Der Revisionsrekurs ist mangels Ausführung eines gesetzmäßigen Beschwerdegrundes unzulässig.
Offenbar gesetzwidrig soll die Rekursentscheidung zunächst deswegen sein, weil die Anrufung des Außerstreitrichters nach der klaren Regelung der §§ 834, 835 ABGB nur wegen in Zukunft beabsichtigter wichtiger Änderungen, nicht aber zur nachträglichen Sanktionierung bereits durchgeführter wichtiger Veränderungen erfolgen könne.Offenbar gesetzwidrig soll die Rekursentscheidung zunächst deswegen sein, weil die Anrufung des Außerstreitrichters nach der klaren Regelung der Paragraphen 834, 835, ABGB nur wegen in Zukunft beabsichtigter wichtiger Änderungen, nicht aber zur nachträglichen Sanktionierung bereits durchgeführter wichtiger Veränderungen erfolgen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß die Ansicht, die §§ 834, 835 ABGB schlössen nicht aus, daß Miteigentümer durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung eigenmächtig vorgenommener wichtiger Veränderungen erlangen könnten, nicht offenbar gesetzwidrig ist (MietSlg 17.052, 22.053, 30.087, 36.845 ua). Davon im vorliegenden Fall abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.Dem ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß die Ansicht, die Paragraphen 834, 835, ABGB schlössen nicht aus, daß Miteigentümer durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung eigenmächtig vorgenommener wichtiger Veränderungen erlangen könnten, nicht offenbar gesetzwidrig ist (MietSlg 17.052, 22.053, 30.087, 36.845 ua). Davon im vorliegenden Fall abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.
Mit offenbarer Gesetz- und Aktenwidrigkeit soll die Rekursentscheidung ferner deshalb behaftet sein, weil ohne entsprechendes Parteienvorbringen und ohne nähere Begründung eine Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller vorgenommen worden sei.
Dem ist zu erwidern, daß der von der Zweitantragsgegnerin erhobene Vorwurf nicht zutrifft. Die Antragsteller haben sehr wohl ihr Interesse an der Zustimmung der Zweitantragsgegnerin zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung und die Umstände dargelegt, derentwegen der Zweitantragsgegnerin diese Zustimmung auch zumutbar erscheint. Die Vorinstanzen sind aufgrund des beiderseitigen Parteienvorbringens sowie aufgrund der nach Durchführung eines Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die nach §§ 834, 835 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt. Die Frage, unter welchen Umständen eine von der Minderheit verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 835 ABGB lassen sich nur die Grundsätze ableiten, daß die Zustimmung im Fall offenbar vorteilhafter Veränderungen zu erteilen, im Fall bedenklicher Veränderungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, im Fall nachteiliger Veränderungen aber abzulehnen ist. Alle Erwägungen für und wider spielen jedoch im Ermessensbereich, bei dem es - pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt - schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit geben kann (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 835; MietSlg 36.845, 37.803, 39.820 ua, zuletzt etwa 4 Ob 632/88). Daß die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätten, vermag die Zweitantragsgegnerin nicht darzutun.Dem ist zu erwidern, daß der von der Zweitantragsgegnerin erhobene Vorwurf nicht zutrifft. Die Antragsteller haben sehr wohl ihr Interesse an der Zustimmung der Zweitantragsgegnerin zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung und die Umstände dargelegt, derentwegen der Zweitantragsgegnerin diese Zustimmung auch zumutbar erscheint. Die Vorinstanzen sind aufgrund des beiderseitigen Parteienvorbringens sowie aufgrund der nach Durchführung eines Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die nach Paragraphen 834, 835, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt. Die Frage, unter welchen Umständen eine von der Minderheit verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 835, ABGB lassen sich nur die Grundsätze ableiten, daß die Zustimmung im Fall offenbar vorteilhafter Veränderungen zu erteilen, im Fall bedenklicher Veränderungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, im Fall nachteiliger Veränderungen aber abzulehnen ist. Alle Erwägungen für und wider spielen jedoch im Ermessensbereich, bei dem es - pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt - schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit geben kann vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 835,; MietSlg 36.845, 37.803, 39.820 ua, zuletzt etwa 4 Ob 632/88). Daß die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätten, vermag die Zweitantragsgegnerin nicht darzutun.
Schließlich erblickt die Zweitantragsgegnerin eine offenbare Aktenwidrigkeit der Rekursentscheidung darin, daß das Rekursgericht davon ausgeht, daß eine Zustimmung der Erstantragsgegnerin zu dem strittigen Garagenbau vorliege. Diese Zustimmung sei nämlich nur unter bestimmten Bedingungen erteilt worden und stelle daher keine Zustimmung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen dar. Demnach fehle eine weitere Voraussetzung für die Antragsstattgebung, die Beteiligung sämtlicher Miteigentümer am Verfahren.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat nicht übersehen, daß die Erstantragsgegnerin ihre Zustimmung zu dem strittigen Garagenbau nur unter bestimmten Bedingungen erteilt hat, vielmehr dargelegt, warum es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Erfüllung dieser Bedingungen annahm. Inwiefern die Frage der Zustimmung der Erstantragsgegnerin für die Frage von Bedeutung sein soll, ob alle Miteigentümer am gegenständlichen Verfahren beteiligt waren - was tatsächlich der Fall ist -, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist es Sache der Antragsteller, ob sie sich mit der vorliegenden bedingten Zustimmung der Erstantragsgegnerin zufriedengeben und Gefahr laufen wollen, für den Fall, daß sich die Baubehörde damit nicht begnügt, die gerichtliche Ersetzung (auch) dieser Zustimmung beantragen zu müssen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.