Rechtssatz RS0083948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083948
Entscheidungsdatum
31.10.1989
Rechtssatz
Warenempfänger im Sinne der §§ 52 Abs 2 lit b, 174 Abs 4 ZollG ist derjenige, für den die Waren aufgrund des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bestimmt sind, also der Vertragspartner des Versenders. Die unrichtige Eintragung in den Zollpapieren vermag die Eigenschaft als Warenempfänger nicht zu begründen.Warenempfänger im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2, Litera b,, 174 Absatz 4, ZollG ist derjenige, für den die Waren aufgrund des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bestimmt sind, also der Vertragspartner des Versenders. Die unrichtige Eintragung in den Zollpapieren vermag die Eigenschaft als Warenempfänger nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083948
Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00608_8900000_001