Begründung:
Der am 26. März 1937 geborene Dr. Walter G*** und die am 8. Februar 1944 geborene Helgard G*** - österreichische Staatsbürger - haben am 2. Oktober 1965 die Ehe geschlossen. Sie wohnten bis 1972 in der Wohnung des Vaters der Frau in 1020 Wien, Engerthstraße 234/8/26, mit dem Bruder der Frau Gerfried M***. Die Frau versorgte den Haushalt und übte bis Mitte 1967 die Tätigkeit einer medizinischtechnischen Assistentin als Angestellte der Stadt Wien mit Monatsbezügen von S 2.800,- bis S 3.500,- aus. Der Mann bezog damals ein etwa gleich hohes Einkommen. Die Eheleute lebten sehr sparsam. Ihr Konsumverzicht war gleichwertig. Am 30. Juli 1967 wurde ihr erstes Kind Thomas G*** und am 26. April 1970 ihr zweites Kind Georg G*** geboren. Die Frau nähte und strickte für die Kinder und für sich, ihr Bruder besorgte das Waschen der Wäsche. Der Mann arbeitete lang und kam stets spät heim.
Schon am 16. Juni 1964, also mehr als ein Jahr vor der Eheschließung hatte der Mann das Grundstück 296/1 EZ 1344
KG Purkersdorf als Bauplatz für das zu errichtende als künftige Ehewohnung vorgesehene Haus in Purkersdorf gekauft. Die Mutter der Frau übergab dem Mann zum Ankauf S 120.000,-, damit der Baugrund für das Haus erworben werden konnte. Die Frau war damals noch minderjährig, weil sie ihr 21. Lebensjahr (§ 21 ABGB vor VolljährG BGBl. 1973/108) erst am 8. Februar 1965 vollendete. Im Jahr 1965 begannen der Mann und die Frau mit der Errichtung des Rohbaues für das als künftige Ehewohnung geplante Haus. Durch sparsamste Lebensführung und Mithilfe von Verwandten und Freunden konnte der Bau bis 1972 so weit fertiggestellt werden, daß die Eheleute das Haus beziehen konnten. Der Mann beendete 1967 sein Studium. Im Jahr 1972 übersiedelten die Eheleute mit den beiden Kindern in die bewohnbaren Räume ihres Hauses in Purkersdorf. Die Frau nahm von 1972 bis 1976 regen Anteil an der Fertigstellung von Haus und Einrichtung und der Gartengestaltung. Sie arbeitete emsig mit, leistete Maler- und Anstreicherarbeiten, verlegte Teppichböden und tapezierte, nähte Vorhänge und bepflanzte den Garten. Auch der Mann arbeitete in seiner Freizeit im Haus und im Garten. Sein Einkommen in den Jahren 1972 bis 1975 lag bei S 1,500.000,- und in den Jahren 1976 bis 1978 bei S 1,270.000,-. Dieses durch den beruflichen Aufstieg des Mannes zur Verfügung stehende überdurchschnittliche Einkommen kam auch der Frau zugute, sie konnte bis zum Sommer 1976 über das Konto des Mannes verfügen.KG Purkersdorf als Bauplatz für das zu errichtende als künftige Ehewohnung vorgesehene Haus in Purkersdorf gekauft. Die Mutter der Frau übergab dem Mann zum Ankauf S 120.000,-, damit der Baugrund für das Haus erworben werden konnte. Die Frau war damals noch minderjährig, weil sie ihr 21. Lebensjahr (Paragraph 21, ABGB vor VolljährG BGBl. 1973/108) erst am 8. Februar 1965 vollendete. Im Jahr 1965 begannen der Mann und die Frau mit der Errichtung des Rohbaues für das als künftige Ehewohnung geplante Haus. Durch sparsamste Lebensführung und Mithilfe von Verwandten und Freunden konnte der Bau bis 1972 so weit fertiggestellt werden, daß die Eheleute das Haus beziehen konnten. Der Mann beendete 1967 sein Studium. Im Jahr 1972 übersiedelten die Eheleute mit den beiden Kindern in die bewohnbaren Räume ihres Hauses in Purkersdorf. Die Frau nahm von 1972 bis 1976 regen Anteil an der Fertigstellung von Haus und Einrichtung und der Gartengestaltung. Sie arbeitete emsig mit, leistete Maler- und Anstreicherarbeiten, verlegte Teppichböden und tapezierte, nähte Vorhänge und bepflanzte den Garten. Auch der Mann arbeitete in seiner Freizeit im Haus und im Garten. Sein Einkommen in den Jahren 1972 bis 1975 lag bei S 1,500.000,- und in den Jahren 1976 bis 1978 bei S 1,270.000,-. Dieses durch den beruflichen Aufstieg des Mannes zur Verfügung stehende überdurchschnittliche Einkommen kam auch der Frau zugute, sie konnte bis zum Sommer 1976 über das Konto des Mannes verfügen.
