Zunächst einmal ist es nach den Bestimmtheitserfordernissen, denen verfahrensrechtliche Erklärungen einer Partei genügen müssen, durchaus vertretbar, eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Antrag umzudeuten. Von einer groben Fehlinterpretation, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (darin liegt bei der Auslegung von Prozesserklärungen idR das Kriterium für die Nachprüfbarkeit in der dritten Instanz: RZ 1994, 138/45), kann keine Rede sein.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es in außerstreitigen Verfahren den Parteien freisteht, bei den Bezirksgerichten ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen (§ 4 Abs 1 AußStrG), doch hat das außerstreitige Wohnrechtsverfahren eigene Verfahrensregeln. § 37 Abs 3 Z 12 MRG legt fest, dass für Protokolle die Bestimmungen der ZPO gelten. Diese Bestimmungen schreiben in §§ 207 ff ZPO den Inhalt eines Verhandlungsprotokolls genau vor. Parteienerklärungen zur Sache sind demnach im Verhandlungsprotokoll festzustellen, soweit sie eine Änderung des Begehrens, dessen Anerkennung oder den Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch betreffen (§ 208 Abs 1 ZPO); dazu kommen noch Anträge auf Zwischenfeststellung, Aufrechnungseinreden oder Anträge auf den Zuspruch von Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung, nicht aber die ein selbständiges Verfahren bedingenden neuen Sachanträge (vgl Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1054). Für diese Anträge bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden.Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es in außerstreitigen Verfahren den Parteien freisteht, bei den Bezirksgerichten ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG), doch hat das außerstreitige Wohnrechtsverfahren eigene Verfahrensregeln. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG legt fest, dass für Protokolle die Bestimmungen der ZPO gelten. Diese Bestimmungen schreiben in Paragraphen 207, ff ZPO den Inhalt eines Verhandlungsprotokolls genau vor. Parteienerklärungen zur Sache sind demnach im Verhandlungsprotokoll festzustellen, soweit sie eine Änderung des Begehrens, dessen Anerkennung oder den Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch betreffen (Paragraph 208, Absatz eins, ZPO); dazu kommen noch Anträge auf Zwischenfeststellung, Aufrechnungseinreden oder Anträge auf den Zuspruch von Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung, nicht aber die ein selbständiges Verfahren bedingenden neuen Sachanträge vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1054). Für diese Anträge bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden.
Die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. 10. 1999 aufgenommene Modifikation des Begehrens der Antragstellerin wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebener neuer Sachantrag behandelt. Es liegt auch kein Fehler der Vorinstanzen darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.