Begründung:
Das Erstgericht erkannte mit Sachbeschluss, dass die Antragsgegner ab dem 1. 2. 1982 durch die Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von 1.298,20 S für die Wohnung Nr 13 im Haus ***** das gesetzlich zulässige Zinsausmaß nicht überschritten haben. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Antragsgegner sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 4770 KG *****. Mit dem ab 1. 7. 1981 wirksamen schriftlichen Mietvertrag vom 2. 7. 1981 mietete der Antragsteller in diesem Haus die Wohnung Nr 13 gegen einen monatlichen Hauptmietzins von 1.150 S zuzüglich Wertsicherung 5,1 % Betriebskosten und Umsatzsteuer auf unbestimmte Zeit. Der dem Antragsteller zuletzt vorgeschriebene monatliche Hauptmietzins beläuft sich auf 1.298,20 S. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 55 m².
Bei Abschluss des Mietvertrags verfügte die Wohnung des Antragstellers über ein „Entree“, das durch eine Holzwand von der Küche abgetrennt war. In der Holzwand war eine Tür, die zur Küche führte. Von der Küche war durch zwei Wände aus Pressspannplatten ein Baderaum abgetrennt worden. Die mit Tapeten beklebten Pressspannplatten reichten nur bis zu einer Höhe von 2,5 m. Die Raumhöhe der Küche betrug 3,5 m. Im Baderaum befand sich eine Sitzbadewanne und ein Waschbecken. Die Küche war mit einem Gasherd, einer Abwasch und einem Durchlauferhitzer ausgestattet. Die Wohnung des Antragstellers bestand überdies aus einem WC und zwei Zimmern. Sie besaß einen gemeinsamen Ablauf für WC, Baderaum und Küche.
Ein bis zwei Tage nach der Übergabe der Wohnung stellte der Antragsteller fest, dass der Abfluss seiner Wohnung defekt war. Von diesem Ablaufgebrechen verständige er die Antragsgegner nicht, weil er ohnedies Änderungen in seiner Wohnung durchführen wollte. Er entfernte die Sitzbadewanne und stellte eine Kapribrause-Kabine auf, für deren Errichtung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich war. Anlässlich der Installierung ließ der Antragsteller auch den Ablauf reparieren.
Die Wohnung des Antragstellers verfügt in beiden Zimmern und im „Entree“ über ein Fenster. In der Küche gibt es keine Dunstabzugshaube. Die Entlüftung der Küche wird dadurch bewirkt, dass die Abluft über die hölzernen Trennwände in das „Entree“ streicht. Die so für die Küche erzielte Entlüftung erfolgt langsam.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses über eine Badegelegenheit verfügt habe. Für die räumliche Trennung sei ausreichend gesorgt gewesen. Der Antragsteller hätte jedoch dem Antragsgegner die Möglichkeit zur Behebung des Ablaufgebrechens in analoger Anwendung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG einräumen müssen. Die Unterlassung könne den Antragsgegnern nicht zum Nachteil gereichen. Auch die Bezahlung einer „verbotenen“ Ablöse nach § 17 MRG habe auf die Beurteilung der Ausstattungskategorie keinen Einfluss.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses über eine Badegelegenheit verfügt habe. Für die räumliche Trennung sei ausreichend gesorgt gewesen. Der Antragsteller hätte jedoch dem Antragsgegner die Möglichkeit zur Behebung des Ablaufgebrechens in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG einräumen müssen. Die Unterlassung könne den Antragsgegnern nicht zum Nachteil gereichen. Auch die Bezahlung einer „verbotenen“ Ablöse nach Paragraph 17, MRG habe auf die Beurteilung der Ausstattungskategorie keinen Einfluss.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, änderte den Sachbeschluss des Erstgerichts ab und erkannte, dass die Antragsgegner dem Antragsteller als Mieter der Wohnung Nr 13 im Hause *****, gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von monatlich 1.298,20 S vom 1. 2. bis einschließlich 1. 4. 1982 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um je 390,70 S überschritten haben.
Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz sei für das Vorliegen einer Wohnung der Ausstattungskategorie B unter anderem Voraussetzung, dass diese Wohnung aus einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) bestehe. Wie eine derartige Badegelegenheit im Einzelnen beschaffen sein muss, lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien entnehmen. Durch die Aufnahme des Klammerzitats habe der Gesetzgeber aber offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass eine räumliche Trennung von den übrigen Räumen der Wohnung gegeben sein müsse. Vor allem aber komme der Beantwortung der Frage, was unter zeitgemäßem Standard zu verstehen ist, entscheidende Bedeutung zu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei nicht der Zeitpunkt der Installierung der Badegelegenheit, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Dies ergebe sich aus § 16 Abs 3 erster Satz MRG. Es reiche somit nicht aus, dass eine Badegelegenheit im Zeitpunkt ihrer Installierung dem zeitgemäßen Standard entsprach. Entscheidend sei vielmehr, ob dies auch für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zutrifft. Für die Beurteilung des zeitgemäßen Standards seien auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Bauvorschriften einschließlich der Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Auch wenn man nicht die gleichen strengen Maßstäbe anlege, wie etwa bei einem Neubau, habe die im konkreten Fall vorhandene Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard des Jahres 1981 entsprochen. Dies gelte schon im Hinblick darauf, dass eine Holzkonstruktion - mag sie noch so massiv gestaltet sein - ungeschützt der Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Pressspannplatten mit Tapeten überzogen waren. Denn in Nassräumen diene die Tapete nicht dem Schutz des Holzes. Dass eine derartige Badegelegenheit nicht den Erfordernissen der Hygiene entspreche, was gemäß § 2 Abs 1 Z 8 WFG 1968, § 3 Z 5 WohnVG Voraussetzung für eine normale Ausstattung wäre, liege auf der Hand. Da die Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags demnach über keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügt habe, sei sie der Ausstattungskategorie C zuzuordnen. Dem Überschreitungsbegehren des Antragstellers sei daher zu entsprechen gewesen.Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz sei für das Vorliegen einer Wohnung der Ausstattungskategorie B unter anderem Voraussetzung, dass diese Wohnung aus einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) bestehe. Wie eine derartige Badegelegenheit im Einzelnen beschaffen sein muss, lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien entnehmen. Durch die Aufnahme des Klammerzitats habe der Gesetzgeber aber offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass eine räumliche Trennung von den übrigen Räumen der Wohnung gegeben sein müsse. Vor allem aber komme der Beantwortung der Frage, was unter zeitgemäßem Standard zu verstehen ist, entscheidende Bedeutung zu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei nicht der Zeitpunkt der Installierung der Badegelegenheit, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Dies ergebe sich aus Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz MRG. Es reiche somit nicht aus, dass eine Badegelegenheit im Zeitpunkt ihrer Installierung dem zeitgemäßen Standard entsprach. Entscheidend sei vielmehr, ob dies auch für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zutrifft. Für die Beurteilung des zeitgemäßen Standards seien auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Bauvorschriften einschließlich der Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Auch wenn man nicht die gleichen strengen Maßstäbe anlege, wie etwa bei einem Neubau, habe die im konkreten Fall vorhandene Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard des Jahres 1981 entsprochen. Dies gelte schon im Hinblick darauf, dass eine Holzkonstruktion - mag sie noch so massiv gestaltet sein - ungeschützt der Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Pressspannplatten mit Tapeten überzogen waren. Denn in Nassräumen diene die Tapete nicht dem Schutz des Holzes. Dass eine derartige Badegelegenheit nicht den Erfordernissen der Hygiene entspreche, was gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, WFG 1968, Paragraph 3, Ziffer 5, WohnVG Voraussetzung für eine normale Ausstattung wäre, liege auf der Hand. Da die Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags demnach über keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügt habe, sei sie der Ausstattungskategorie C zuzuordnen. Dem Überschreitungsbegehren des Antragstellers sei daher zu entsprechen gewesen.
Gegen den den erstgerichtlichen Sachbeschluss abändernden Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller erstattete keine Rekursbeantwortung.