Mit Kaufvertrag vom 28. Juni 1976 erwarben die Eheleute je eine Hälfte der angrenzenden Liegenschaft mit dem Grundstück 296/4 in der EZ 1627 KG Purkersdorf. Als Kaufpreis wurden im Kaufvertrag S 300.000,- vereinbart (Beil./A). Der Kaufpreis wurde vom Mann mit Inanspruchnahme von Darlehen aufgebracht.
Im Sommer 1976 nahm die Frau eine ehebrecherische Beziehung auf. Sie ging wieder ihrer Berufstätigkeit nach und verdiente an der Universitätskinderklinik in Wien ab November 1976 monatlich etwa S 4.500,-. Sie verbrauchte ihr Einkommen selbst. Am 11. Mai 1977 erhob die Frau die Klage auf Scheidung der Ehe. Der Mann stellte seither die Überweisung von monatlich S 6.000,- zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ein.
Die Ehe wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1978, GZ 7 Cg 53/78-31, mit der Feststellung geschieden, daß das Verschulden die Frau trifft, die mit zwei Männern mehrfach die Ehe gebrochen hat.
Innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG beantragte die Frau am 19. November 1979 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Sie verlangte die Überlassung bestimmter Einrichtungsgegenstände und die Zahlung von S 1,000.000,-, weil während der Ehe das Haus Grillparzerstraße 4 in 3002 Purkersdorf errichtet und eingerichtet wurde und sie nach ihrer Übersiedlung nach Innsbruck diese Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf im Wert von rund S 2,500.000,- dem Manne überlassen mußte.Innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG beantragte die Frau am 19. November 1979 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Sie verlangte die Überlassung bestimmter Einrichtungsgegenstände und die Zahlung von S 1,000.000,-, weil während der Ehe das Haus Grillparzerstraße 4 in 3002 Purkersdorf errichtet und eingerichtet wurde und sie nach ihrer Übersiedlung nach Innsbruck diese Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf im Wert von rund S 2,500.000,- dem Manne überlassen mußte.
Der Mann trat dem Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung mit dem Einwand entgegen, er habe das Grundstück schon vor der Eheschließung erworben und auch das Nachbargrundstück aus eigenen Mitteln dazugekauft. Die Liegenschaft mit dem Haus, das als Ehewohnung diente, sei rund S 2,000.000,- wert, das dazugekaufte Grundstück etwa S 500.000,-.
Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige bewertete in seinem Gutachten vom 26. April 1980 die Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf mit einem Grundwert von S 523.710,- und das darauf errichtete Haus mit einem Bauwert von S 1,688.844,36, zusammen S 2,212.554,36, und die Liegenschaft EZ 1627 mit dem Grundwert von S 533.115,-.
Am 16. Juli 1980 einigten sich die geschiedenen Eheleute über die Aufteilung der Wohnungseinrichtungsgegenstände.
Im ersten Rechtsgang entschied das Erstgericht am 23. September 1980 (Beschluß GZ F 3/79-18 AS 53 ff.), daß 1. der Mann der Frau bestimmte Möbelstücke auszufolgen habe, 2. der Frau der dem Mann gehörige Hälfteanteil an der unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf ins Eigentum übertragen werde, 3. der Mann der Frau S 350.000,- abzüglich seiner vollstreckbaren Kostenersatzforderung aus dem Scheidungsprozeß von S 16.239,24 samt 4 % Zinsen als Ausgleichsbetrag in einem Teilbetrag von S 233.760,76 und weiteren monatlichen Teilbeträgen von S 10.000,- binnen zwei Monaten und in der Folge ab dem dritten Monatsersten nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen und 4. die Frau in Ansehung aller während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten hat.
Die Kosten des Verfahrens hob das Erstgericht damals gegeneinander auf.
