Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 17.April 1985 samt Zusatzabkommen vom 28. April 1985 beauftragte der Beklagte die Firma "Classic Scandinavian Homes LTD" (CSH) mit dem Sitz in London mit der Errichtung eines schwedischen Fertigteilhauses "Sinfonie", schlüsselfertig bis 1.November 1985, auf seinem Grundstück in Leonding, Holzheimerstraße 104, zum Pauschalpreis von 1,488.000 Schwedenkronen. Über Auftrag der Firma CSH versandte die Firma "Classic-Hus" mit dem Sitz in Göteborg im Zeitraum September/Oktober 1985 die Fertigteile des Hauses nach Österreich. Mit der Verzollung war die Firma E***, K*** & Co,
Internationale Speditionsgesellschaft mbH & Co KG, die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, beauftragt. Dieser Auftrag stammte nicht vom Beklagten. In den Warenerklärungen und Proformarechnungen sowie in sämtlichen Verzollungspapieren scheint der Beklagte als Warenempfänger auf. Der Beklagte, der zur Zeit der Anlieferung der Fertigteile an einer anderen Adresse wohnte, gab keine Warenübernahmserklärung ab, es wurde eine solche von ihm auch nicht verlangt. Er bewohnt seit Dezember 1985 das Fertigteilhaus. Die ausschließlich mit der Verzollung beauftragte Firma E*** bezahlte die Einfuhrabgaben. Ein Teilbetrag hievon wurde ihr von der Firma CSH refundiert, restliche S 148.405,91 sind offen. Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages sowie kapitalisierter Zinsen von S 5.316,19, je samt Anhang, unter anderem mit der Begründung, der Beklagte hafte für diese Forderung gemäß § 174 Abs 4 ZollG als Warenempfänger. Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein, sein Vertragspartner sei lediglich die Firma CSH gewesen, der er den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses erteilt habe. Er sei daher nicht Warenempfänger im Sinne des § 174 Abs 4 ZollG, unrichtige Eintragungen in den Verzollungspapieren könnten seine Haftung nicht begründen. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 148.405,91 samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 5.316,19 S samt Anhang ab. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Feststellungen zugrunde und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der zwischen dem Beklagten und der Firma CSH geschlossene Vertrag weise sowohl Kauf- als auch Werkvertragselemente auf, wobei die Elemente des Kaufes überwiegen. Warenempfänger sei derjenige, für den die Ware aufgrund des der Einfuhr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes bestimmt sei, vorliegendenfalls demnach der Beklagte als Käufer. Der Beklagte hafte daher solidarisch mit der klagenden Partei für die entstandene Zollschuld; gemäß § 896 ABGB habe die klagende Partei gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Einfuhrabgaben. Das Berufungsgericht änderte den klagestattgebenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Abweisung auch dieses Teiles des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus:Internationale Speditionsgesellschaft mbH & Co KG, die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, beauftragt. Dieser Auftrag stammte nicht vom Beklagten. In den Warenerklärungen und Proformarechnungen sowie in sämtlichen Verzollungspapieren scheint der Beklagte als Warenempfänger auf. Der Beklagte, der zur Zeit der Anlieferung der Fertigteile an einer anderen Adresse wohnte, gab keine Warenübernahmserklärung ab, es wurde eine solche von ihm auch nicht verlangt. Er bewohnt seit Dezember 1985 das Fertigteilhaus. Die ausschließlich mit der Verzollung beauftragte Firma E*** bezahlte die Einfuhrabgaben. Ein Teilbetrag hievon wurde ihr von der Firma CSH refundiert, restliche S 148.405,91 sind offen. Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages sowie kapitalisierter Zinsen von S 5.316,19, je samt Anhang, unter anderem mit der Begründung, der Beklagte hafte für diese Forderung gemäß Paragraph 174, Absatz 4, ZollG als Warenempfänger. Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein, sein Vertragspartner sei lediglich die Firma CSH gewesen, der er den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses erteilt habe. Er sei daher nicht Warenempfänger im Sinne des Paragraph 174, Absatz 4, ZollG, unrichtige Eintragungen in den Verzollungspapieren könnten seine Haftung nicht begründen. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 148.405,91 samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 5.316,19 S samt Anhang ab. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Feststellungen zugrunde und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der zwischen dem Beklagten und der Firma CSH geschlossene Vertrag weise sowohl Kauf- als auch Werkvertragselemente auf, wobei die Elemente des Kaufes überwiegen. Warenempfänger sei derjenige, für den die Ware aufgrund des der Einfuhr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes bestimmt sei, vorliegendenfalls demnach der Beklagte als Käufer. Der Beklagte hafte daher solidarisch mit der klagenden Partei für die entstandene Zollschuld; gemäß Paragraph 896, ABGB habe die klagende Partei gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Einfuhrabgaben. Das Berufungsgericht änderte den klagestattgebenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Abweisung auch dieses Teiles des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus:
Auszugehen sei davon, daß der Beklagte die Firma CSH mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses beauftragt habe, ohne daß er die hiefür erforderlichen Bauteile des Fertighauses beizustellen gehabt hätte. Steuerrechtlich sei dieser Vertrag als Werklieferung zu qualifizieren. Eine solche liege vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen habe und dabei Stoffe verwende, die er selbst beschaffe, sofern es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handle. Das gelte auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (KranichSiegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5 Anm. 9 zu § 3). Die Leistung eines Bauunternehmers gelte als Werklieferung, wenn dieser auch nur einen der erforderlichen Stoffe selbst beschaffe (VwSlgNF 623 F). Eine Werklieferung sei dann erbracht, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht über das fertige Werk beschafft werde (Kranich-Siegl-Waba aaO Anm. 5 zu § 25). Erbringe ein Unternehmer eine Werklieferung im Inland und führe er Bestandteile zur Errichtung des Werkes aus dem Ausland ein, so erfolge die Einfuhr dieser Bestandteile für das Unternehmen des Werklieferers, weil die Werklieferung erst mit Verschaffung der Verfügungsmacht über das Werk ausgeführt sei (Kranich-Siegl-Waba aaO Anm. 18 zu § 12). Auf die im § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. 1974/800 = AÖF 1975/21, aufgestellte Fiktion brauche im gegebenen Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil diese Regelung nur der Erleichterung des Vorsteuerabzuges diene (vgl. Kranich-Siegl-Waba aaO Anm. 5 zu § 25). Völlig zutreffend habe das Erstgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben, wonach Warenempfänger derjenige ist, für den die Waren aufgrund des der Einfuhr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes bestimmt sind, also der Vertragspartner des Versenders, im Falle eines Kaufvertrages der Käufer. Versender der Bauteile sei nach den Feststellungen die Firma Classic-Hus mit Sitz in Göteborg gewesen, welche mit dem Beklagten in keinen Rechtsbeziehungen gestanden sei. Die Lieferung sei auf die Baustelle erfolgt, wo das Haus durch die Firma CSH errichtet und danach dem Beklagten schlüsselfertig übergeben werden sollte. Unter diesen Umständen könne der Beklagte nicht als Warenempfänger im Sinne des § 174 Abs 4 ZollG gelten. Er sei daher auch nicht Zollschuldner für die auf die Baumaterialien entfallenden Eingangsabgaben geworden, die unrichtige Eintragung in den Zollpapieren vermöge seine Eigenschaft als Empfänger nicht zu begründen. Er sei daher auch nicht Solidarzollschuldner der klagenden Partei, weshalb dieser ein Regreßanspruch gegen ihn nicht zustehe. Da der Beklagte nicht Käufer der eingeführten Fertigteile sondern Empfänger einer Werklieferung der Firma CSH gewesen sei, sei die Einfuhr der Bestandteile für das zu errichtende Werk nicht für den Beklagten, sondern für die Firma CSH als Empfänger erfolgt. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wer bei Einfuhr von Bestandteilen des herzustellenden Werkes als Warenempfänger zu gelten hat, fehle.Auszugehen sei davon, daß der Beklagte die Firma CSH mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses beauftragt habe, ohne daß er die hiefür erforderlichen Bauteile des Fertighauses beizustellen gehabt hätte. Steuerrechtlich sei dieser Vertrag als Werklieferung zu qualifizieren. Eine solche liege vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen habe und dabei Stoffe verwende, die er selbst beschaffe, sofern es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handle. Das gelte auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (KranichSiegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5 Anmerkung 9 zu Paragraph 3,). Die Leistung eines Bauunternehmers gelte als Werklieferung, wenn dieser auch nur einen der erforderlichen Stoffe selbst beschaffe (VwSlgNF 623 F). Eine Werklieferung sei dann erbracht, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht über das fertige Werk beschafft werde (Kranich-Siegl-Waba aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 25,). Erbringe ein Unternehmer eine Werklieferung im Inland und führe er Bestandteile zur Errichtung des Werkes aus dem Ausland ein, so erfolge die Einfuhr dieser Bestandteile für das Unternehmen des Werklieferers, weil die Werklieferung erst mit Verschaffung der Verfügungsmacht über das Werk ausgeführt sei (Kranich-Siegl-Waba aaO Anmerkung 18 zu Paragraph 12,). Auf die im Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. 1974/800 = AÖF 1975/21, aufgestellte Fiktion brauche im gegebenen Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil diese Regelung nur der Erleichterung des Vorsteuerabzuges diene vergleiche Kranich-Siegl-Waba aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 25,). Völlig zutreffend habe das Erstgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben, wonach Warenempfänger derjenige ist, für den die Waren aufgrund des der Einfuhr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes bestimmt sind, also der Vertragspartner des Versenders, im Falle eines Kaufvertrages der Käufer. Versender der Bauteile sei nach den Feststellungen die Firma Classic-Hus mit Sitz in Göteborg gewesen, welche mit dem Beklagten in keinen Rechtsbeziehungen gestanden sei. Die Lieferung sei auf die Baustelle erfolgt, wo das Haus durch die Firma CSH errichtet und danach dem Beklagten schlüsselfertig übergeben werden sollte. Unter diesen Umständen könne der Beklagte nicht als Warenempfänger im Sinne des Paragraph 174, Absatz 4, ZollG gelten. Er sei daher auch nicht Zollschuldner für die auf die Baumaterialien entfallenden Eingangsabgaben geworden, die unrichtige Eintragung in den Zollpapieren vermöge seine Eigenschaft als Empfänger nicht zu begründen. Er sei daher auch nicht Solidarzollschuldner der klagenden Partei, weshalb dieser ein Regreßanspruch gegen ihn nicht zustehe. Da der Beklagte nicht Käufer der eingeführten Fertigteile sondern Empfänger einer Werklieferung der Firma CSH gewesen sei, sei die Einfuhr der Bestandteile für das zu errichtende Werk nicht für den Beklagten, sondern für die Firma CSH als Empfänger erfolgt. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wer bei Einfuhr von Bestandteilen des herzustellenden Werkes als Warenempfänger zu gelten hat, fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.