Begründung:
Der Antragsteller ist zu 5/6, der Antragsgegner zu 1/6 Eigentümer des auf EZ 246 KG Fünfhaus errichteten Zinshauses Wien 15., Beingasse 27. Die Mietwohnungen top. Nr. 18 und 19 dieses Hauses sind bereits zusammengelegt worden.
Am 23.Jänner 1986 begehrte der Antragsteller beim Erstgericht, die gemäß § 63 Abs. 1 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baubewilligung zwecks Durchführung der Vereinigung der Wohnungen top. Nr. 14 und 15 dieses Hauses auf Basis des Bauplans durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Auf Grund des Mietvertrages vom 12.September 1979 sei er Mieter der Wohnung top. Nr. 15 (Zinskategorie D) gewesen. Am 31. Juli 1985 habe er diese Mietrechte auf seine Ehefrau Ingeborg M*** übertragen und mit ihr auch einen Hauptmietvertrag über die damals freigewordene Nebenwohnung top. Nr. 14 (ebenfalls Zinskategorie D) abgeschlossen. Zu diesen beiden - zum Bereich der ordentlichen Verwaltung gehörenden - Maßnahmen sei er als Mehrheitseigentümer berechtigt gewesen. Seine Ehefrau zahle nunmehr für beide Wohnungen den Zins nach Kategorie C und beabsichtige, beide Wohnungen zusammenlegen zu lassen. Für diese nützliche Verbesserung sei unter anderem auch die Unterfertigung des Bauplans durch den Minderheitseigentümer erforderlich. Der Antragsgegner weigere sich jedoch, den Bauplan zu unterfertigen.Am 23.Jänner 1986 begehrte der Antragsteller beim Erstgericht, die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baubewilligung zwecks Durchführung der Vereinigung der Wohnungen top. Nr. 14 und 15 dieses Hauses auf Basis des Bauplans durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Auf Grund des Mietvertrages vom 12.September 1979 sei er Mieter der Wohnung top. Nr. 15 (Zinskategorie D) gewesen. Am 31. Juli 1985 habe er diese Mietrechte auf seine Ehefrau Ingeborg M*** übertragen und mit ihr auch einen Hauptmietvertrag über die damals freigewordene Nebenwohnung top. Nr. 14 (ebenfalls Zinskategorie D) abgeschlossen. Zu diesen beiden - zum Bereich der ordentlichen Verwaltung gehörenden - Maßnahmen sei er als Mehrheitseigentümer berechtigt gewesen. Seine Ehefrau zahle nunmehr für beide Wohnungen den Zins nach Kategorie C und beabsichtige, beide Wohnungen zusammenlegen zu lassen. Für diese nützliche Verbesserung sei unter anderem auch die Unterfertigung des Bauplans durch den Minderheitseigentümer erforderlich. Der Antragsgegner weigere sich jedoch, den Bauplan zu unterfertigen.
Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Vermietung der beiden Wohnungen an Ingeborg M*** sei ohne seine Zustimmung nicht wirksam geworden. Den Hauseigentümer treffe bei der Zusammenlegung von Mietwohnungen keine Verbesserungspflicht gemäß § 5 MRG. Die geplante Maßnahme sei auch keine nützliche Verbesserung, weil sie in den inneren Aufbau und in die Raumgestaltung des Hauses, vor allem aber auch in das Licht-, Gas- und Wasserleitungsnetz der Hausgemeinschaft eingreife. Sie sei aber auch im Hinblick auf den Erhaltungszustand und die Nutzungsdauer des Hauses unwirtschaftlich.Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Vermietung der beiden Wohnungen an Ingeborg M*** sei ohne seine Zustimmung nicht wirksam geworden. Den Hauseigentümer treffe bei der Zusammenlegung von Mietwohnungen keine Verbesserungspflicht gemäß Paragraph 5, MRG. Die geplante Maßnahme sei auch keine nützliche Verbesserung, weil sie in den inneren Aufbau und in die Raumgestaltung des Hauses, vor allem aber auch in das Licht-, Gas- und Wasserleitungsnetz der Hausgemeinschaft eingreife. Sie sei aber auch im Hinblick auf den Erhaltungszustand und die Nutzungsdauer des Hauses unwirtschaftlich.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die beabsichtigte Wohnungszusammenlegung hänge von der Zustimmung des Antragsgegners ab. Dessen Einwendungen, daß kein gültiger Mietvertrag bestehe und den Hauseigentümer bei einer Wohnungszusammenlegung keine Verbesserungspflicht treffe, gingen deshalb ins Leere, weil die Entscheidung nur auf das Rechtsverhältnis der Miteigentümer abzustellen sei. Bei der Zusammenlegung von Mietwohnungen zum Zweck der Anhebung der Ausstattungskategorie handle es sich um eine auch für die Hauseigentümer vorteilhafte Veränderung. Zwei Wohnungen des Hauses seien bereits zusammengelegt worden; es sei daher nicht verständlich, warum eine weitere Wohnungszusammenlegung abgelehnt werden sollte. Auch habe nicht festgestellt werden können, daß die geplante Änderung für die Miteigentümer nachteilig wäre. Da der Antragsgegner keine Sicherstellung gemäß § 834 ABGB beantragt habe, sei seine Zustimmung antragsgemäß durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen gewesen.Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die beabsichtigte Wohnungszusammenlegung hänge von der Zustimmung des Antragsgegners ab. Dessen Einwendungen, daß kein gültiger Mietvertrag bestehe und den Hauseigentümer bei einer Wohnungszusammenlegung keine Verbesserungspflicht treffe, gingen deshalb ins Leere, weil die Entscheidung nur auf das Rechtsverhältnis der Miteigentümer abzustellen sei. Bei der Zusammenlegung von Mietwohnungen zum Zweck der Anhebung der Ausstattungskategorie handle es sich um eine auch für die Hauseigentümer vorteilhafte Veränderung. Zwei Wohnungen des Hauses seien bereits zusammengelegt worden; es sei daher nicht verständlich, warum eine weitere Wohnungszusammenlegung abgelehnt werden sollte. Auch habe nicht festgestellt werden können, daß die geplante Änderung für die Miteigentümer nachteilig wäre. Da der Antragsgegner keine Sicherstellung gemäß Paragraph 834, ABGB beantragt habe, sei seine Zustimmung antragsgemäß durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage, ob um die baubehördliche Genehmigung einer geplanten Wohnungszusammenlegung auch gegen den Willen des Minderheitseigentümers angesucht werden könne. Die Ersetzung dieser Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung besage nicht, daß die Zusammenlegung nach Erteilung der Baubewilligung auch tatsächlich durchgeführt werden dürfte. Werde nämlich die Baubewilligung erlangt, dann müsse auch noch ein Bauauftrag erteilt werden, dem der Minderheitseigentümer ebenfalls zustimmen müsse, weil die Durchführung der Arbeiten als wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB zu werten sei. Sollte der Antragsgegner dann neuerlich seine Zustimmung verweigern, dann müßte ein weiteres Verfahren auf gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung geführt werden; erst in diesem müßten dann aber die vom Antragsgegner aufgeworfenen Fragen betreffend das Leitungsnetz und dessen Absperreinrichtungen, die Raumgestaltung und die Restnutzungsdauer des Hauses sowie dessen desolaten Bauzustand geklärt werden. Es sei auch nicht zweckmäßig, diese Fragen schon jetzt zu klären, weil sich das im Fall der Versagung der Baubewilligung erübrigen würde. Andererseits könnte die Baubehörde den technischen Bedenken des Antragsgegners durch Erteilung bestimmter Auflagen Rechnung tragen. Aus der Durchführung des Bauverfahrens allein könnten dem Antragsgegner keine finanziellen Belastungen erwachsen. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß die Zusammenlegung von Mietwohnungen grundsätzlich als nützliche Verbesserung anzusehen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen offenbarer Aktenwidrigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, hilfsweise den Antrag des Antragstellers abzuweisen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage, ob um die baubehördliche Genehmigung einer geplanten Wohnungszusammenlegung auch gegen den Willen des Minderheitseigentümers angesucht werden könne. Die Ersetzung dieser Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung besage nicht, daß die Zusammenlegung nach Erteilung der Baubewilligung auch tatsächlich durchgeführt werden dürfte. Werde nämlich die Baubewilligung erlangt, dann müsse auch noch ein Bauauftrag erteilt werden, dem der Minderheitseigentümer ebenfalls zustimmen müsse, weil die Durchführung der Arbeiten als wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB zu werten sei. Sollte der Antragsgegner dann neuerlich seine Zustimmung verweigern, dann müßte ein weiteres Verfahren auf gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung geführt werden; erst in diesem müßten dann aber die vom Antragsgegner aufgeworfenen Fragen betreffend das Leitungsnetz und dessen Absperreinrichtungen, die Raumgestaltung und die Restnutzungsdauer des Hauses sowie dessen desolaten Bauzustand geklärt werden. Es sei auch nicht zweckmäßig, diese Fragen schon jetzt zu klären, weil sich das im Fall der Versagung der Baubewilligung erübrigen würde. Andererseits könnte die Baubehörde den technischen Bedenken des Antragsgegners durch Erteilung bestimmter Auflagen Rechnung tragen. Aus der Durchführung des Bauverfahrens allein könnten dem Antragsgegner keine finanziellen Belastungen erwachsen. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß die Zusammenlegung von Mietwohnungen grundsätzlich als nützliche Verbesserung anzusehen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen offenbarer Aktenwidrigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, hilfsweise den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Als offenbare Aktenwidrigkeit rügt der Revisionsrekurswerber die Annahme des Rekursgerichtes, daß der Antragsteller einen Bauplan für die beabsichtigte Wohnungszusammenlegung vorgelegt habe, weshalb auch keine Blankozustimmung erteilt worden sei; tatsächlich habe der Antragsteller im gesamten Verfahren keinen solchen Bauplan vorgelegt. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht berechtigt, weil ein Bauplan im Akt (beim Antrag ON 1) erliegt, aus dem sich die geplanten Maßnahmen und die Eigenschaft der Mieterin Ingeborg M*** als Bauwerberin ergeben.
Mit seinen Ausführungen zum Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit wendet sich der Antragsgegner gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall nur die Zustimmung zum Bauansuchen erteilt werde, die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung der geplanten Maßnahme aber erst in einem weiteren, nach Erteilung der Baubewilligung einzuleitenden Verfahren geprüft werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse schon jetzt die beabsichtigte wichtige Veränderung an Hand aller Umstände des Einzelfalles, somit auch unter Berücksichtigung der Fragen der Finanzierung, der Nützlichkeit der Wohnungszusammenlegung und ihrer Wirtschaftlichkeit, geprüft werden. Die Vorinstanzen hätten aber auf diese Einwände nicht Bedacht genommen. Dem kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden: