Begründung:
Der Beklagte war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich durch Dr. Manfred D*** vertreten. Das dem Klagebegehren teilweise stattgebende Urteil wurde diesem am 11. 7. 1989 zugestellt. Aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages wurde für den Beklagten Dr. Christian R***, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, zum Vertreter bestellt, der für den Beklagten Berufung an das Kreisgericht Wels erhob und eine Berufungsbeantwortung zur Berufung des Klägers erstattete. Das Berufungsverfahren ist beim Kreisgericht Wels noch anhängig.
Am 31. 10. 1989 gab der Beklagte persönlich vor dem Erstgericht den Antrag zu Protokoll, das Verfahren an das Kreisgericht Ried im Innkreis zu delegieren, weil das Kreisgericht Wels zufolge der Ablehnung mehrerer seiner Richter durch den Beklagten entscheidungsunfähig geworden sei.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag des Beklagten aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Eine Delegierung nach § 30 JN käme erst dann in Betracht, wenn über die Ablehnung entschieden sei und ein anderes Gericht bestellt werden müßte, "während eine Delegierung nach § 31 JN nicht aufgrund eines Minus der Voraussetzungen des Sonderfalles des § 30 JN vorgenommen werden" könne. In einem Parallelverfahren habe der Beklagte sogar Ablehnungsanträge betreffend Richter des Kreisgerichtes Wels an das Oberlandesgericht gerichtet, obwohl entweder im selben Fall oder zumindest in ähnlich gelagerten Fällen der nach § 23 JN zuständige Senat des Kreisgerichtes Wels die Ablehnungsanträge verworfen habe. Aus diesen Gründen bestehe keine Rechtfertigung dafür, allein deshalb, weil Richter des Kreisgerichtes Wels schon über Rechtssachen des Berufungswerbers für ihn nachteilig entschieden hätten, für weitere Entscheidungen einen anderen Gerichtshof zu bestellen. Dieser meritorischen Erledigung vorgelagert sei aber der Gesichtspunkt, daß im Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe, für den Berufungswerber beziehungsweise Antragsteller nach den §§ 30 und 31 JN im Rahmen der Verfahrenshilfe schon ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt sei, er aber trotzdem den Delegierungsantrag persönlich beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu Protokoll gegeben habe. Nun sehe aber eine Reihe einschlägiger Gesetzesbestimmungen insbesondere für Rekurse und Berufungen, aber selbst für das Verfahren erster Instanz vor einem Bezirksgericht ein Protokollaranbringen nur dann vor, wenn die Partei nicht ohnehin durch einen Anwalt vertreten werde (vgl. hiezu §§ 434 Abs.1, 451, 465 und "530" - gemeint wohl 520 Abs.1 ZPO). Das sei aber bezüglich des Beklagten am 31. 10. 1989, als er den Delegierungsantrag zu Protokoll eingebracht habe, schon der Fall gewesen.Eine Delegierung nach Paragraph 30, JN käme erst dann in Betracht, wenn über die Ablehnung entschieden sei und ein anderes Gericht bestellt werden müßte, "während eine Delegierung nach Paragraph 31, JN nicht aufgrund eines Minus der Voraussetzungen des Sonderfalles des Paragraph 30, JN vorgenommen werden" könne. In einem Parallelverfahren habe der Beklagte sogar Ablehnungsanträge betreffend Richter des Kreisgerichtes Wels an das Oberlandesgericht gerichtet, obwohl entweder im selben Fall oder zumindest in ähnlich gelagerten Fällen der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Kreisgerichtes Wels die Ablehnungsanträge verworfen habe. Aus diesen Gründen bestehe keine Rechtfertigung dafür, allein deshalb, weil Richter des Kreisgerichtes Wels schon über Rechtssachen des Berufungswerbers für ihn nachteilig entschieden hätten, für weitere Entscheidungen einen anderen Gerichtshof zu bestellen. Dieser meritorischen Erledigung vorgelagert sei aber der Gesichtspunkt, daß im Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe, für den Berufungswerber beziehungsweise Antragsteller nach den Paragraphen 30 und 31 JN im Rahmen der Verfahrenshilfe schon ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt sei, er aber trotzdem den Delegierungsantrag persönlich beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu Protokoll gegeben habe. Nun sehe aber eine Reihe einschlägiger Gesetzesbestimmungen insbesondere für Rekurse und Berufungen, aber selbst für das Verfahren erster Instanz vor einem Bezirksgericht ein Protokollaranbringen nur dann vor, wenn die Partei nicht ohnehin durch einen Anwalt vertreten werde vergleiche hiezu Paragraphen 434, Absatz eins, 451, 465 und "530" - gemeint wohl 520 Absatz eins, ZPO). Das sei aber bezüglich des Beklagten am 31. 10. 1989, als er den Delegierungsantrag zu Protokoll eingebracht habe, schon der Fall gewesen.