Begründung:
Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Er schloß mit dem Zweitantragsteller unter Beitritt der Drittantragstellerin einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, nach dessen Inhalt (im Zusammenhang mit dem Nutzwertfeststellungsbescheid der zentralen Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien vom 16.3.1992) der Zweitantragsteller vom Erstantragsteller 33/495 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.13 erwerben sollte. Die Drittantragstellerin verzichtete bezüglich dieser Anteile auf ihr Fruchtgenußrecht.
Die Antragsteller begehrten
1.) im Gutsbestandsblatt die Ersichtlichmachung, daß mit dieser Liegenschaft Wohnungseigentum verbunden ist;
2.) im Eigentumsblatt die Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller in Ansehung von 33/459 Anteilen sowie ob diesen Anteilen "die Einverleibung des Wohnungseigentums mit der Wohnung 13";
3.) im Eigentumsblatt die Aufteilung der übrigen 462/459 Anteilen des Erstantragstellers auf 10 Anteile, mit denen jeweils Wohnungseigentum an einem bestimmt angeführten Objekt verbunden sein soll; und
4.) im Lastenblatt die Einverleibung der Löschung des für die Drittantragstellerin einverleibten Fruchtgenußrechtes sowie des einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes, jedoch nur hinsichtlich der 33/459 Anteile des Zweitantragstellers, sowie die Anmerkung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 Abs 1 WEG.4.) im Lastenblatt die Einverleibung der Löschung des für die Drittantragstellerin einverleibten Fruchtgenußrechtes sowie des einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes, jedoch nur hinsichtlich der 33/459 Anteile des Zweitantragstellers, sowie die Anmerkung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WEG.
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, es sei zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich, daß wenigstens gleichzeitig das Eigentumsrecht an dem Wohnungseigentumsanteil einverleibt, nicht jedoch nur vorgemerkt werde.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte im wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgericht aus folgenden Gründen:
Nach den Entscheidungen MietSlg 27.561 und RPflSlgG 2203 sei es lediglich nicht notwendig, daß die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden solle, seien. Es sei zulässig, daß die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen. Maßgebend sei nur, daß sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft seien oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen würden.
Berücksichtige man, daß gemäß § 8 Z 2 GBG Vormerkungen nur der bedingten Rechtserwerbung dienten, also nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung bücherlicher Rechte bewirkten, dann werde dem Erfordernis, daß im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums gleichzeitig Miteigentümer (unbedingt) eingetragen würden, nicht entsprochen. Es könnte vielmehr bei Unterlassung der nachfolgenden Rechtfertigung geschehen, daß es zur Verbücherung des Wohnungseigentums an einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft komme.Berücksichtige man, daß gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, GBG Vormerkungen nur der bedingten Rechtserwerbung dienten, also nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung bücherlicher Rechte bewirkten, dann werde dem Erfordernis, daß im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums gleichzeitig Miteigentümer (unbedingt) eingetragen würden, nicht entsprochen. Es könnte vielmehr bei Unterlassung der nachfolgenden Rechtfertigung geschehen, daß es zur Verbücherung des Wohnungseigentums an einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft komme.
In dem Muster betreffend Vormerkung auf Teilen von Anteilen dreier Miteigentümer mit Einverleibung des Wohnungseigentums (Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, Nr.22) sei zwar ebenfalls die Einverleibung des Wohnungseigentums zugunsten des Käufers vorgesehen, wobei aber das Eigentumsrecht des Käufers an den Mindestanteilen mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht einverleibt, sondern bloß vorgemerkt werde. Daraus könne aber für den hier zu beurteilenden Fall zugunsten der Antragsteller nichts gewonnen werden: Gerade durch den Umstand, daß in diesem Musterbeispiel im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentum an der Liegenschaft besteht, könne es nicht dazu kommen, daß Wohnungseigentum an einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft verbüchert werde.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf § 127 GBG iVm § 14 AußStrG.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf Paragraph 127, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihren Anträgen Folge gegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.