Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dipl.Ing.Wilhelm P*** gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der zusammen mit einer Vielzahl anderer Rechtsmittel ausgeführte Revisionsrekurs des Dipl.Ing.Wilhelm P***, der unzulässig ist. Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im § 24 Abs 2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an den zunächst übergeordneten Gerichtshof stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtung von Beschlüssen im Ablehnungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig; das gilt auch im Außerstreitverfahren (SZ 18/6; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71;Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dipl.Ing.Wilhelm P*** gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der zusammen mit einer Vielzahl anderer Rechtsmittel ausgeführte Revisionsrekurs des Dipl.Ing.Wilhelm P***, der unzulässig ist. Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den Paragraphen 19, ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im Paragraph 24, Absatz 2, JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an den zunächst übergeordneten Gerichtshof stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtung von Beschlüssen im Ablehnungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig; das gilt auch im Außerstreitverfahren (SZ 18/6; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71;
EvBl 1968/429; SZ 42/74; NZ 1970, 76, 92, JBl 1972, 327 uva). Die gegenteilige Auffassung von Fasching I 212 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt (RZ 1961, 14;EvBl 1968/429; SZ 42/74; NZ 1970, 76, 92, JBl 1972, 327 uva). Die gegenteilige Auffassung von Fasching römisch eins 212 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt (RZ 1961, 14;
NZ 1966, 28; JBl 1972, 327; 1 Ob 584/87 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz die Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), kommen hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes auch sachlich überprüft hat.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.