Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß, obwohl das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch keine generelle Regelung vorvertraglicher Pflichten enthält, Lehre und Rechtsprechung aus den §§ 866, 869, 874, 878 Satz 3 und 932 Abs. 1 letzter Satz ABGB das Bestehen solcher Verbindlichkeiten ableiten und damit begrunden, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, daß sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluß kommt. Es handelt sich, wenn der in Aussicht kommende Vertrag nicht zustande kommt oder als nicht zustande gekommen gilt, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht. In Erfüllung dieser Verbindlichkeiten haben die Beteiligten insbesondere die Verpflichtung, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen (JBl. 1976, 205; SZ 46/22; JBl. 1932.86; Koziol - Welser[3] I, 153; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 62 f.; in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174 und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160; Welser in ÖJZ 1973, 282, 288; Ehrenzweig[2] II/1, 160). Das in der Verletzung dieser Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrigen Handelnden unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, seinem Partner gegenüber Schadenersatzpflichtig. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse; der Geschädigte ist so zu stellen, wie er begrunde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre 1976, 205; Koziol - Welser, 154; Koziol, 65; Gschnitzer in Klang, 75 bzw. in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160; Ehrenzweig, 160; Welser, 287). Die Ersatzpflicht beschränkt sich je nach dem Grad des Verschuldens (§§ 1324, 1331 ABGB) auf die eigentliche Schadloshaltung oder umfaßt auch den wegen der Vertragsschließung entgangenen Gewinn (JBl. 1976, 205; SZ 46/22).Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß, obwohl das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch keine generelle Regelung vorvertraglicher Pflichten enthält, Lehre und Rechtsprechung aus den Paragraphen 866, 869, 874, 878, Satz 3 und 932 Absatz eins, letzter Satz ABGB das Bestehen solcher Verbindlichkeiten ableiten und damit begrunden, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, daß sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluß kommt. Es handelt sich, wenn der in Aussicht kommende Vertrag nicht zustande kommt oder als nicht zustande gekommen gilt, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht. In Erfüllung dieser Verbindlichkeiten haben die Beteiligten insbesondere die Verpflichtung, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen (JBl. 1976, 205; SZ 46/22; JBl. 1932.86; Koziol - Welser[3] römisch eins, 153; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 62 f.; in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174 und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160; Welser in ÖJZ 1973, 282, 288; Ehrenzweig[2] II/1, 160). Das in der Verletzung dieser Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrigen Handelnden unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, seinem Partner gegenüber Schadenersatzpflichtig. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse; der Geschädigte ist so zu stellen, wie er begrunde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre 1976, 205; Koziol - Welser, 154; Koziol, 65; Gschnitzer in Klang, 75 bzw. in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160; Ehrenzweig, 160; Welser, 287). Die Ersatzpflicht beschränkt sich je nach dem Grad des Verschuldens (Paragraphen 1324, 1331, ABGB) auf die eigentliche Schadloshaltung oder umfaßt auch den wegen der Vertragsschließung entgangenen Gewinn (JBl. 1976, 205; SZ 46/22).
