Der erkennende Senat hat wie schon vorher andere Senate erst in jüngerer Zeit in der Entscheidung vom 13.12.1989, 3 Ob 123/89 (= RPflSlgE 1990/88), unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung SZ 39/148 die Meinung vertreten, es liege kein unzulässiges oder unwirksames Rechtsmittel vor, wenn ein Bezirksgericht den Rekurs unter Verletzung der Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll nehme. Eine solche unrichtige Aufnahme zu Protokoll sei ein Gerichtsfehler, der umsoweniger zu Lasten der Partei gehen könne, wenn diese durch Unterlassung der richtigen Rechtsbelehrung um die Möglichkeit der rechtzeitigen Erhebung eines gesetzmäßig überreichten Rechtsmittels gebracht wird. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen, weil sie der gebotenen teleologischen Auslegung des § 520 Abs 1 ZPO nicht gerecht werden:Der erkennende Senat hat wie schon vorher andere Senate erst in jüngerer Zeit in der Entscheidung vom 13.12.1989, 3 Ob 123/89 (= RPflSlgE 1990/88), unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung SZ 39/148 die Meinung vertreten, es liege kein unzulässiges oder unwirksames Rechtsmittel vor, wenn ein Bezirksgericht den Rekurs unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll nehme. Eine solche unrichtige Aufnahme zu Protokoll sei ein Gerichtsfehler, der umsoweniger zu Lasten der Partei gehen könne, wenn diese durch Unterlassung der richtigen Rechtsbelehrung um die Möglichkeit der rechtzeitigen Erhebung eines gesetzmäßig überreichten Rechtsmittels gebracht wird. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen, weil sie der gebotenen teleologischen Auslegung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO nicht gerecht werden:
Der Zweck der Vorschrift, daß ein Rekurs entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz erhoben oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden muß, liegt sowohl darin, unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse hintanzuhalten, also auch darin, der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden zu lassen. Beides ist aber auch dann gewährleistet, wenn ein Rekurs zu Protokoll genommen wird, obwohl es sich nicht um eine Rechtssache handelt, für die dies im § 520 Abs 1 ZPO vorgesehen ist. Es ist aus diesem Grund auch überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen, weil der hiedurch angestrebte Zweck auch bei Protokollierung des Rekurses erreicht wird. Der erkennende Senat vermag sich daher der gegenteiligen, aus der Entscheidung EvBl 1981/221 hervorgehenden und von der betreibenden Partei im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Auf die Auffassung des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung vom 30.8.1990, 8 Ob 629/90, daß ein Rekurs unzulässig sei, wenn er bei dem in einer Delegierungssache in erster Instanz einschreitenden Oberlandesgericht zu Protokoll gegeben wurde, muß hier nicht eingegangen werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.Der Zweck der Vorschrift, daß ein Rekurs entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz erhoben oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden muß, liegt sowohl darin, unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse hintanzuhalten, also auch darin, der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden zu lassen. Beides ist aber auch dann gewährleistet, wenn ein Rekurs zu Protokoll genommen wird, obwohl es sich nicht um eine Rechtssache handelt, für die dies im Paragraph 520, Absatz eins, ZPO vorgesehen ist. Es ist aus diesem Grund auch überflüssig und unangebracht, einen entgegen Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen, weil der hiedurch angestrebte Zweck auch bei Protokollierung des Rekurses erreicht wird. Der erkennende Senat vermag sich daher der gegenteiligen, aus der Entscheidung EvBl 1981/221 hervorgehenden und von der betreibenden Partei im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Auf die Auffassung des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung vom 30.8.1990, 8 Ob 629/90, daß ein Rekurs unzulässig sei, wenn er bei dem in einer Delegierungssache in erster Instanz einschreitenden Oberlandesgericht zu Protokoll gegeben wurde, muß hier nicht eingegangen werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Ist aber davon auszugehen, daß der Rekurs von der Verbotsberechtigten wirksam zu Protokoll gegeben wurde, so ist er auch rechtzeitig, weil es hiefür nur auf den Tag der Protokollierung und nicht auf den Tag ankommt, an dem er an das Gericht erster Instanz übersendet wurde oder bei diesem eingelangt ist (SZ 57/164; RPflSlgE 1990/88 ua).
Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegenstehe, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 49/151; MietSlg 31.780 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.