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Rechtssatz RS0115000×

Rechtssatz RS0115000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115000

Geschäftszahl

5Ob63/01b; 5Ob32/08d

Entscheidungsdatum

15.04.2008

Rechtssatz

Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 63/01b
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    nur: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls. (T1); Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll hat nämlich nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. (T2); Beisatz: Hier: Das im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Begehren wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebene Klage oder sonstiger neuer Sachantrag behandelt, woraus sich ergibt, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht in das streitige Verfahren zu überweisen war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00063_01B0000_001