An welche Situationen vor allem gedacht ist, ergibt sich aus den konkreten Regelungen des Gesetzes; geschützt soll vor allem vor wahrheitswidriger listiger Behauptung der Vertragsfähigkeit (§ 866 ABGB), vor Scheinhandlungen, um den anderen zu übervorteilen (§ 869 ABGB), vor den Folgen der Herbeiführung eines (nichtigen) Vertragsabschlusses durch List oder ungerechte Furcht (§ 874 ABGB) oder fahrlässig veranlaßtem Irrtum (JBl. 1976, 205) oder vor den Folgen der Verschweigung der Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vertrages (§ 878 Satz 3 ABGB) oder ähnlich schwerwiegendem Verhalten werden. Geschützt wird also vor allem derjenige, der mit Recht glauben konnte, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, und im Vertrauen darauf Handlungen setzte, die bei einer vom Partner verschuldeten Wichtigkeit des Vertrages einen Schaden zur Folge haben, aber auch etwa derjenige, der beim Betreten eines Verkaufsgeschäftes oder Teilnahme an einer Veranstaltung vor Abschluß eines entgeltlichen Kauf- oder Gastvertrages beschädigt wird, wenn der Abschluß eines solchen Vertrages erkennbar in der Absicht beider Parteien lag (EvBl. 1976/63). Darüber hinaus ist allerdings auch eine gegenseitige Warn- und Aufklärungspflicht der Partner bei Vertragsverhandlungen anzuerkennen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Es besteht insbesondere ein Verbot der Irreführung über vertragswesentliche Umstände (Welser, 284); gehaftet werden kann dann, wenn bei den Vorverhandlungen die eine Partei die andere schädigt, auch in Fällen, in denen es zu keinem Vertragsabschluß kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 175). Gegenstand von Schadenersatzansprüchen können dabei insbesondere Forderungen für nutzlose Aufwendungen und die Verabsäumung anderweitiger Abschlußgelegenheiten sein (Welser, 286). Mit Recht wurde jedoch vor einer zu wesentlichen Ausweitung einer solchen Haftung gewarnt. So hob (Gschnitzer in Klang, 175 hervor, daß niemand verpflichtet sei, Vorverhandlungen fort- und zu Ende zu führen; für einen Abbruch soll daher nur dann gehaftet werden, wenn dieser allein deswegen erfolgt, um dem anderen Schaden zuzufügen (§ 1295 Abs. 2 ABGB). Welser 285 empfiehlt ebenfalls, beim Zuspruch von Schadenersatz in den Fällen der Irreführung über die Ernstlichkeit des eigenen Abschlußwillen vorsichtig zu sein, da die Rücksichtspflichten den rechtsgeschäftliche Verkehr erleichtern, nicht belasten sollen; die Rücksichtnahme auf den Partner darf daher nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflicht gen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium sollen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein.An welche Situationen vor allem gedacht ist, ergibt sich aus den konkreten Regelungen des Gesetzes; geschützt soll vor allem vor wahrheitswidriger listiger Behauptung der Vertragsfähigkeit (Paragraph 866, ABGB), vor Scheinhandlungen, um den anderen zu übervorteilen (Paragraph 869, ABGB), vor den Folgen der Herbeiführung eines (nichtigen) Vertragsabschlusses durch List oder ungerechte Furcht (Paragraph 874, ABGB) oder fahrlässig veranlaßtem Irrtum (JBl. 1976, 205) oder vor den Folgen der Verschweigung der Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vertrages (Paragraph 878, Satz 3 ABGB) oder ähnlich schwerwiegendem Verhalten werden. Geschützt wird also vor allem derjenige, der mit Recht glauben konnte, einen gültigen Vertrag abgeschlossen zu haben, und im Vertrauen darauf Handlungen setzte, die bei einer vom Partner verschuldeten Wichtigkeit des Vertrages einen Schaden zur Folge haben, aber auch etwa derjenige, der beim Betreten eines Verkaufsgeschäftes oder Teilnahme an einer Veranstaltung vor Abschluß eines entgeltlichen Kauf- oder Gastvertrages beschädigt wird, wenn der Abschluß eines solchen Vertrages erkennbar in der Absicht beider Parteien lag (EvBl. 1976/63). Darüber hinaus ist allerdings auch eine gegenseitige Warn- und Aufklärungspflicht der Partner bei Vertragsverhandlungen anzuerkennen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Es