Rechtssatz RS0013728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013728
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Rechtssatz
Die Auffassung, daß Wohnungszusammenlegungen, die zu einer Verbesserung der Zinskategorie führen, nach der Wertung in § 5 MRG ( nützliche Verbesserung ) im Verhältnis unter Miteigentümern als offenbar vorteilhafte Veränderungen anzusehen sind, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.Die Auffassung, daß Wohnungszusammenlegungen, die zu einer Verbesserung der Zinskategorie führen, nach der Wertung in Paragraph 5, MRG ( nützliche Verbesserung ) im Verhältnis unter Miteigentümern als offenbar vorteilhafte Veränderungen anzusehen sind, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013728
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00632_8800000_002