Beseitigung der das Schaufenster verdeckenden Betonmauer und Wiederermöglichung dessen Zuganges durch Laufkundschaft;
b) dem Antragsteller die unter Berücksichtigung seiner Geschäftstätigkeit mit EUR 8.333,33 pro Monat samt 9,75 % Zinsen bezifferte angemessene Entschädigung, beginnend mit 2.8.2005 bis zur Erfüllung der unter Punkt 2) a) angeführten Maßnahmen zu bezahlen. Das Erstgericht wies diese Anträge mit seinem Sachbeschluss ab. Das Mietobjekt liege in einem Gebäude, welches ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei, weshalb zufolge § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes dieses Gesetzes anwendbar seien. Die Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG sei daher ausgeschlossen; der Antragsteller müsse seine Ansprüche am streitigen Rechtsweg geltend machen. b) dem Antragsteller die unter Berücksichtigung seiner Geschäftstätigkeit mit EUR 8.333,33 pro Monat samt 9,75 % Zinsen bezifferte angemessene Entschädigung, beginnend mit 2.8.2005 bis zur Erfüllung der unter Punkt 2) a) angeführten Maßnahmen zu bezahlen. Das Erstgericht wies diese Anträge mit seinem Sachbeschluss ab. Das Mietobjekt liege in einem Gebäude, welches ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei, weshalb zufolge Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes dieses Gesetzes anwendbar seien. Die Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, MRG sei daher ausgeschlossen; der Antragsteller müsse seine Ansprüche am streitigen Rechtsweg geltend machen.