Begründung:
Am 8.3.1977 mietete Michael A, der Sohn des Antragstellers, den im Haus der Antragsgegnerin Wien 1., Reichsratsstraße 13, gelegenen Mietgegenstand top. Nr.12 a, bestehend aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche, Vorzimmer, Kinderzimmer, Bad und WC, zu Wohnzwecken um einen wertgesicherten Hauptmietzins von 5.000 S monatlich. Der Mietgegenstand hat eine Nutzfläche von 121 m 2 und fiel im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in die Ausstattungskategorie B. In der Folge trat der Antragsteller anstelle seines Sohnes in den Mietvertrag als Mieter ein. Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, daß Teile der Wohnung vom Antragsteller zum Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei verwendet werden können. Nunmehr wird der Mietgegenstand flächenmäßig überwiegend für die Kanzleizwecke des Antragstellers, im übrigen aber für die Wohnzwecke des Neffen des Antragstellers, Martin D, verwendet.
In seinem Antrag an die Schlichtungsstelle begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß die Hauptmietzinsvereinbarung zufolge seines Ermäßigungsbegehrens ab dem 1.3.1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins monatlich 3.000 S übersteige.
Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang gleich der Schlichtungsstelle aus, daß die Hauptmietzinsvereinbarung ab dem 1.3.1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins monatlich 2.994,75 S (= 121 m 2 x 24,75 S) übersteige (ON 12). Es ging davon aus, daß weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 MRG noch jene des § 16 Abs 1 Z 3 MRG vorlägen. Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Antragsgegnerin auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 20). Es pflichtete dem Erstgericht darin bei,daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 MRG nicht gegeben seien, hielt das Verfahren aber hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG für noch ergänzungsbedürftig. Im übrigen wies es das Erstgericht darauf hin, daß über den Antrag des Antragstellers bei der Schlichtungsstelle (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung insoweit, als der monatliche Hauptmietzins 3.000 S übersteige) nicht hinausgegangen werden dürfe.Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang gleich der Schlichtungsstelle aus, daß die Hauptmietzinsvereinbarung ab dem 1.3.1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins monatlich 2.994,75 S (= 121 m 2 x 24,75 S) übersteige (ON 12). Es ging davon aus, daß weder die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG noch jene des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG vorlägen. Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Antragsgegnerin auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 20). Es pflichtete dem Erstgericht darin bei,daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht gegeben seien, hielt das Verfahren aber hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG für noch ergänzungsbedürftig. Im übrigen wies es das Erstgericht darauf hin, daß über den Antrag des Antragstellers bei der Schlichtungsstelle (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung insoweit, als der monatliche Hauptmietzins 3.000 S übersteige) nicht hinausgegangen werden dürfe.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich aus,daß die Hauptmietzinsvereinbarung ab dem 1.3.1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins monatlich 2.994,75 S übersteige (ON 24). Es verneinte abermals das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 und 3 MRG.Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich aus,daß die Hauptmietzinsvereinbarung ab dem 1.3.1982 insoweit rechtsunwirksam sei, als der Hauptmietzins monatlich 2.994,75 S übersteige (ON 24). Es verneinte abermals das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 MRG.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes diesmal teilweise Folge und stellte fest, daß die Hauptmietzinsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam sei, als der danach zu entrichtende monatliche Hauptmietzins vom 1.3.1982 bis zum 31.1.1984 den Betrag von 3.000 S und ab dem 1.2.1984 den Betrag von 3.321,45 S übersteige (ON 28). Es vertrat gleich dem Erstgericht die Rechtsansicht, daß weder die von der Antragsgegnerin auch noch im Rekurs behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 MRG noch die von der Antragsgegnerin im Rekurs (gegen die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang) nicht mehr behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG gegeben seien. Zur teilweisen Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses gelangte das Rekursgericht einerseits im Hinblick auf den Grundsatz, daß über den Antrag des Antragstellers nicht hinausgegangen werden dürfe, und andererseits wegen der ab 1.Februar 1984 gemäß § 16 Abs 4 MRG eingetretenen Erhöhung des Kategoriesatzes nach § 16 Abs 2 Z 2 MRG auf 18,30 S.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes diesmal teilweise Folge und stellte fest, daß die Hauptmietzinsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam sei, als der danach zu entrichtende monatliche Hauptmietzins vom 1.3.1982 bis zum 31.1.1984 den Betrag von 3.000 S und ab dem 1.2.1984 den Betrag von 3.321,45 S übersteige (ON 28). Es vertrat gleich dem Erstgericht die Rechtsansicht, daß weder die von der Antragsgegnerin auch noch im Rekurs behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG noch die von der Antragsgegnerin im Rekurs (gegen die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang) nicht mehr behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG gegeben seien. Zur teilweisen Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses gelangte das Rekursgericht einerseits im Hinblick auf den Grundsatz, daß über den Antrag des Antragstellers nicht hinausgegangen werden dürfe, und andererseits wegen der ab 1.Februar 1984 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG eingetretenen Erhöhung des Kategoriesatzes nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auf 18,30 S.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der (gänzlichen) Abweisung des Begehrens des Antragstellers abzuändern oder diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin vertritt in ihrem Rechtsmittel nach wie vor den Standpunkt, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 MRG vorlägen. Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der (gänzlichen) Abweisung des Begehrens des Antragstellers abzuändern oder diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin vertritt in ihrem Rechtsmittel nach wie vor den Standpunkt, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vorlägen. Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.