Aus der Begründung:
Es ist unbestritten, daß das Wohnhaus, in dem sich die von der Klägerin aufgekundigte Wohnung befindet, mit Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichtet wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds finden die Bestimmungen über den Schutz der Mieter auf solche Bauten keine Anwendung. Dies hat auch das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. § 5 des Mietvertrages, den die Parteien am 7. September/3. Oktober 1965 über die nun aufgekundigte Wohnung geschlossen haben, sieht zwar das Recht beider Teile vor, das Vertragsverhältnis zum ersten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich aufzukundigen, doch darf nicht außer acht gelassen werden, daß dieses Kündigungsrecht zumindestens für die Klägerin unter der Beschränkung stehen kann, die sich aus der in § 18 des Mietvertrages übernommenen Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum an dieser Wohnung zugunsten der Beklagten zwangsläufig ergibt, wenn diese schriftliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre für die Rechtswirksamkeit notwendige Ergänzung durch die - wenn auch nur formlose - Einigung der Vertragsteile über den Rechtsgrund und das Entgelt gefunden haben sollte. Der OGH ist nämlich der Ansicht, daß der Vertrag zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und dem Wohnungseigentumsbewerber zwar rechtsgrundabhängig sein und im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG zahlenmäßig bestimmte Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die vom Wohungseigentumsbewerber zu entrichten sind, ausweisen muß, daß aber der Schutzzweck der Norm bloß für die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators gemäß § 23 Abs. 1 WEG die Wahrung der Schriftform fordere, um den Wohnungseigentumsbewerber nach Bezahlung der bestimmten Beträge einen durchsetzbaren Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten Wohnung zu geben (in diesem Sinne auch Welser in NZ 1975, 157; Meinhart in MGA 39, 191;, Zingher in MG[17], 299 und Würth in einem zur Veröffentlichung in den JBl. bestimmten Artikel, Der Wohnungseigentumsbewerber unter IV/1; a. M. Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 640 f., insbesondere 643). Es ist zwar richtig, daß der Mietvertrag der Streitteile weder den Rechtsgrund noch die vom Wohnungseigentumswerber zu bezahlenden Beträge angibt, sondern bloß die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators zur Verschaffung von Wohnungseigentum enthält, doch ergibt sich aus dem von der Klägerin ohne weiteres Vorbringen in erster Instanz vorgelegten Schreiben der Beklagten an das Bundesministerium für Bauten und Technik vom 25. November 1974, daß diese behauptet, an Eigenmittel auf den angeblich auf ihre Wohnung entfallenden Anteil an Grund- und Baukosten von 91 459 S bis 25. September 1963 30 645 S bezahlt zu haben, wobei sie ausdrücklich auf einen Brief vom 21. Jänner 1974 Bezug nimmt, in welchem ihr (offenbar von der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin) die auf diese Wohnung entfallenden Grund- und Baukosten bekanntgegeben worden seien. Es liegt also die Vermutung nahe, daß offenbar doch auch eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über den Rechtsgrund (Kauf) und die Höhe der von der Beklagten als Wohnungseigentumsbewerberin zu bezahlenden Beträge (§ 23 Abs. 2 WEG) zustande gekommen sein dürfte. Sollte dies der Fall sein, dann stunde der Beklagten als Wohnungseigentumsbewerberin nach Leistung der geschuldeten bestimmten Beträge ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin auf Verschaffung von Wohnungseigentum an der Wohnung zu. Allerdings ist das Berufungsgericht für diesen Fall von der Ansicht ausgegangen, die Klägerin sei infolge Säumnis der Beklagten mit der Zahlung des vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds wegen der Nichtbenützung der Wohnung durch sie fällig gestellten Darlehensanteiles von dem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum zurückgetreten und deshalb nicht mehr daran gebunden. Sicherlich wäre eine allfällige Säumnis der Beklagten mit der Bezahlung der von ihr der Klägerin geschuldeten Beträge, zu denen auch der nach Fälligstellung des auf ihre Wohnung entfallenden Anteiles des Darlehens des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds nach vergeblicher Einmahnung von der Klägerin vorgelegte Betrag zählt, ein berechtigter Grund für den Rücktritt der Klägerin von einem allenfalls bestehenden Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag, so daß sie dann auch berechtigt wäre, diesen Rücktritt im Wege einer gerichtlichen Aufkündigung des mit diesem Vertrag untrennbar verbundenen Mietvertrages geltend zu machen (§ 24 Abs. 4 WEG). Freilich hat die Klägerin diesen Rücktrittsgrund nicht ausdrücklich als Grund der gerichtlichen Aufkündigung des Mietrechtsverhältnisses zu der Beklagten angeführt, sondern sich auf den fehlenden Eigenbedarf der Gekundigten berufen. Sie hat indessen ohne irgendeine förmliche Prozeß- oder Tatsachenbehauptung, aber in offensichtlicher Einlassung auf die Einwendung der Beklagten, daß sie Wohnungseigentumsbewerberin sei und die erforderlichen Zahlungen bereits geleistet habe, Urkunden vorgelegt, die von den Vorinstanzen als Beweismittel für die dann von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen benutzt wurden, welche jedoch nicht ausreichend sind, um die Rechtssache abschließend beurteilen zu können. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden legen nämlich die Annahme nahe, daß der wahre Aufkündigungsgrund nicht der des mangelnden eigenen Wohnungsbedürfnisses der Beklagten ist, sondern, wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, der Rücktritt der Klägerin von dem auf die Beschaffung von Wohnungseigentum gerichteten und mit dem Mietvertrag verbundenen Vertrag infolge Zahlungsverzuges der Beklagten. Diesen Urkunden kann zwanglos entnommen werden, daß die Klägerin offensichtlich schlüssig auf ihr etwa vertraglich zugestandenes Recht verzichtet hat, der Beklagten wegen des fehlenden Eigenbedarfes unter Rücktritt von dem allenfalls zustande gekommenen Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag den Mietvertrag über die Wohnung aufzukundigen. Dieser Schluß ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin - das von der Beklagten mitgefertigt erscheint - an das Bundesministerium für Bauten und Technik vom 22. Oktober 1974/21. November 1974, in welchem die Klägerin ("dankbar") das Ansuchen der Beklagten befürwortet, ihr für die Zurückzahlung des wegen der mangelnden Eigenbenützung der Wohnung fällig gestellten Anteiles des vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gewährten Darlehens Zahlungserleichterungen zu gewähren und dann die erforderlichen Löschungserklärungen auszufolgen. Daraus kann wohl nur abgeleitet werden, daß die Klägerin mit der Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten ungeachtet ihres fehlenden Eigenbedarfes einverstanden gewesen ist, obwohl gerade der fehlende Eigenbedarf den Grund für die Fälligstellung des auf die Wohnung der Beklagten entfallenden Darlehensanteiles durch den darlehensgewährenden Fonds gewesen ist.Es ist unbestritten, daß das Wohnhaus, in dem sich die von der Klägerin aufgekundigte Wohnung befindet, mit Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichtet wurde. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesetzes über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds finden die Bestimmungen über den Schutz der Mieter auf solche Bauten keine Anwendung. Dies hat auch das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. Paragraph 5, des Mietvertrages, den die Parteien am 7. September/3. Oktober 1965 über die nun aufgekundigte Wohnung geschlossen haben, sieht zwar das Recht beider Teile vor, das Vertragsverhältnis zum ersten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich aufzukundigen, doch darf nicht außer acht gelassen werden, daß dieses Kündigungsrecht zumindestens für die Klägerin unter der Beschränkung stehen kann, die sich aus der in Paragraph 18, des Mietvertrages übernommenen Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum an dieser Wohnung zugunsten der Beklagten zwangsläufig ergibt, wenn diese schriftliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre für die Rechtswirksamkeit notwendige Ergänzung durch die - wenn auch nur formlose - Einigung der Vertragsteile über den Rechtsgrund und das Entgelt gefunden haben sollte. Der OGH ist nämlich der Ansicht, daß der Vertrag zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und dem Wohnungseigentumsbewerber zwar rechtsgrundabhängig sein und im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WEG zahlenmäßig bestimmte Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die vom Wohungseigentumsbewerber zu entrichten sind, ausweisen muß, daß aber der Schutzzweck der Norm bloß für die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WEG die Wahrung der Schriftform fordere, um den Wohnungseigentumsbewerber nach Bezahlung der bestimmten Beträge einen durchsetzbaren Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten Wohnung zu geben (in diesem Sinne auch Welser in NZ 1975, 157; Meinhart in MGA 39, 191;, Zingher in MG[17], 299 und Würth in einem zur Veröffentlichung in den JBl. bestimmten Artikel, Der Wohnungseigentumsbewerber unter IV/1; a. M. Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 640 f., insbesondere 643). Es ist zwar richtig, daß der Mietvertrag der Streitteile weder den Rechtsgrund noch die vom Wohnungseigentumswerber zu bezahlenden Beträge angibt, sondern bloß die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators zur Verschaffung von Wohnungseigentum enthält, doch ergibt sich aus dem von der Klägerin ohne weiteres Vorbringen in erster Instanz vorgelegten Schreiben der Beklagten an das Bundesministerium für Bauten und Technik vom 25. November 1974, daß diese behauptet, an Eigenmittel auf den angeblich auf ihre Wohnung entfallenden Anteil an Grund- und Baukosten von 91 459 S bis 25. September 1963 30 645 S bezahlt zu haben, wobei sie ausdrücklich auf einen Brief vom 21. Jänner 1974 Bezug nimmt, in welchem ihr (offenbar von der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin) die auf diese Wohnung entfallenden Grund- und Baukosten bekanntgegeben worden seien. Es liegt also die Vermutung nahe, daß offenbar doch auch eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über den Rechtsgrund (Kauf) und die Höhe der von der Beklagten als Wohnungseigentumsbewerberin zu bezahlenden Beträge (Paragraph 23, Absatz 2, WEG) zustande gekommen sein dürfte. Sollte dies der Fall sein, dann stunde der Beklagten als Wohnungseigentumsbewerberin nach Leistung der geschuldeten bestimmten Beträge ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin auf Verschaffung von Wohnungseigentum an der Wohnung zu. Allerdings ist das Berufungsgericht für diesen Fall von der Ansicht ausgegangen, die Klägerin sei infolge Säumnis der Beklagten mit der Zahlung des vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds wegen der Nichtbenützung der Wohnung durch sie fällig gestellten Darlehensanteiles von dem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum zurückgetreten und deshalb nicht mehr daran gebunden. Sicherlich wäre eine allfällige Säumnis der Beklagten mit der Bezahlung der von ihr der Klägerin geschuldeten Beträge, zu denen auch der nach Fälligstellung des auf ihre Wohnung entfallenden Anteiles des Darlehens des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds nach vergeblicher Einmahnung von der Klägerin vorgelegte Betrag zählt, ein berechtigter Grund für den Rücktritt der Klägerin von einem allenfalls bestehenden Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag, so daß sie dann auch berechtigt wäre, diesen Rücktritt im Wege einer gerichtlichen Aufkündigung des mit diesem Vertrag untrennbar verbundenen Mietvertrages geltend zu machen (Paragraph 24, Absatz 4, WEG). Freilich hat die Klägerin diesen Rücktrittsgrund nicht ausdrücklich als Grund der gerichtlichen Aufkündigung des Mietrechtsverhältnisses zu der Beklagten angeführt, sondern sich auf den fehlenden Eigenbedarf der Gekundigten berufen. Sie hat indessen ohne irgendeine förmliche Prozeß- oder Tatsachenbehauptung, aber in offensichtlicher Einlassung auf die Einwendung der Beklagten, daß sie Wohnungseigentumsbewerberin sei und die erforderlichen Zahlungen bereits geleistet habe, Urkunden vorgelegt, die von den Vorinstanzen als Beweismittel für die dann von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen benutzt wurden, welche jedoch nicht ausreichend sind, um die Rechtssache abschließend beurteilen zu können. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden legen nämlich die Annahme nahe, daß der wahre Aufkündigungsgrund nicht der des mangelnden eigenen Wohnungsbedürfnisses der Beklagten ist, sondern, wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, der Rücktritt der Klägerin von dem auf die Beschaffung von Wohnungseigentum gerichteten und mit dem Mietvertrag verbundenen Vertrag infolge Zahlungsverzuges der Beklagten. Diesen Urkunden kann zwanglos entnommen werden, daß die Klägerin offensichtlich schlüssig auf ihr etwa vertraglich zugestandenes Recht verzichtet hat, der Beklagten wegen des fehlenden Eigenbedarfes unter Rücktritt von dem allenfalls zustande gekommenen Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag den Mietvertrag über die Wohnung aufzukundigen. Dieser Schluß ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin - das von der Beklagten mitgefertigt erscheint - an das Bundesministerium für Bauten und Technik vom 22. Oktober 1974/21. November 1974, in welchem die Klägerin ("dankbar") das Ansuchen der Beklagten befürwortet, ihr für die Zurückzahlung des wegen der mangelnden Eigenbenützung der Wohnung fällig gestellten Anteiles des vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gewährten Darlehens Zahlungserleichterungen zu gewähren und dann die erforderlichen Löschungserklärungen auszufolgen. Daraus kann wohl nur abgeleitet werden, daß die Klägerin mit der Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten ungeachtet ihres fehlenden Eigenbedarfes einverstanden gewesen ist, obwohl gerade der fehlende Eigenbedarf den Grund für die Fälligstellung des auf die Wohnung der Beklagten entfallenden Darlehensanteiles durch den darlehensgewährenden Fonds gewesen ist.
Auf diesen Grund zurückzugreifen, war ihr infolge des wohl unzweideutigen Verzichtes auch dann verwehrt, wenn die Beklagte später mit der Verpflichtung zur Zahlung des vorn Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds fällig gestellten Darlehnensanteiles an die Klägerin säumig geworden sein sollte. Es ist jedoch die Sache in dieser Hinsicht vom Erstgericht mit den Parteien nicht im Sinne der Vorschriften über die hier gebotene materielle Prozeßleitung (§§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO) erörtert worden, so daß der OGH auch nicht in der Lage ist, darüber jetzt schon abschließend zu urteilen. Da der Mietvertrag, wie bereits einleitend dargelegt wurde, nicht den Bestimmungen über den Schutz der Mieter unterliegt (§ 15 Abs. 2 BWSG), besteht auch nicht für die Klägerin ein gesetzlicher Ausschluß für eine allfällige förmliche Änderung des geltend gemachten Kündigungsgrundes (vgl. hiezu Sternberg, Das Mietengesetz 4, S. 477), zumal ohnedies bereits überschießende Tatsachenfeststellungen vorliegen, auf die sich beide Teile widerspruchslos im Rechtsmittelverfahren eingelassen haben. Aus dem letzten Satz des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 7. März 1975 (Beilage F: "Sollte uns der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds diesbezüglich" - gemeint: Zurückzahlung des fällig gestellten Darlehensanteiles - "in Anspruch nehmen, sehen wir uns gezwungen, vom bestehenden Vertrag zurückzutreten bzw. die Angelegenheit unserem Rechtsanwalt zu übergeben") kann aber nicht schon zweifelsfrei eine bedingte Rücktrittserklärung der Klägerin von dem allenfalls wirksam zustandegekommenen Vertrag über die Verschaffung von Wohnungseigentum hergeleitet werden; vielmehr durfte die Beklagte dies als eine Androhung des Rücktritts vom Vertrag ansehen, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen sollte, sofern sich nicht aus anderen Umständen, die nicht offenkundig sind, etwas anderes ergehen haben sollte. Ein abschließendes Urteil über den Rücktritt der Klägerin von dem Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag, sollte er überhaupt wirksam zustande gekommen sein, kann jedoch ohne Erörterung der Sache mit den Parteien auch in dieser Richtung und ohne allenfalls notwendige Feststellungen nicht gegeben werden. Da gemäß § 29 Abs. 2 WEG die vertraglichen Schutzbestimmungen des Gesetzes grundsätzlich auch bei seinem Inkrafttreten schon bestehende Vereinbarungen und Abreden erfassen, könnte die Klägerin einen allfälligen Rücktritt vom Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag mit der Beklagten wegen ihres angeblichen Zahlungsverzuges nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die strittige Höhe der noch von der Beklagten zu leistenden Zahlungen nach abgesonderter Verhandlung mit Beschluß rechtskräftig festgestellt wurde und die Beklagte den sich danach ergebenden Betrag nicht noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz bezahlt haben sollte (§ 24 Abs. 4 WEG).Auf diesen Grund zurückzugreifen, war ihr infolge des wohl unzweideutigen Verzichtes auch dann verwehrt, wenn die Beklagte später mit der Verpflichtung zur Zahlung des vorn Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds fällig gestellten Darlehnensanteiles an die Klägerin säumig geworden sein sollte. Es ist jedoch die Sache in dieser Hinsicht vom Erstgericht mit den Parteien nicht im Sinne der Vorschriften über die hier gebotene materielle Prozeßleitung (Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO) erörtert worden, so daß der OGH auch nicht in der Lage ist, darüber jetzt schon abschließend zu urteilen. Da der Mietvertrag, wie bereits einleitend dargelegt wurde, nicht den Bestimmungen über den Schutz der Mieter unterliegt (Paragraph 15, Absatz 2, BWSG), besteht auch nicht für die Klägerin ein gesetzlicher Ausschluß für eine allfällige förmliche Änderung des geltend gemachten Kündigungsgrundes vergleiche hiezu Sternberg, Das Mietengesetz 4, S. 477), zumal ohnedies bereits überschießende Tatsachenfeststellungen vorliegen, auf die sich beide Teile widerspruchslos im Rechtsmittelverfahren eingelassen haben. Aus dem letzten Satz des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 7. März 1975 (Beilage F: "Sollte uns der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds diesbezüglich" - gemeint: Zurückzahlung des fällig gestellten Darlehensanteiles - "in Anspruch nehmen, sehen wir uns gezwungen, vom bestehenden Vertrag zurückzutreten bzw. die Angelegenheit unserem Rechtsanwalt zu übergeben") kann aber nicht schon zweifelsfrei eine bedingte Rücktrittserklärung der Klägerin von dem allenfalls wirksam zustandegekommenen Vertrag über die Verschaffung von Wohnungseigentum hergeleitet werden; vielmehr durfte die Beklagte dies als eine Androhung des Rücktritts vom Vertrag ansehen, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen sollte, sofern sich nicht aus anderen Umständen, die nicht offenkundig sind, etwas anderes ergehen haben sollte. Ein abschließendes Urteil über den Rücktritt der Klägerin von dem Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag, sollte er überhaupt wirksam zustande gekommen sein, kann jedoch ohne Erörterung der Sache mit den Parteien auch in dieser Richtung und ohne allenfalls notwendige Feststellungen nicht gegeben werden. Da gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WEG die vertraglichen Schutzbestimmungen des Gesetzes grundsätzlich auch bei seinem Inkrafttreten schon bestehende Vereinbarungen und Abreden erfassen, könnte die Klägerin einen allfälligen Rücktritt vom Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag mit der Beklagten wegen ihres angeblichen Zahlungsverzuges nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die strittige Höhe der noch von der Beklagten zu leistenden Zahlungen nach abgesonderter Verhandlung mit Beschluß rechtskräftig festgestellt wurde und die Beklagte den sich danach ergebenden Betrag nicht noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz bezahlt haben sollte (Paragraph 24, Absatz 4, WEG).
Mit allen den nun dargelegten und für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Problemen haben sich die Vorinstanzen nicht befaßt, es wurde die Rechtssache vom Erstgericht auch nicht mit den Prozeßparteien in den eben aufgezeigten Richtungen erörtert (§§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO), so daß das Verfahren in erster Instanz mangelhaft geblieben ist.Mit allen den nun dargelegten und für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Problemen haben sich die Vorinstanzen nicht befaßt, es wurde die Rechtssache vom Erstgericht auch nicht mit den Prozeßparteien in den eben aufgezeigten Richtungen erörtert (Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO), so daß das Verfahren in erster Instanz mangelhaft geblieben ist.