Bei dieser Aufteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Wert des bebauten Grundstücks etwa S 520.000,- und des Hauses etwa S 1,650.000,-, der Wert des unbebauten erst 1976 erworbenen Grundstückes rund S 530.000,- beträgt und daß der Mann an für die Errichtung des Hauses aufgenommenen Darlehen noch zusammen rund S 330.000,- abzustatten hat. Von dem Wert beider Liegenschaften von S 2,700.000,- zog der Erstrichter damals S 120.000,- ab, die der Mann im Jahr 1964 von der Mutter der Frau erhielt und auf deren Verlangen zurückzahlen müßte, weiters S 70.000,- Darlehen, die ihm die Mutter der Frau 1976 zum Ankauf des Nachbargrundstückes gab, und die Schulden von S 330.000,-. Umfang und Gewicht des Beitrages beider Ehegatten seien etwa ausgeglichen gewesen, doch sei es die Frau gewesen, die den Versuch des Mannes scheitern ließ, die ehelichen Beziehungen wiederherzustellen, so daß ihr nur zwei Fünftel des Wertes des aufzuteilenden Gesamtvermögens gebührten. Sie habe daher zu der in ihr Alleineigentum fallenden unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf im Wert von S 530.000,- noch S 350.000,-
Ausgleichszahlung zu bekommen, wovon die Kostenforderung des Mannes aus dem Scheidungsprozeß abzuziehen sei. Bei seinem Monatseinkommen von rund S 21.000,- (ohne die Sonderzahlungen) könne der Mann einen größeren Teilbetrag bald und dann Monatsraten von S 10.000,-
leisten.
Beide Teile erhoben Rekurs, die Frau, weil sie die Bemessung des Ausgleichsbetrages mit S 630.000,- anstrebte, der Mann, weil er an der unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf sein Alleineigentum durch Zuteilung des Hälfteanteils der Frau erwerben und den Ausgleichsbetrag von S 413.760,76 in einer Rate von S 10.000,- und dann in weiteren Raten von S 100.000,- bezahlen wollte. Das Rekursgericht gab im ersten Rechtsgang beiden Rechtsmitteln teilweise Folge. Es änderte die erstrichterliche Sachentscheidung, die insoweit in Teilrechtskraft erwachsen war, als der Mann zur Herausgabe von Fahrnissen und zur Schad- und Klagloshaltung der Frau in Ansehung der Schulden verpflichtet worden war (Punkte 1 und 4), dahin ab, daß es das Eigentum am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf von der Frau auf den Mann übertrug und die vom Mann an die Frau in einem Teilbetrag von S 200.000,- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft und weiteren Teilbeträgen von monatlich S 10.000,- ab dem dritten Monatsersten nach Rechtskraft des Beschlusses zu entrichtende Ausgleichszahlung mit S 600.000,-
festsetzte.
Der Mann ließ diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unbekämpft. Über den vom Rekursgericht nach § 232 Abs. 1 AußStrG zugelassenen Revisionsrekurs der Frau bestätigte der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluß insoweit, als das Alleineigentum des Mannes an der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf begründet und er zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von S 600.000,-Der Mann ließ diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unbekämpft. Über den vom Rekursgericht nach Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zugelassenen Revisionsrekurs der Frau bestätigte der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluß insoweit, als das Alleineigentum des Mannes an der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf begründet und er zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von S 600.000,-
verhalten wurde, als Teilentscheidung, und ergänzte die Aufteilungsanordnung dahin, daß dem Mann das Eigentum an der Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf und das alleinige Benützungsrecht an dieser Liegenschaft und den darauf errichteten Baulichkeiten (Einfamilienhaus und Garage) und an der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf verbleibe. Der Oberste Gerichtshof verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung über das den Betrag von S 600.000,- übersteigende Ausgleichszahlungsbegehren der Frau an das Erstgericht zurück, weil die getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, abschließend zu beurteilen, welche Bewandtnis es mit dem von der Mutter der Frau vor der Eheschließung dem Mann übergebenen und zum Ankauf des Baugrundes verwendeten Betrag von S 120.000,- hatte und mit welchem Anteil die Eheleute am Hausbau und der dadurch bewirkten Wertschöpfung beigetragen haben (zu den Einzelheiten SZ 55/45 = JBl. 1983, 598 = EvBl. 1982/106).