besteht insbesondere ein Verbot der Irreführung über vertragswesentliche Umstände (Welser, 284); gehaftet werden kann dann, wenn bei den Vorverhandlungen die eine Partei die andere schädigt, auch in Fällen, in denen es zu keinem Vertragsabschluß kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 175). Gegenstand von Schadenersatzansprüchen können dabei insbesondere Forderungen für nutzlose Aufwendungen und die Verabsäumung anderweitiger Abschlußgelegenheiten sein (Welser, 286). Mit Recht wurde jedoch vor einer zu wesentlichen Ausweitung einer solchen Haftung gewarnt. So hob (Gschnitzer in Klang, 175 hervor, daß niemand verpflichtet sei, Vorverhandlungen fort- und zu Ende zu führen; für einen Abbruch soll daher nur dann gehaftet werden, wenn dieser allein deswegen erfolgt, um dem anderen Schaden zuzufügen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Welser 285 empfiehlt ebenfalls, beim Zuspruch von Schadenersatz in den Fällen der Irreführung über die Ernstlichkeit des eigenen Abschlußwillen vorsichtig zu sein, da die Rücksichtspflichten den rechtsgeschäftliche Verkehr erleichtern, nicht belasten sollen; die Rücksichtnahme auf den Partner darf daher nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflicht gen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium sollen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein.
Im vorliegenden Fall war der Abschluß eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft in Aussicht genommen. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zustande (§ 105 ABGB; SZ 44/73). Ein beide Teile bindender Kaufvertrag besteht als nicht, wenn die Preisvereinbarung vorbehalten wurde und die Verhandlungen darüber fruchtlos geblieben sind (JBl. 1976, 41 SZ 31/148). Der Beklagte hatte einen Kaufpreis von 650 000 S verlangte der Kläger aber nur einen solchen von 600 000 S geboten, womit der Beklagte nicht einverstanden war. Dem Kläger mußte damit aber klar sein, daß der Beklagte noch in keiner Weise gebunden war. Der Beklagte war daher berechtigt, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Verkauf der Liegenschaft selbst dann abzustehen, wenn der Kläger plötzlich 650 000 S geboten hätte. Ein Offert erlischt nämlich, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr (Ehrenzweig[2] II/1, 131; vgl. EvBl. 1962/392) bzw. allein dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsvorschlag nur in die Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Antrag der Offerenten im vollen Umfang einverstanden sei, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (Gschnitzer in Klang, 66), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Durfte der Beklagte aber selbst ohne nähere Begründung von weiteren Verkaufsverhandlungen abstehen, so kann es ihm auch nicht schaden, wenn er Gründe angab, die bisher dem Kläger nicht bekannt gewesen waren. Hätte der Kläger dem Offert des Beklagten gleich angenommen, hätte er wegen bindenden Zustandekommens des Kaufvertrages darauf bestehen können, daß ihm Schwierigkeiten des Beklagten bei Erwerb eines anderen Hauses nicht mehr eingewendet werden dürften; er hätte den Beklagten aber auch verantwortlich machen können, wenn es ihm nicht gelungen wäre, die Zustimmung seiner Ehegattin als Miteigentümerin herbeizuführen (§ 921 ABGB). Nahm der Kläger hingegen auch für sich noch volle Entscheidungsfreiheit in Anspruch - wie er sie auch dadurch handhabte daß er sein ursprüngliches Offert von 620 000 S auf 600 000 S senkte kann er grundsätzlich den Beklagten auch nicht für Folgen seiner eigenen Schritte verantwortlich machen. Die Auffassung der Untergerichte, daß schon im Zeitpunkt beiderseits nicht bindenderVertragshandlungen ein Vertragsverhältnis sui generis bzw. einer gleichkommende vorvertragliche Verbindlichkeit bestehe, mißachtet die grundsätzlich bestehende Freiheit jedes Partners, vor