Entscheidungsgründe:
Die Kläger benützten am 18. März 1972 den der beklagten Partei gehörenden und von ihr betriebenen A*-Schlepplift in S*. Dabei löste sich der Holzteil des Schleppbügels aus seiner Befestigung, wodurch die Kläger stürzten und dabei verletzt wurden.
Mit der am 9. Oktober 1974 eingebrachten Klage begehrten deswegen aus dem Titel des Schadenersatzes der Erstkläger S 1.161,10 und DM 2.088,17 samt Anhang (Sachschäden) und die Zweitklägerin S 35.000,— (Schmerzengeld) und DM 6.806,87 samt Anhang (Kosten einer Ersatzarbeitskraft in Haushalt und Geschäft) sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr für alle Schäden aus dem Unfall vom 18. März 1972 voll zu haften habe. Die Kläger beriefen sich auf die Haftung der beklagten Partei gemäß § 1319 ABGB sowie aus der schuldhaften Verletzung des abgeschlossenen Beförderungsvertrages.Mit der am 9. Oktober 1974 eingebrachten Klage begehrten deswegen aus dem Titel des Schadenersatzes der Erstkläger S 1.161,10 und DM 2.088,17 samt Anhang (Sachschäden) und die Zweitklägerin S 35.000,— (Schmerzengeld) und DM 6.806,87 samt Anhang (Kosten einer Ersatzarbeitskraft in Haushalt und Geschäft) sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr für alle Schäden aus dem Unfall vom 18. März 1972 voll zu haften habe. Die Kläger beriefen sich auf die Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 1319, ABGB sowie aus der schuldhaften Verletzung des abgeschlossenen Beförderungsvertrages.
Die beklagte Partei bestritt die geltend gemachten Ansprüche insbesondere unter Hinweis darauf, daß die Schleppbügel ihrer Bahn regelmäßig einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden seien und der Materialfehler der zum Bruch des Bügelschaftes geführt habe, für sie nicht erkennbar gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,— übersteige. Den Entscheidungen der Untergerichte liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Die gegenständliche Doppelschleppliftanlage wurde von der Firma K* in W* hergestellt, im Jahre 1967 behördlich genehmigt und in Betrieb genommen. Die Liftanlage wurde 1969 umgebaut und war in der Wintersaison 1969/70 nicht in Betrieb. Am 18. März 1972 hatten die Kläger den Lift bereits vier oder fünf Mal benützt. Bei einer weiteren Fahrt riß plötzlich der Holzschaft des Bügels aus der Befestigung und beide Kläger stürzten, obwohl sie geübte Schiläufer sind, zu Boden. Dabei wurden der Erstkläger leicht, die Zweitklägerin schwer verletzt.
Auf Grund der Betriebsvorschrift ist die Anlage in allen Teilen einmal im Jahr gründlich zu überholen und zu überprüfen, worüber ein schriftlicher Bericht zu verfassen ist (Pkt. 34). Einmal im Monat sind das Förderseil, eventuelle Spann- oder Abschleppseile und die Schleppseilteile genauestens zu untersuchen. Vor der täglichen Inbetriebnahme ist die Strecke durch den Betriebsleiter auf den betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Dabei ist jedesmal ein anderes Schleppgehänge zu benützen. Während dieser Überprüfung und Kontrollfahrt hat sich der Betriebsleiter vom ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand der Anlage, unter anderem vom ordnungsgemäßen Zustand der Schleppeinrichtung zu überzeugen. Der Betriebsleiter des Liftes ist ein Absolvent der dreijährigen Fachschule für Maschinenbau in Bregenz, der außerdem die Schlossermeister-Prüfung abgelegt hat. Die Schleppbügel werden über den Sommer jeweils in der Mittelstation in einem trockenen Raum aufbewahrt. Vorher wird jeder einzelne Bügel mit einem Holzimprägnierungsmittel (Sadolin) angestrichen. Die Schrauben, mit denen der Bügelhaken am Holzschaft befestigt ist, werden bei Bedarf nachgezogen. Der Bügelhaken selbst wird nicht abgeschraubt. Die Überprüfung der Anlage im Sinne des Punktes 34 der Betriebsvorschrift wurde auch im Sommer 1971 durchgeführt. Dabei wurden die Schleppbügel im dargelegten Umfange kontrolliert und mit Sadolin imprägniert. Zum Unfallszeitpunkte waren noch etwa zwei Drittel bis drei Viertel der ursprünglich gelieferten Liftbügel in Verwendung. Soferne die Beklagte Beschädigungen an diesen Bügeln entdeckte, wurden diese sofort ausgetauscht. Vor Inbetriebnahme des Liftes in der Saison 1971/72 wurden etwa 15 Liftbügel deshalb ausgetauscht, weil sichtbare Beschädigungen vorhanden waren. Nach dem Umbau des Liftes im Jahre 1970 gab die Erzeugerfirma die Erklärung ab, daß sämtliche Bau- und Maschinenteile des Schleppliftes im Sinne der bestehenden Bestimmungen sach- und fachgemäß dimensioniert und ausgeführt worden seien. Anläßlich einer behördlichen Überprüfung des Liftes am 3. April 1971 wurde der allgemeine Zustand der Liftanlage vom Amtssachverständigen als gut bezeichnet. Besondere Feststellungen bezüglich der Schleppbügel wurden im Überprüfungsbericht nicht getroffen. Der unfallsgegenständliche Schleppliftbügel mit der Nr. 10 wurde vor dem Unfall zuletzt am 12. März 1972 kontrolliert. Dabei wurden irgendwelche Mängel nicht festgestellt. Der Unfallstag war der 18. Betriebstag der Wintersaison 1972, die am 23. Februar 1972 begann. Bis zum Unfall wurden mit dem gegenständlichen Lift 8.162 Personen befördert.