Das Erstgericht wies nun im zweiten Rechtsgang das Begehren der Frau, ihr über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 600.000,- samt 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1982 hinaus einen weiteren Ausgleichszahlungsbetrag von S 950.000,- zuzusprechen, ab. Es traf auf Grund der ergänzenden Verhandlung die Tatsachenfeststellungen, deren wesentlicher Teil zusammengefaßt eingangs wiedergegeben ist. Bei der Hingabe der S 120.000,- durch die Mutter der Frau habe zwischen den Beteiligten keine Abrede stattgefunden. Es sei nur beabsichtigt gewesen, daß das zu erwerbende Grundstück gemeinsam zur Errichtung des als Ehewohnung gedachten Hauses verwendet werde und daß das Geld beiden Teilen zugute kommen sollte. Das Erstgericht meinte, daß der Frau zur Abgeltung ihrer Leistungen nur S 601.855,- gebühre und daß sie schon S 600.000,- zuerkannt bekommen habe. Mehr stehe ihr nicht zu. Sie könne auch nicht mehr verlangen als S 1,000.000,-, weil sie in der Frist des § 95 EheG nur in dieser Höhe Ausgleich verlangt habe. Wieder erhoben beide Teile Rekurs. Die Frau strebte die Abänderung an, daß ihr noch eine weitere Ausgleichszahlung von S 672.110,- samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft zuerkannt und der Mann zum Ersatz ihrer Vertretungskosten verhalten werde. Der Mann bekämpfte die Kostenaufhebung und verlangte Zuspruch seiner Vertretungskosten von S 120.944,12.Das Erstgericht wies nun im zweiten Rechtsgang das Begehren der Frau, ihr über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 600.000,- samt 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1982 hinaus einen weiteren Ausgleichszahlungsbetrag von S 950.000,- zuzusprechen, ab. Es traf auf Grund der ergänzenden Verhandlung die Tatsachenfeststellungen, deren wesentlicher Teil zusammengefaßt eingangs wiedergegeben ist. Bei der Hingabe der S 120.000,- durch die Mutter der Frau habe zwischen den Beteiligten keine Abrede stattgefunden. Es sei nur beabsichtigt gewesen, daß das zu erwerbende Grundstück gemeinsam zur Errichtung des als Ehewohnung gedachten Hauses verwendet werde und daß das Geld beiden Teilen zugute kommen sollte. Das Erstgericht meinte, daß der Frau zur Abgeltung ihrer Leistungen nur S 601.855,- gebühre und daß sie schon S 600.000,- zuerkannt bekommen habe. Mehr stehe ihr nicht zu. Sie könne auch nicht mehr verlangen als S 1,000.000,-, weil sie in der Frist des Paragraph 95, EheG nur in dieser Höhe Ausgleich verlangt habe. Wieder erhoben beide Teile Rekurs. Die Frau strebte die Abänderung an, daß ihr noch eine weitere Ausgleichszahlung von S 672.110,- samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft zuerkannt und der Mann zum Ersatz ihrer Vertretungskosten verhalten werde. Der Mann bekämpfte die Kostenaufhebung und verlangte Zuspruch seiner Vertretungskosten von S 120.944,12.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau teilweise Folge, bestätigte aber die Kostenaufhebung. Es verpflichtete den Mann, an die Frau einen weiteren Betrag von S 300.000,- in monatlichen Teilbeträgen von S 12.000,- fällig an dem der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monatsersten und den darauffolgenden Monatsersten bei Terminsverlust im Falle des Verzuges mit der Zahlung von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten zu leisten und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und führte aus, die Frau verlange im Rechtsmittelverfahren nur mehr die Erhöhung der Ausgleichszahlung von S 600.000,- auf S 1,272.110,-. Der ausgedehnte Betrag des weiteren Begehrens von S 672.110,- könne auch nicht teilweise mit dem Hinweis auf § 95 EheG von einem Erlöschen des Aufteilungsanspruches erfaßt sein, weil die Frau bei ihrer ursprünglichen Forderung nach Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau teilweise Folge, bestätigte aber die Kostenaufhebung. Es verpflichtete den Mann, an die Frau einen weiteren Betrag von S 300.000,- in monatlichen Teilbeträgen von S 12.000,- fällig an dem