Rechtssatz RS0013691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013691
Entscheidungsdatum
19.06.1996
Rechtssatz
Die gemäß § 63 Abs. 1 lit c der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung erstreckt sich auch auf die Vornahme der aus den Bauplänen ersichtlichen Arbeiten.Die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung erstreckt sich auch auf die Vornahme der aus den Bauplänen ersichtlichen Arbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013691
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00632_8800000_001