Mit dem Bescheid des Amtes der nö. Landesregierung vom 13. Jänner 1961, Zl. LA II/6-530/62-1961, wurde im Geburten- und Taufbuch des rk. Pfarramtes O., Bezirk Horn, bei der Geburteneintragung des am 4. April 1921 geborenen Johann S., des Rechtsmittelwerbers, die Anmerkung angeordnet, daß sein Familienname richtig "H." lautet. Im Bescheid ist ausgeführt, er stütze sich auf die Eintragung im Geburts- und Taufbuch des rk. Pfarramtes St., Bezirk Korneuburg, Tom. XXIII. Fol. 69, RZ. 20, betreffend den am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H., dessen Geburtsmatrik mit der Verfügung des ehemaligen Reichsstatthalters in Niederdonau vom 17. Februar 1941 hinsichtlich des Familiennamens in "H." berichtigt wurde. Johann H., geboren am 26. Dezember 1897, habe als ehelicher Sohn des am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H. gemäß § 146 ABGB. den Familiennamen H. zu führen gehabt. Der Rechtsmittelwerber Johann H., geboren am 4. April 1921, sei der eheliche Sohn des am 26. Dezember 1897 geborenen Johann H. und habe ebenfalls diesen Familiennamen zu führen. Aus den übrigen Akten der Verwaltungsbehörde geht hervor, daß der Urgroßvater des Rechtsmittelwerbers Leopold S. am 29. Oktober 1821 außer der Ehe von Theresia S. geboren wurde. Johann Michael H. hat sich mit eigenhändiger Unterschrift als Vater des Kindes Leopold bekannt und am 22. Jänner 1822 mit Theresia S. die Ehe geschlossen. Die Urkunde enthält auch den Vermerk über die "legitimatio per subsequens matrimonium". Leopold S. hat daher durch die Heirat seiner leiblichen Eltern die Rechte eines ehelichen Kindes erlangt und von diesem Zeitpunkte an den Familiennamen H. zu führen gehabt.Mit dem Bescheid des Amtes der nö. Landesregierung vom 13. Jänner 1961, Zl. LA II/6-530/62-1961, wurde im Geburten- und Taufbuch des rk. Pfarramtes O., Bezirk Horn, bei der Geburteneintragung des am 4. April 1921 geborenen Johann S., des Rechtsmittelwerbers, die Anmerkung angeordnet, daß sein Familienname richtig "H." lautet. Im Bescheid ist ausgeführt, er stütze sich auf die Eintragung im Geburts- und Taufbuch des rk. Pfarramtes St., Bezirk Korneuburg, Tom. römisch 23 . Fol. 69, RZ. 20, betreffend den am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H., dessen Geburtsmatrik mit der Verfügung des ehemaligen Reichsstatthalters in Niederdonau vom 17. Februar 1941 hinsichtlich des Familiennamens in "H." berichtigt wurde. Johann H., geboren am 26. Dezember 1897, habe als ehelicher Sohn des am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H. gemäß Paragraph 146, ABGB. den Familiennamen H. zu führen gehabt. Der Rechtsmittelwerber Johann H., geboren am 4. April 1921, sei der eheliche Sohn des am 26. Dezember 1897 geborenen Johann H. und habe ebenfalls diesen Familiennamen zu führen. Aus den übrigen Akten der Verwaltungsbehörde geht hervor, daß der Urgroßvater des Rechtsmittelwerbers Leopold S. am 29. Oktober 1821 außer der Ehe von Theresia S. geboren wurde. Johann Michael H. hat sich mit eigenhändiger Unterschrift als Vater des Kindes Leopold bekannt und am 22. Jänner 1822 mit Theresia S. die Ehe geschlossen. Die Urkunde enthält auch den Vermerk über die "legitimatio per subsequens matrimonium". Leopold S. hat daher durch die Heirat seiner leiblichen Eltern die Rechte eines ehelichen Kindes erlangt und von diesem Zeitpunkte an den Familiennamen H. zu führen gehabt.
Auf Grund dieses Bescheides beantragte die Bezirkshauptmannschaft Wels, Oberösterreich, die Berichtigung des Familiennamens des Rechtsmittelwerbers im Familienbuch des Standesamtes Wels.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Folge und ordnete gemäß § 47 PStG. an, daß im Familienbuch des Standesamtes Wels Nr. 355/1947 der Familienname des Mannes (Bräutigams) von "S" auf "H" richtigzustellen sei.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Folge und ordnete gemäß Paragraph 47, PStG. an, daß im Familienbuch des Standesamtes Wels Nr. 355 aus 1947, der Familienname des Mannes (Bräutigams) von "S" auf "H" richtigzustellen sei.
In seinem Revisionsrekurs führt der Antragsgegner aus, er sei zur Zeit des Namenswechsels seines Vaters und seiner väterlichen Vorfahren bereits großjährig gewesen, so daß er und seine ehelichen Kinder die Namensänderung nicht mehr mitzumachen haben. Es liege kein Fall des § 47 PStG. vor. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren nach § 8 des Gesetzes vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S. 9 (GBl. f. Ö. Nr. 144/1939), bei dem eine Mitwirkung des Gerichtes nicht vorgesehen sei.In seinem Revisionsrekurs führt der Antragsgegner aus, er sei zur Zeit des Namenswechsels seines Vaters und seiner väterlichen Vorfahren bereits großjährig gewesen, so daß er und seine ehelichen Kinder die Namensänderung nicht mehr mitzumachen haben. Es liege kein Fall des Paragraph 47, PStG. vor. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 8, des Gesetzes vom 5. Jänner 1938, DRGBl. römisch eins S. 9 (GBl. f. Ö. Nr. 144 aus 1939,), bei dem eine Mitwirkung des Gerichtes nicht vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Antragsgegners nicht Folge.