der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monatsersten und den darauffolgenden Monatsersten bei Terminsverlust im Falle des Verzuges mit der Zahlung von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten zu leisten und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und führte aus, die Frau verlange im Rechtsmittelverfahren nur mehr die Erhöhung der Ausgleichszahlung von S 600.000,- auf S 1,272.110,-. Der ausgedehnte Betrag des weiteren Begehrens von S 672.110,- könne auch nicht teilweise mit dem Hinweis auf Paragraph 95, EheG von einem Erlöschen des Aufteilungsanspruches erfaßt sein, weil die Frau bei ihrer ursprünglichen Forderung nach Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-
davon ausgegangen sei, daß der Hälfteanteil der vor der Ehescheidung zugekauften Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf in ihrem Eigentum verbleibe. Wenn nun das Eigentum an dem Anteil von der Frau auf den Mann übergegangen sei, könne sie auch dafür Ausgleich fordern. Der Ausgleichszahlungsbetrag sei nicht durch Zusammenrechnung einzelner "Leistungsposten" zu ermitteln. Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien nach Billigkeit aufzuteilen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Dieser Beitrag könne weder als nach Stundenlohn zu verrechnende Dienstleistung noch als in Geld umgewandelten Konsumsverzichtsersatz bewertet werden. Beide Teile gingen davon aus, daß der Wert der Aufteilungsmasse bei S 2,200.000,- liege. Der gesamte Grundbesitz und das Haus seien dem Mann verblieben. Es sei daher nach § 94 EheG eine Ausgleichszahlung an die Frau festzusetzen. Beide Eheteile seien bestrebt gewesen, unter beiderseitigem gleichwertigem Konsumverzicht durch das Ansparen von Geld auf dem Baugrund ein Haus als Ehewohnung zu schaffen. Das Einkommen und alle Geldmittel seien dafür eingesetzt und die Lebensführung eingeschränkt worden. Die Frau habe zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens ebenso beigetragen, wenn sie den Haushalt führte und die Kinder betreute, wie der Mann, der durch vermehrten Arbeitseinsatz in seinem Berufe und durch Zusatzerwerb die finanziellen Mittel beschaffte. Der Erwerb des Baugrundes dürfe nach dem festgestellten Sachverhalt von der Errichtung des Eigenheims nicht abgesondert betrachtet werden. Es habe zwar nicht geklärt werden können, auf welcher Rechtsgrundlage die Mutter der Frau zum Ankauf des Baugrundes im Jahr 1965 mit S 120.000,- beigetragen habe, doch gestehe der Mann zu, daß dieser Geldbetrag angemessen berücksichtigt werden müsse. Die von Verwandten erbrachten Arbeitsleistungen kämen beiden Teilen zugute, es komme daher nicht darauf an, ob Verwandte der Frau oder des Mannes mehr mitgeholfen haben. Ohne die Mitwirkung des anderen Teiles sei die geplante Schaffung des Eigenheimes in der Aufbauphase ab der Eheschließung bis etwa 1976 nicht möglich gewesen. Die Frau habe daher etwa gleichteilig zur Vermehrung und Erhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen. Eine Überbetonung der finanziellen Seite sei nicht zu rechtfertigen. Daß der Mann etwa ab 1972 erhebliches Einkommen bezog, während die Frau im Haushalt tätig war, spiele dabei keine Rolle. Nur weil der Mann seine Leistung neben der hauptberuflichen Beanspruchung erbrachte, sei bei der Aufteilung doch ein Übergewicht des Mannes zu berücksichtigen, vor allem aber deshalb, weil die Frau ab 1976 aus der Ehe strebte und den Mann im Stich gelassen habe, als die erste Aufbauphase abgeschlossen war. Die vom Mann zurückzuzahlenden Schulden hätten die Aufteilungsmasse vermindert, die Frau habe Fahrnisse erhalten und sei schuldenfrei gestellt. Es sei daher wegen der Zuteilung der Liegenschaften und des Hauses an den Mann von diesem mit insgesamt S 900.000,- Ausgleich zu leisten.davon ausgegangen sei, daß der Hälfteanteil der vor der Ehescheidung zugekauften Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf in ihrem Eigentum verbleibe. Wenn nun das Eigentum an dem Anteil von der Frau auf den Mann übergegangen sei, könne sie auch dafür Ausgleich fordern. Der Ausgleichszahlungsbetrag sei nicht durch Zusammenrechnung einzelner "Leistungsposten" zu ermitteln. Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien nach Billigkeit aufzuteilen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Dieser Beitrag könne weder als nach Stundenlohn zu verrechnende Dienstleistung noch als in Geld umgewandelten Konsumsverzichtsersatz bewertet werden. Beide Teile gingen davon aus, daß der Wert der Aufteilungsmasse bei S 2,200.000,- liege. Der gesamte Grundbesitz und das Haus seien dem Mann verblieben. Es sei daher nach Paragraph 94, EheG eine Ausgleichszahlung an die Frau festzusetzen. Beide Eheteile seien bestrebt gewesen, unter beiderseitigem gleichwertigem Konsumverzicht durch das Ansparen von Geld auf dem Baugrund ein Haus als Ehewohnung zu schaffen. Das Einkommen und alle Geldmittel seien dafür eingesetzt und die Lebensführung eingeschränkt worden. Die Frau habe zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens ebenso beigetragen, wenn sie den Haushalt führte und die Kinder betreute, wie der Mann, der durch vermehrten Arbeitseinsatz in seinem Berufe und durch Zusatzerwerb die finanziellen Mittel beschaffte. Der Erwerb des Baugrundes dürfe nach dem festgestellten Sachverhalt von der Errichtung des Eigenheims nicht abgesondert betrachtet werden. Es habe zwar nicht geklärt werden können, auf welcher Rechtsgrundlage die Mutter der Frau zum Ankauf des Baugrundes im Jahr 1965 mit S 120.000,- beigetragen habe, doch gestehe der Mann zu, daß dieser Geldbetrag angemessen berücksichtigt werden müsse. Die von Verwandten erbrachten Arbeitsleistungen kämen beiden Teilen zugute, es komme daher nicht darauf an, ob Verwandte der Frau oder des Mannes mehr mitgeholfen haben. Ohne die Mitwirkung des anderen Teiles sei die geplante Schaffung des Eigenheimes in der Aufbauphase ab der Eheschließung bis etwa 1976 nicht möglich gewesen. Die Frau habe daher etwa gleichteilig zur Vermehrung und Erhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen. Eine Überbetonung der finanziellen Seite sei nicht zu rechtfertigen. Daß der Mann etwa ab 1972 erhebliches Einkommen bezog, während die Frau im Haushalt tätig war, spiele dabei keine Rolle. Nur weil der Mann seine Leistung neben der hauptberuflichen Beanspruchung erbrachte, sei bei der Aufteilung doch ein Übergewicht des Mannes zu berücksichtigen, vor allem aber deshalb, weil die Frau ab 1976 aus der Ehe strebte und den Mann im Stich gelassen habe, als die erste Aufbauphase abgeschlossen war. Die vom Mann zurückzuzahlenden Schulden hätten die Aufteilungsmasse vermindert, die Frau habe Fahrnisse erhalten und sei schuldenfrei gestellt. Es sei daher wegen der Zuteilung der Liegenschaften und des Hauses an den Mann von diesem mit insgesamt S 900.000,- Ausgleich zu leisten.
Der Mann verdiene monatlich netto S 32.000,- und habe für das Kind, das im Haushalt der Mutter lebe, monatlich S 6.500,- Unterhalt zu leisten und noch das zweite Kind, das von ihm betreut werde und für das die Frau S 3.000,- monatlich an Unterhalt zahle, zu sorgen. Es sei daher angemessen, ihm die Zahlung des weiteren Ausgleichsbetrages von S 300.000,- in monatlichen Teilbeträgen von S 12.000,- zu gestatten. Die Kosten habe jeder Teil selbst zu tragen. Diesen teils abändernden teils bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens fechten beide Teile mit den zugelassenen Revisionsrekursen an. Die Frau beantragt die Abänderung, daß der Betrag der Ausgleichszahlung mit S 560.000,- samt 4 % Zinsen ab dem 1. Mai 1982 bemessen werde und verlangt den Ersatz ihrer Vertretungskosten. Der Mann wendet sich gegen die Auferlegung der weiteren Ausgleichszahlung und strebt die Wiederherstellung der erstrichterlichen jede Erhöhung der Ausgleichszahlung ablehnenden Beschlusses aber die Zuerkennung seiner mit S 125.202,72 verzeichneten Rechtsanwaltskosten an.
In ihren Rechtsmittelgegenschriften beantragen beide Teile, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht stattzugeben.