Rechtssatz RS0036436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036436
Geschäftszahl
4Ob534/81; 6Ob694/90; 5Ob607/90; 3Ob17/91
Entscheidungsdatum
22.05.1991
Norm
ZPO §84 I
ZPO idF BGBl 1979/140 §397a
ZPO idF BGBl 1979/140 §434 Abs2
Rechtssatz
Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die Paragraphen 84, f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 534/81
Veröff: EvBl 1981/221 S 635
- 5 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 607/90
Auch; Beisatz: Hier: Protokollarantrag. (T3)
- 6 Ob 694/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 694/90
Ähnlich; nur: Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1) Beisatz: Hier: Protokollarischer Delegierungsantrag einer anwaltlich vertretenen Partei. (T2)
- 3 Ob 17/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 17/91
Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung (4 Ob 534/81). Hier: Es ist überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen. (T4) Veröff: EvBl 1991/140 S 600
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036436
Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00534_8100000_001