Eine eigene Anleitung der Erzeugerfirma zur Behandlung der Schleppliftbügel besteht nicht. Von 1953 bis 1967 wurden von der Firma K* etwa 950 Schleppliftanlagen erstellt, bei denen rund 100.000 Holzschleppbügel eingesetzt sind. Der Schleppbügel Nr. 10 war aus hochwertigem Eschenholz hergestellt. Er war mit einem c-förmig gekrümmten Bügelhaken, welcher mit zwei Flacheisen verbunden ist, am Schleppseil befestigt. Die beiden Flacheisen wurden mittels Schraubverbindung am Holzbügelschaft befestigt. Der Riß im Holz des Bügelschaftes, der zum Ausbrechen der Schraubverbindung führte, hat sich aus einem Haarriß in der Längsrichtung des Bügelholms entwickelt, der bereits im Zug der Montage des Bügelhakens entstanden sein konnte. Durch die folgende weitere Beanspruchung verbreiterte sich dieser Haarriß soweit, daß es schließlich zum Ausreißen der beiden Schrauben und der Loslösung des Bügels von der Aufhängevorrichtung kam. Der Erzeugerfirma ist ein derartiger Vorfall als Unfallsursache noch nie bekannt geworden. Der Lift der beklagten Partei hat insgesamt fünfzig Schleppgehänge. Eine Überprüfung des Zustandes des Holzes unter dem Flacheisen der Bügel hätte das Lösen der Schraubverbindung zwischen Aufhängung und Holzbügel erfordert. Eine derartige Arbeit hätte von einer Person in ein bis zwei Tagen durchgeführt werden können.
Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht die unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG für Schleppliftunfälle. Da aber von der beklagten Partei der zwischen den Parteien abgeschlossene Beförderungsvertrag verletzt worden sei, sei es ihr gemäß § 1298 ABGB oblegen, zu beweisen, daß sie bzw. ihre Bediensteten kein Verschulden am Eintritt des Schadens treffe. Dieser Beweis sei ihr gelungen, weil sie die behördlicherseits vorgeschriebenen Überprüfungen und Kontrollen ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend durchgeführt habe und überdies von der Erzeugerfirma, einem auf dem Gebiete des Schleppliftbaues führenden Unternehmen, die sach- und fachgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt worden sei. Bis zum gegenständlichen Unfall habe die beklagte Partei noch nie Kenntnis von einem gleichartigen Unfall erlangt. Ein derartiger Materialfehler sei für sie daher nicht vorhersehbar gewesen. Überdies wäre ein mehrmaliges Öffnen der Schrauben und Lösen der Holzverbindung sicher nicht vorteilhaft für das Holz, sondern eher Ursache für eine Beschädigung gewesen, wie sie im vorliegenden Falle zum Unfall geführt habe. Demzufolge sei auch der gemäß § 1319 ABGB obliegende Entlastungsbeweis erbracht.Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht die unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG für Schleppliftunfälle. Da aber von der beklagten Partei der zwischen den Parteien abgeschlossene Beförderungsvertrag verletzt worden sei, sei es ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB oblegen, zu beweisen, daß sie bzw. ihre Bediensteten kein Verschulden am Eintritt des Schadens treffe. Dieser Beweis sei ihr gelungen, weil sie die behördlicherseits vorgeschriebenen Überprüfungen und Kontrollen ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend durchgeführt habe und überdies von der Erzeugerfirma, einem auf dem Gebiete des Schleppliftbaues führenden Unternehmen, die sach- und fachgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt worden sei. Bis zum gegenständlichen Unfall habe die beklagte Partei noch nie Kenntnis von einem gleichartigen Unfall erlangt. Ein derartiger Materialfehler sei für sie daher nicht vorhersehbar gewesen. Überdies wäre ein mehrmaliges Öffnen der Schrauben und Lösen der Holzverbindung sicher nicht vorteilhaft für das Holz, sondern eher Ursache für eine Beschädigung gewesen, wie sie im vorliegenden Falle zum Unfall geführt habe. Demzufolge sei auch der gemäß Paragraph 1319, ABGB obliegende Entlastungsbeweis erbracht.
Das Berufungsgericht billigte auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch dessen rechtliche Beurteilung. Eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte liege weder nach § 1298 noch nach § 1313 (gemeint wohl § 1319) ABGB vor, weil der den Unfall auslösende Materialfehler für die Beklagte nicht erkennbar und damit der hiedurch bewirkte Schadenseintritt nicht vorhersehbar gewesen sei. Es liege demnach ein Zufall vor, dessen Folgen die Kläger nach § 1311 ABGB selbst zu tragen hätten.Das Berufungsgericht billigte auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch dessen rechtliche Beurteilung. Eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte liege weder nach Paragraph 1298, noch nach Paragraph 1313, (gemeint wohl Paragraph 1319,) ABGB vor, weil der den Unfall auslösende Materialfehler für die Beklagte nicht erkennbar und damit der hiedurch bewirkte Schadenseintritt nicht vorhersehbar gewesen sei. Es liege demnach ein Zufall vor, dessen Folgen die Kläger nach Paragraph 1311, ABGB selbst zu tragen hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß mit Zwischenurteil die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werden und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an die erste Instanz zurückverwiesen werde.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß mit Zwischenurteil die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werden und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Erstklägers ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässsig. Sein Begehren war ausschließlich auf einen Geldbetrag gerichtet, sodaß der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO ihn nicht betreffen kann.Die Revision des Erstklägers ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässsig. Sein Begehren war ausschließlich auf einen Geldbetrag gerichtet, sodaß der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ihn nicht betreffen kann.