Rechtssatz RS0047995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047995
Entscheidungsdatum
10.05.1962
Rechtssatz
Nach § 146 ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß § 47 PersStG zu berichtigen.Nach Paragraph 146, ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß Paragraph 47, PersStG zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047995
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19620510_OGH0002_0050OB00063_6200000_001