Begründung:
Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde dem im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretenen Beklagten am 4. Juli 1989 zugestellt. Aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages wurde für den Beklagten am 21. 9. 1989 für die gegenständliche Rechtssache Dr. Christian R***, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, zum Vertreter bestellt. Das Verfahren über die vom Vertreter des Beklagten rechtzeitig erhobene Berufung ist beim Kreisgericht Wels noch anhängig.
Am 31. 10. 1989 gab der Beklagte persönlich vor dem Erstgericht den Antrag zu Protokoll, das Verfahren an das Kreisgericht Ried im Innkreis zu delegieren, weil das Kreisgericht Wels zufolge der Ablehnung mehrerer seiner Richter durch den Beklagten entscheidungsunfähig geworden sei.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag des Beklagten aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Eine Delegierung nach § 30 JN käme erst dann in Betracht, wenn über die Ablehnung entschieden wurde und ein anderes Gericht bestellt werden muß, während eine Delegierung nach § 31 JN nicht aufgrund eines Minus der Voraussetzungen des Sonderfalles des § 30 JN vorgenommen werden könne. In einem Parallelverfahren hat der Beklagte sogar Ablehnungsanträge betreffend Richter des Kreisgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz gerichtet, obwohl entweder im selben oder zumindest in ähnlich gelagerten Fällen der nach § 23 JN zuständige Senat des Kreisgerichtes Wels die Ablehnungsanträge verworfen hatte. Aus all diesen Gründen bestehe gewiß keine Rechtfertigung dafür, deshalb allein, weil Richter des Kreisgerichtes Wels schon über Rechtssachen des Berufungswerbers für ihn nachteilig entschieden haben, für weitere Entscheidungen einen anderen Gerichtshof zu bestellen. Dieser meritorischen Erledigung vorgelagert sei aber der Gesichtspunkt, daß im Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe, für den Berufungswerber bzw Antragsteller nach §§ 30 und 31 JN im Rahmen der Verfahrenshilfe schon ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde, er aber trotzdem den Delegierungsantrag, wie er nunmehr vorliegt, persönlich beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu Protokoll gegeben hat. Nun sehe aber eine Reihe einschlägiger Gesetzesbestimmungen, insbesondere für Rekurse und Berufungen, aber selbst für das Verfahren erster Instanz vor einem Bezirksgericht ein Protokollaranbringen nur dann vor, wenn die Partei nicht ohnehin durch einen Anwalt vertreten wird (vgl hiezu §§ 434 Abs 1, 451, 465 und 520 Abs 1 ZPO). Das war aber bezüglich des Beklagten am 31. 10. 1989, als er den Delegierungsantrag zu Protokoll einbrachte, längst der Fall.Eine Delegierung nach Paragraph 30, JN käme erst dann in Betracht, wenn über die Ablehnung entschieden wurde und ein anderes Gericht bestellt werden muß, während eine Delegierung nach Paragraph 31, JN nicht aufgrund eines Minus der Voraussetzungen des Sonderfalles des Paragraph 30, JN vorgenommen werden könne. In einem Parallelverfahren hat der Beklagte sogar Ablehnungsanträge betreffend Richter des Kreisgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz gerichtet, obwohl entweder im selben oder zumindest in ähnlich gelagerten Fällen der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Kreisgerichtes Wels die Ablehnungsanträge verworfen hatte. Aus all diesen Gründen bestehe gewiß keine Rechtfertigung dafür, deshalb allein, weil Richter des Kreisgerichtes Wels schon über Rechtssachen des Berufungswerbers für ihn nachteilig entschieden haben, für weitere Entscheidungen einen anderen Gerichtshof zu bestellen. Dieser meritorischen Erledigung vorgelagert sei aber der Gesichtspunkt, daß im Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe, für den Berufungswerber bzw Antragsteller nach Paragraphen 30 und 31 JN im Rahmen der Verfahrenshilfe schon ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde, er aber trotzdem den Delegierungsantrag, wie er nunmehr vorliegt, persönlich beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu Protokoll gegeben hat. Nun sehe aber eine Reihe einschlägiger Gesetzesbestimmungen, insbesondere für Rekurse und Berufungen, aber selbst für das Verfahren erster Instanz vor einem Bezirksgericht ein Protokollaranbringen nur dann vor, wenn die Partei nicht ohnehin durch einen Anwalt vertreten wird vergleiche hiezu Paragraphen 434, Absatz eins, 451, 465 und 520 Absatz eins, ZPO). Das war aber bezüglich des Beklagten am 31. 10. 1989, als er den Delegierungsantrag zu Protokoll einbrachte, längst der Fall.