Rechtssatz RS0115000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115000
Entscheidungsdatum
15.04.2008
Rechtssatz
Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 63/01b
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 63/01b
- 5 Ob 32/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
nur: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls. (T1); Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll hat nämlich nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. (T2); Beisatz: Hier: Das im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Begehren wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebene Klage oder sonstiger neuer Sachantrag behandelt, woraus sich ergibt, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht in das streitige Verfahren zu überweisen war. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0050OB00063_01B0000_001