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Entscheidung 5 Ob 61/26w×

Entscheidung 5 Ob 61/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob61/26w

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. C*, vertreten durch die zu AZ 8 P 85/25k des Bezirksgerichts Urfahr bestellte Erwachsenenvertreterin D*, 3. H*, 4. M*, 5. H*, 6. D*, 7. A*, 8. R*, 9. R*, 10. D*, 11. A*, 12. E*, 13. G*, 14. L*, 15. H*, 16. M*, 17. H*, 16. und 17. Antragsgegner vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, 18. D*, 19. M*, 20. S*, 21. M*, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 29, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 6 R 27/26v-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 4. Februar 2026, GZ 17 MSch 6/24m-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Das Erstgericht stellte den Parteien die Übertragung des auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsprotokolls vom 5. 12. 2024 zu. Die Antragstellerinnen erhoben dagegen fristgerecht „Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll“ und beantragten die schriftliche Übertragung des Tonbandprotokolls hinsichtlich zweier Passagen, wie von ihnen konkret ausformuliert, zu berichtigen, hilfsweise den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten.

[2]                 Das Erstgericht wies diesen Antrag – im zweiten Rechtsgang – mit der Begründung zur Gänze ab, ein neuerliches Abhören der monierten Passagen habe ergeben, dass die behaupteten Fehler nicht vorlägen.

[3]         Das Rekursgericht verwarf den dagegen wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Zur Abweisung des Hauptbegehrens, das die Antragstellerinnen nur formal bekämpften, fehlten jegliche Ausführungen, sodass nur die Abweisung des Eventualantrags inhaltlich zu behandeln sei. Eine Nichtigkeit verneinte es, weil das Erstgericht jedenfalls implizit klargestellt habe, dass der erhobene Widerspruch als solcher gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des Paragraph 210, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG anzusehen sei. Der rechtzeitige Widerspruch nach Paragraph 210, Absatz 2, ZPO entfalte nach Paragraph 211, Absatz eins, ZPO die dort vorgesehenen Rechtswirkungen. Den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt zusätzlich im Anhang zum Protokoll festzuhalten, sehe Paragraph 210, Absatz 2, ZPO – im Gegensatz zu Paragraph 210, Absatz eins, ZPO – nicht vor. Eine Stattgebung des Eventualantrags widerspräche dem Gesetz und komme daher nicht in Betracht.

[4]                 Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 10.000 EUR übersteigend, den Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

[6]         1. Klarzustellen ist zunächst, dass sich auch der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, – wie schon zuvor ihr Rekurs – ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung nur gegen die Abweisung des Eventualantrags richtet, nur dies ist daher auch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die Abweisung des als Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des Paragraph 210, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG anzusehenden Protokollberichtigungsantrags ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

[7]                 2. Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497). Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (RS0006497 [T31]). Diese Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RS0006497 [T36]).

[8]        3. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist – wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird – sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868; RS0006497; RS0006641; 5 Ob 18/24v). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt nach der Rechtsprechung die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RS0006497 [T7, T28]). Die Frage ist nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei im einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen (5 Ob 18/24v).

[9]         4. Hier hat das Erstgericht nicht nur den von den Vorinstanzen zutreffend als Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des Paragraph 210, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG zu wertenden Berichtigungsantrag vergleiche 2 Ob 25/04x) abgewiesen, sondern auch den Eventualantrag der Antragstellerinnen, den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten.

[10]       5. Unbeschadet der hier nicht näher zu erörternden Frage, ob – wie das Rekursgericht meint – im Fall der Abweisung eines Antrags auf Berichtigung der Übertragung des Tonbandprotokolls nun ein (abweisender) Beschluss zu ergehen hat (Spiegel, ZVN 2022: Digitalisierung im Zivilverfahren, ecolex 2022/420; Trenker/Frybert, ÖJZ 2023/25, 132; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 210, ZPO Rz 11; Lutschounig in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 22, Rz 4; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 22, Rz 13; für einen abweisenden Beschluss auch Iby in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 212, ZPO Rz 9/2), und worauf der nunmehrige Wortlaut des Paragraph 210, Absatz 3, ZPO hindeutet, der von der „Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch“ spricht, oder im Sinn der früheren Rechtslage (RS0037287; idS auch Ent, Protokollierung im Zivilprozess nach der Zivilverfahrensnovelle 2022, RZ 2023, 132 [134]; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Paragraph 210, ZPO Rz 7; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 Vor Paragraphen 207, ff ZPO Rz 9) das Gericht über den Widerspruch keine Entscheidung zu treffen hat, wurde die prozessuale Rechtsstellung der Antragstellerinnen durch die Abweisung ihres Eventualantrags nicht beeinträchtigt. Die formelle Beschwer ist ihnen aufgrund der Abweisung ihres Eventualantrags zwar zuzugestehen, materiell-rechtlich ist ihre prozessuale Rechtsstellung aber dadurch gekennzeichnet, dass ihr als Widerspruch im Sinn des Paragraph 210, Absatz 2, ZPO zu wertender Protokollberichtigungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

[11]       6. Die in diesem Verfahren ergangene Rückstellungsentscheidung 5 Ob 147/25s sprach nämlich unter Hinweis auf 8 Ob 41/24y aus, dass auch einem – die Protokollierung betreffenden – verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet und der damit an sich nicht materiell rechtskräftig werden kann, eine auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das Prozessgericht und das Rechtsmittelgericht erfassende (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zukommt und dies selbst bei Unrichtigkeit eines rechtsgestaltenden Beschlusses gilt. Daran ist festzuhalten und daher hier davon auszugehen, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des als Widerspruch gegen die Übertragung zu wertenden Protokollberichtigungsantrags kein die volle Beweiskraft des Protokolls im Sinn des Paragraph 211, Absatz eins, ZPO hindernder Widerspruch (mehr) vorlag. Weshalb aber eine Entscheidung über den Eventualantrag, den Umstand dieses Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten – dem es im Übrigen nach der zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehlt, weil eine solche Vorgangsweise nur für den Widerspruch nach Paragraph 210, Absatz eins, ZPO angeordnet ist – auch nur abstrakt geeignet sein könnte, die prozessuale Rechtsstellung der Antragstellerinnen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Ein im Revisionsrekurs hervorgehobenes, praktisches Bedürfnis an besserer Wahrnehmbarkeit dadurch, dass der – rechtskräftig abgewiesene (!) – Berichtigungsantrag nicht „im Akt abgelegt, sondern dem Protokoll zugeordnet“ wird, kann eine materielle Beschwer nicht begründen.

[12]               7. Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Beschwer der Antragstellerinnen zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Argumente im Revisionsrekurs eingegangen werden müsste.

Textnummer

E147942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00061.26W.0519.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0050OB00061_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung