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Rechtssatz RS0083463×

Rechtssatz RS0083463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083463

Geschäftszahl

5Ob618/78

Entscheidungsdatum

05.12.1978

Rechtssatz

Da bei vertraglichen Schutzbestimmungen des WEG grundsätzlich auch bei seinem Inkrafttreten schon bestehende Vereinbarungen und Abreden erfassen, kann der Wohnungseigentumsorganisator einen allfälligen Rücktritt vom Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die strittige Höhe der noch zu leistenden Zahlungen nach abgesonderter Verhandlung mit Beschluß rechtskräftig festgestellt wurde und der Wohnungseigentumsbewerber den sich danach ergebenden Betrag nicht noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz bezahlt haben sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 618/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 5 Ob 618/78
    Veröff: SZ 51/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083463

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0050OB00618_7800000_002