Aus den Entscheidungsgründen:
Was die von Amts wegen wahrzunehmende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges anlangt, so sind Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB. nicht Erben werden konnten - im vorliegenden Fall starben Karl und Ingeborg U. vor ihrem Vater - trotz rechtskräftiger Einantwortung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. geltend zu machen (Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1946, S. 72, Anm. 10; Strobele, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1918, S. 81, Anm. 8; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band I, S. 409, vgl. hiezu auch SZ. V 10).Was die von Amts wegen wahrzunehmende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges anlangt, so sind Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß Paragraph 536, ABGB. nicht Erben werden konnten - im vorliegenden Fall starben Karl und Ingeborg U. vor ihrem Vater - trotz rechtskräftiger Einantwortung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB. geltend zu machen (Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1946, S. 72, Anmerkung 10; Strobele, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1918, S. 81, Anmerkung 8; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band römisch eins, S. 409, vergleiche hiezu auch SZ. römisch fünf 10).
Der Revisionswerber wendet sich gegen die Auffassung, daß im Rahmen einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. die durch den Beschluß über die Todeserklärung im außerstreitigen Verfahren begrundete Vermutung dann nicht widerlegt werden könne, wenn ein Berichtigungsverfahren nach § 23 TodErklG. 1950 durchgeführt worden sei. Gemäß § 270 ZPO., welche Bestimmung im Verfahren über die Erbschaftsklage maßgebend sei, bedürfen zwar Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Doch sei der Gegenbeweis zulässig. Die Vermutung, daß der für tot Erklärte einen bestimmten Tag nicht überlebt habe, beruhe nicht einmal auf dem Gesetz, sondern auf einer Entscheidung des Außerstreitrichters, so daß die klagenden Parteien beweispflichtig seien.Der Revisionswerber wendet sich gegen die Auffassung, daß im Rahmen einer Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB. die durch den Beschluß über die Todeserklärung im außerstreitigen Verfahren begrundete Vermutung dann nicht widerlegt werden könne, wenn ein Berichtigungsverfahren nach Paragraph 23, TodErklG. 1950 durchgeführt worden sei. Gemäß Paragraph 270, ZPO., welche Bestimmung im Verfahren über die Erbschaftsklage maßgebend sei, bedürfen zwar Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Doch sei der Gegenbeweis zulässig. Die Vermutung, daß der für tot Erklärte einen bestimmten Tag nicht überlebt habe, beruhe nicht einmal auf dem Gesetz, sondern auf einer Entscheidung des Außerstreitrichters, so daß die klagenden Parteien beweispflichtig seien.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber nicht den geltend gemachten Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. auf. Die nach den Feststellungen der Untergerichte erfolgten Todeserklärungen finden ihre gesetzliche Grundlage im Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951. Nach § 9 (1) leg. cit. begrundet die Todeserklärung die widerlegbare Todesvermutung. Die Widerlegung kann sich auf die Tatsache des Todes selbst beziehen, also in dem Nachweis bestehen, daß der Verschollene noch am Leben ist. Sie kann sich aber auch bloß auf die Bestimmung des vermutlichen Todestages erstrecken und dahin gehen, daß der Verschollene einen späteren Tag noch erlebt oder einen früheren Tag nicht mehr erlebt hat. Die in § 9 TodErklG. 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast, und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des § 270 ZPO. (Wolff in Klang, Komm.[2], I. Band, zu § 23 ABGB., S. 177, Ehrenzweig, System, Manz 1951, I/1, S. 164, Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1946, S. 33; 34 und die Anm. 1 bis 5, Sabaditsch, Rechtslexikon, Todeserklärung, Abschnitt I).Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber nicht den geltend gemachten Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. auf. Die nach den Feststellungen der Untergerichte erfolgten Todeserklärungen finden ihre gesetzliche Grundlage im Todeserklärungsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,. Nach Paragraph 9, (1) leg. cit. begrundet die Todeserklärung die widerlegbare Todesvermutung. Die Widerlegung kann sich auf die Tatsache des Todes selbst beziehen, also in dem Nachweis bestehen, daß der Verschollene noch am Leben ist. Sie kann sich aber auch bloß auf die Bestimmung des vermutlichen Todestages erstrecken und dahin gehen, daß der Verschollene einen späteren Tag noch erlebt oder einen früheren Tag nicht mehr erlebt hat. Die in Paragraph 9, TodErklG. 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast, und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des Paragraph 270, ZPO. (Wolff in Klang, Komm.[2], römisch eins. Band, zu Paragraph 23, ABGB., S. 177, Ehrenzweig, System, Manz 1951, I/1, S. 164, Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, Manz 1946, S. 33; 34 und die Anmerkung 1 bis 5, Sabaditsch, Rechtslexikon, Todeserklärung, Abschnitt römisch eins).
Ebenso wie die Todeserklärung nicht unwiderlegbar ist, trifft dies auch bei ihrer Berichtigung hinsichtlich des Todestages zu. Entgegen den Ausführungen in der Revision wirkt die Berichtigung der Todeserklärung jedenfalls insofern für und gegen alle Beteiligten, als sich niemand mehr zur Begründung seines Anspruches auf den ursprünglich festgesetzten Todestag berufen kann und nicht mehr die Unrichtigkeit des im ursprünglichen Erkenntnis angegebenen Sterbetages dartun muß (vgl. hiezu Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S. 101). Der Beklagte irrt daher, wenn er vermeint, den Klägern obliege der Beweis, daß der im Berichtigungsbeschluß angeführte Todestag stimme.Ebenso wie die Todeserklärung nicht unwiderlegbar ist, trifft dies auch bei ihrer Berichtigung hinsichtlich des Todestages zu. Entgegen den Ausführungen in der Revision wirkt die Berichtigung der Todeserklärung jedenfalls insofern für und gegen alle Beteiligten, als sich niemand mehr zur Begründung seines Anspruches auf den ursprünglich festgesetzten Todestag berufen kann und nicht mehr die Unrichtigkeit des im ursprünglichen Erkenntnis angegebenen Sterbetages dartun muß vergleiche hiezu Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S. 101). Der Beklagte irrt daher, wenn er vermeint, den Klägern obliege der Beweis, daß der im Berichtigungsbeschluß angeführte Todestag stimme.
Auch für den Anwendungsbereich des § 11 TodErklG. 1950, wonach, falls nicht bewiesen werden kann, daß von mehreren für tot Erklärten der eine den anderen überlebt hat, vermutet wird, daß sie gleichzeitig gestorben sind, besteht nach den ergangenen Erkenntnissen und ihrer Berichtigung kein Raum.Auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 11, TodErklG. 1950, wonach, falls nicht bewiesen werden kann, daß von mehreren für tot Erklärten der eine den anderen überlebt hat, vermutet wird, daß sie gleichzeitig gestorben sind, besteht nach den ergangenen Erkenntnissen und ihrer Berichtigung kein Raum.
Bezüglich des Todestages des Max U. bestritt der Beklagte, daß Max U. den 8. Mai 1945 erlebt habe. Er sei gleichzeitig mit den anderen Familienangehörigen ums Leben gekommen. Er berief sich aber zum Nachweis für seine Behauptungen lediglich auf den Inhalt der Akten betreffend das Todeserklärungsverfahren, auf Grund welcher die Entscheidung im Todeserklärungsverfahren erging. Auf die Vernehmung des Zeugen Dr. Ernst B. wurde verzichtet; ein eindeutiger Nachweis dafür, daß Max U. seine Gattin und seine Kinder nicht überlebte, wurde vom Beklagten nicht erbracht. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bezüglich der Ansprüche der Kläger erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum.