Rechtssatz RS0020065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020065
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, dass die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, sind; es ist zulässig, dass die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen; maßgebend ist nur, dass sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
Veröff: MietSlg 27561
- 5 Ob 64/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 64/95
Beisatz: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG). (T1)
- 5 Ob 244/00v
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T2); Veröff: SZ 74/87
- 5 Ob 31/09h
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 31/09h
Beisatz: Auch nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 muss für die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts (spätestens) zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs die Eigenschaft der Vertragspartner als Miteigentümer der Liegenschaft vorliegen oder durch gleichzeitige Verbücherung hergestellt werden. (T3)
- 5 Ob 15/10g
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020065
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_007