der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis von weiteren Verhandlungen und einem Vertragsabschluß abzustehen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte gewußt hätte, daß der Kläger im Vertrauen auf den erwarteten Abschluß oder auch nur infolge einer Fehlbeurteilung des Verhaltens des Beklagten bestimmte Handlungen vornehmen oder unterlassen werde, und es den Regeln des redlichen Verkehrs entsprochen hätte, den Kläger davor zu warnen, die angekundigten Schritte zu unternehmen bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen, noch keine Verfügungen zu treffen. Eine solche Warn- und Aufklärungspflicht kann im vorliegenden Fall aber nicht bestanden haben. Der Kläger hatte nur erwähnt, daß er zur Ermöglichung der Bezahlung des (noch nicht fix vereinbarten) Kaufpreises Golddukaten verkaufen müsse. Da Golddukaten einen Tagespreis haben und jederzeit durch Verkauf bei einer Bank auf den Markt gebracht werden können, konnte und mußte der Beklagte allein aus der Mitteilung des Klägers über die für den Beklagten an sich uninteressante Art der Finanzierung des Kaufes keineswegs den Schluß ziehen, daß der Kläger trotz Ablehnung des vom Beklagten verlangten Kaufpreises bereits vor Abschluß des Kaufvertrages die Golddukaten verkaufen könnte. Mit einem solchen Verhalten des Klägers mußte der Beklagte vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und dem üblichen Verhalten im Geschäftsverkehr nicht rechnen. Eine Warnung bzw. Aufklärung des Verhandlungspartners kann aber nur dort verlangt werden, wo sie nach den Umständen des Falles notwendig bzw. angebracht erscheint. Wenn aber der Kläger nur glaubte, durch sofortigen Verkauf der Dukaten einen besseren Kurs erzielen zu können, oder meinte, der Beklagte werde nach dem vergeblichen Versuch des Klägers, den Preis zu drücken, auf jeden Fall zu einem Kaufabschluß zu dem ursprünglich vom Beklagten verlangten Preis bereit sein, handelte er auf sein eigenes Risiko. Mit seinem Versuch, die Folgen seines verfrühten Handelns bzw. seiner subjektiven Fehlannahme über den weiteren Verkaufswillen des Beklagten auf diesen abzuwälzen, will der Kläger das grundsätzliche Recht des Beklagten, nach Ablehnung seines ersten Offertes durch den Kläger von dessen Aufrechterhaltung oder der Stellung eines weiteren Offertes abzusehen, mißachten. Daß der Beklagte möglicherweise von Haus aus nur unter bestimmten, dem Kläger nicht genannten Voraussetzungen nicht verkaufen wollte, muß, da die Voraussetzungen des § 1295 Abs. 2 ABGB nicht einmal behauptet wurden, im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung bleiben.Im vorliegenden Fall war der Abschluß eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft in Aussicht genommen. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zustande (Paragraph 105, ABGB; SZ 44/73). Ein beide Teile bindender Kaufvertrag besteht als nicht, wenn die Preisvereinbarung vorbehalten wurde und die Verhandlungen darüber fruchtlos geblieben sind (JBl. 1976, 41 SZ 31/148). Der Beklagte hatte einen Kaufpreis von 650 000 S verlangte der Kläger aber nur einen solchen von 600 000 S geboten, womit der Beklagte nicht einverstanden war. Dem Kläger mußte damit aber klar sein, daß der Beklagte noch in keiner Weise gebunden war. Der Beklagte war daher berechtigt, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Verkauf der Liegenschaft selbst dann abzustehen, wenn der Kläger plötzlich 650 000 S geboten hätte. Ein Offert erlischt nämlich, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr (Ehrenzweig[2] II/1, 131; vergleiche EvBl. 1962/392) bzw. allein dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsvorschlag nur in die Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Antrag der Offerenten im vollen Umfang einverstanden sei, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (Gschnitzer in Klang, 66), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Durfte der Beklagte aber selbst ohne nähere Begründung von weiteren Verkaufsverhandlungen abstehen, so kann es ihm auch nicht schaden, wenn er Gründe angab, die bisher dem Kläger nicht bekannt gewesen waren. Hätte der Kläger dem Offert des Beklagten gleich angenommen, hätte er wegen bindenden Zustandekommens des Kaufvertrages darauf bestehen können, daß ihm Schwierigkeiten des Beklagten bei Erwerb eines anderen Hauses nicht mehr eingewendet werden dürften; er hätte den Beklagten aber auch verantwortlich machen können, wenn es ihm nicht gelungen wäre, die Zustimmung seiner Ehegattin als Miteigentümerin herbeizuführen (Paragraph 921, ABGB). Nahm der Kläger hingegen auch für sich noch volle Entscheidungsfreiheit in Anspruch - wie er sie auch dadurch handhabte daß er sein ursprüngliches Offert von 620 000 S auf 600 000 S senkte kann er grundsätzlich den Beklagten auch nicht für Folgen seiner eigenen Schritte verantwortlich machen. Die Auffassung der Untergerichte, daß schon im Zeitpunkt beiderseits nicht bindenderVertragshandlungen ein Vertragsverhältnis sui generis bzw. einer gleichkommende vorvertragliche Verbindlichkeit bestehe, mißachtet die grundsätzlich bestehende Freiheit jedes Partners, vor der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis von weiteren Verhandlungen und einem Vertragsabschluß abzustehen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte gewußt hätte, daß der Kläger im Vertrauen auf den erwarteten Abschluß oder auch nur infolge einer Fehlbeurteilung des Verhaltens des Beklagten bestimmte Handlungen vornehmen oder unterlassen werde, und es den Regeln des redlichen Verkehrs entsprochen hätte, den Kläger davor zu warnen, die angekundigten Schritte zu unternehmen bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen, noch keine Verfügungen zu treffen. Eine solche Warn- und Aufklärungspflicht kann im vorliegenden Fall aber nicht bestanden haben. Der Kläger hatte nur erwähnt, daß er zur Ermöglichung der Bezahlung des (noch nicht fix vereinbarten) Kaufpreises Golddukaten verkaufen müsse. Da Golddukaten einen Tagespreis haben und jederzeit durch Verkauf bei einer Bank auf den Markt gebracht werden können, konnte und mußte der Beklagte allein aus der Mitteilung des Klägers über die für den Beklagten an sich uninteressante Art der Finanzierung des Kaufes keineswegs den Schluß ziehen, daß der Kläger trotz Ablehnung des vom Beklagten verlangten Kaufpreises bereits vor Abschluß des Kaufvertrages die Golddukaten verkaufen könnte. Mit einem solchen Verhalten des Klägers mußte der Beklagte vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und dem üblichen Verhalten im Geschäftsverkehr nicht rechnen. Eine Warnung bzw. Aufklärung des Verhandlungspartners kann aber nur dort verlangt werden, wo sie nach den Umständen des Falles notwendig bzw. angebracht erscheint. Wenn aber der Kläger nur glaubte, durch sofortigen Verkauf der Dukaten einen besseren Kurs erzielen zu können, oder meinte, der Beklagte werde nach dem vergeblichen Versuch des Klägers, den Preis zu drücken, auf jeden Fall zu einem Kaufabschluß zu dem ursprünglich vom Beklagten verlangten Preis bereit sein, handelte er auf sein eigenes Risiko. Mit seinem Versuch, die Folgen seines verfrühten Handelns bzw. seiner subjektiven Fehlannahme über den weiteren Verkaufswillen des Beklagten auf diesen abzuwälzen, will der Kläger das grundsätzliche Recht des Beklagten, nach Ablehnung seines ersten Offertes durch den Kläger von dessen Aufrechterhaltung oder der Stellung eines weiteren Offertes abzusehen, mißachten. Daß der Beklagte möglicherweise von Haus aus nur unter bestimmten, dem Kläger nicht genannten Voraussetzungen nicht verkaufen wollte, muß, da die Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nicht einmal behauptet wurden, im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung bleiben.