1. Die Beklagte macht in ihrer Revision inhaltlich keinen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, sondern bekämpft - im Revisionsverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0043371 [T12]; RS0069246 [T2]; RS0042903 [T4]) - die Tatfrage, in dem sie die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens über bestimmte in der Wohnung (angeblich) vorgelegene Mängel und deren Ursachen (Verstopfung der Abflussleitungen, Fliesenfuge, stromführende Kabel, Schimmelbildung) bezweifelt. Ein dem Sachverständigen unterlaufener Verstoß gegen zwingende Denkgesetze wird dabei nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0043168 [insb T10]).
2.1. Nach Ansicht der Beklagten hätten die Parteien einen Scheinuntermietvertrag abgeschlossen, während tatsächlich ein dem MRG unterliegendes Hauptmietverhältnis zwischen ihr und der Nebenintervenientin zustandegekommen sei. Mit dieser Behauptung setzt sich die Beklagte - unzulässig (RIS-Justiz RS0043603) - über die Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach hier - wie von allen Beteiligten gewollt - ein Fall eines sozialpädagogisch betreuten Wohnens iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG gegeben war (vgl insb Ersturteil ON 44 S 9 = Band I AS 375). Bei Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses ist der von der Beklagten reklamierte § 33 Abs 2 MRG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0020961; Würth in Rummel3, § 33 MRG Rz 1; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 33 MRG Rz 2).2.1. Nach Ansicht der Beklagten hätten die Parteien einen Scheinuntermietvertrag abgeschlossen, während tatsächlich ein dem MRG unterliegendes Hauptmietverhältnis zwischen ihr und der Nebenintervenientin zustandegekommen sei. Mit dieser Behauptung setzt sich die Beklagte - unzulässig (RIS-Justiz RS0043603) - über die Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach hier - wie von allen Beteiligten gewollt - ein Fall eines sozialpädagogisch betreuten Wohnens iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG gegeben war vergleiche insb Ersturteil ON 44 S 9 = Band römisch eins AS 375). Bei Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses ist der von der Beklagten reklamierte Paragraph 33, Absatz 2, MRG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0020961; Würth in Rummel3, Paragraph 33, MRG Rz 1; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 33, MRG Rz 2).
2.2. Die weitere Behauptung der Beklagten, dass selbst bei Vorliegen eines nicht dem MRG unterliegenden „Untermietverhältnisses“ infolge bestehender, gebrauchsbeeinträchtigender Mängel und deshalb gerechtfertigter Mietzinsminderung kein Mietzinsrückstand bestanden habe, geht neuerlich nicht von den Feststellungen des Erstgerichts über Ausmaß und Qualität der zur Mietzinsminderung führenden Mängel der Wohnung aus.
2.3. Soweit die Beklagte - ohne substanzielle Begründung - meint, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Untermietverträge seien in mehreren Punkten „wegen Nachteiligkeit für den Wohnungssuchenden und Eingriffen in dessen Privatleben sittenwidrig“, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss dies auf den von der Klägerin in Anspruch genommenen Kündigungsgrund haben soll.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen.