Entscheidungsgründe:
Ende 1969 vereinbarten die Streitteile, daß der Beklagte gemeinsam mit Dipl.-Ing. R* der Klägerin einen Auftrag zur Errichtung einer Klimaanlage für die tschechoslowakische Staatsbank in Preßburg vermitteln soll. Der Beklagte sollte dafür eine Provision von 20 % der Auftragssumme erhalten, die mit dem Eingang der Zahlungen des Auftraggebers in Wien fällig wird. Die Klägerin legte der tschechoslowakischen Staatsbank ein entsprechendes Anbot und diese teilte auf Grund der Bemühungen des Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 28. 5. 1969 mit:
„Auf mehrere eingegangene Angebote von ausländischen Firmen haben wir uns eine Expertise machen lassen.
Wir haben uns für ihr Angebot entschieden.
Da es im Rahmen dieser Expertise mehrere Bemerkungen zu einigen Teilen ihres Angebots einschließlich der Preisproblematik gab, werden diese Probleme nach der Verarbeitung ihrer Projektdokumentation gelöst werden.“
Nach dieser Mitteilung wurde der Beklagte für die Klägerin nicht mehr tätig. Er betrachtete den Vertragsschluß als perfekt. Der Beklagte hat über sein Ersuchen von der Klägerin Provisionsvorschüsse im Betrag von insgesamt S 71.300,— erhalten und zur Besicherung der Klägerin in dieser Höhe mehrere Wechsel (vom 26. 6. 1968, 13. 6. 1969, 4. 7. 1969 und 26. 9. 1969) übereignet, die von ihm akzeptiert worden sind. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und der tschechoslowakischen Staatsbank ist in der Folge nicht errichtet worden.
Die Klägerin hat auf Grund der ihr vom Beklagten übereigneten Wechsel beim Erstgericht einen Wechselzahlungsauftrag gegen ihn über S 71.300,— samt 6 % Zinsen seit 14. 5. 1972 und S 2.622,70 Prozeßkosten erwirkt.
In seinen Einwendungen dagegen brachte der Beklagte im wesentlichen vor, daß das von ihm vermittelte Geschäft zwischen der Klägerin und tschechoslowakischen Staatsbank zustande gekommen sei und ihm daraus gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch von mindestens US-Dollar 25.000,— zustehe, den er aufrechnungsweise als Gegenforderung geltend mache. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag sollte vereinbarungsgemäß nur dann zurückzuzahlen sein, wenn das von ihm vermittelte Geschäft nicht zustandekomme oder ein Abschluß ohne Verschulden der Klägerin unterbleibe.
Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Einwendungen bestritten.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe; es erklärte den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze als aufrecht.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichtes nicht Folge.
Zu der im Revisionsverfahren nur mehr beachtlichen rechtlichen Beurteilung des Streitfalles führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Frage, ob auf Grund des Anbotes der österreichischen Klägerin und des Schreibens der tschechoslowakischen Staatsbank an diese vom 28. 5. 1969 ein Vertrag zustande gekommen sei, müsse zufolge der nach dem österreischischen Kollisionsrecht geltenden Empfangstheorie nach dem Recht des Ortes beantwortet werden, an dem die Klägerin ihren Sitz habe, denn sie sei die Offerentin gewesen. Nach österreichischem Recht sei aber ein Vertrag nicht zustande gekommen, weil das Antwortschreiben der tschechoslowakischen Staatsbank mangels vorbehaltloser und vollkommener Annahme des Offerts der Klägerin nicht als Annahmeerklärung anzusehen sei. Vielmehr handle es sich bei diesem Schreiben lediglich um die Mitteilung, daß das Angebot der Klägerin eine Diskussionsgrundlage für weitere Besprechungen und Verhandlungen bilden solle. Ein Vertrag sei jedoch in der Folge nicht zustande gekommen, so daß dem Beklagten keine Provision zustehe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Unterinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.