Begründung:
Der klagende Architekt und Ziviltechniker erwarb im Mai 1973 die Liegenschaft EZ 972 des Grundbuches über die Kat.Gem.Donaufeld um den Preis von S 819.500,-- zu dem Zweck, auf dieser Liegenschaft ein Wohnhaus nach eigener Planung zu errichten. Im November 1973 stellte er bei der MA 50 der Gemeinde Wien den Antrag auf Gewährung eines Darlehens und von Annuitätszuschüssen unter Bekanntgabe seiner Absicht, für das zu errichtende Haus Mittel der Wohnbauförderung 1968 in Anspruch zu nehmen. Der als Prüforgan bestellte Dipl.Ing. H*** nahm in seinem Prüfungsbericht förderbare Gesamtbaukosten in Höhe von S 26,327.000,-- an; davon sollten 10 %
durch Eigenmittel, 45 % durch Hypothekardarlehen und 45 % durch WBF-Darlehen aufgebracht werden. Die E*** Ö***
S***-C*** gewährte einen auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Kredit in Höhe von S 12,357.000,-- und das Land Wien gab ein Darlehen in Höhe von S 12,358.000,--, das - nachrangig dem Sparkassenkredit - ebenfalls bücherlich sichergestellt wurde. Weitere Darlehen gewährten gegen Sicherstellung im Grundbuch die E*** Ö*** S***-C*** in Höhe von S 7,000.000,--, S 915.800,-- und S 834.300,-- sowie das Land Wien in Höhe von S 80.500,--. Der Schlußprüfungsbericht (Dipl.Ing. H***) vom Jahre 1978 ergab vorerst Gesamtbaukosten von S 36,742.667,50, wurde jedoch nach einer Überprüfung im Jahre 1982 auf S 34,105.011,-- berichtigt. Im Herbst 1974 traf der Kläger mit der "Frieden" gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft reg. Genossenschaft mbH eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Inhalt aufweist: Der Kläger errichtet auf der ihm gehörigen - eingangs bezeichneten - Liegenschaft nach seinen Plänen eine Wohnungseigentumsanlage und tritt als Bauherr auf.
Generalunternehmer ist die Hoch- und Tiefbau C. H*** Gesellschaft mbH. Die zu errichtenden Wohnungen werden von der Bau- und Siedlungsgenossenschaft "Frieden" nach den ihr vom Kläger zur Verfügung gestellten Plänen und sonstigen Unterlagen und zu den allgemeinen Vertragsbedingungen der Genossenschaft vergeben. Das Risiko des Abverkaufs trägt der Kläger, in dessen Namen und Auftrag die Genossenschaft von den Wohnungsbewerbern die anteiligen Grund- und Baukosten (Eigenmittel) kassiert. Nach Endabrechnung wird an den Wohnungen Wohnungseigentum begründet; der Kläger bevollmächtigt und beauftragt die Genossenschaft zur Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung.
In dem von der Genossenschaft "Frieden" für Interessenten aufgelegten Prospekt wurde gleich zu Beginn des Textes darauf hingewiesen, daß der Kläger Bauherr und Planer ist, die Gesamtausführung des Eigentumswohnhauses durch die Hoch- und Tiebau C. H*** Gesellschaft mbH erfolgt und Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft "Frieden" reg. Genossenschaft mbH Planeinsicht gewährt, Auskünfte erteilt und mit der Vergabe und Verwaltung betraut ist. Im weiteren Text wird ausgeführt, daß diese Genossenschaft, die bereits S 5.000,-- Wohneinheiten errichtet habe, namens der Bauherrschaft die jeweilige Wohnung vergibt und nach Fertigstellung auch verwalten wird, ohne für ihre Vergabetätigkeit vom Wohnungsinteressenten ein Entgelt zu begehren. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung, so wird weiter ausgeführt, muß jeder Erwerber eine Beitrittsgebühr von S 1.000,-- erlegen und 2 Geschäftsanteile (der Genossenschaft) zu je S 1.000,-- erwerben, also insgesamt S 3.000,-- zahlen. Ferner wird in diesem Prospekt den Interessenten zur Kenntnis gebracht, daß zufolge einer Auflage der MA 50 der Gemeinde Wien die Vergabe der Wohnungen nur durch den Bauträger selbst und nicht im Wege von Realitätenvermittlern, Gebäudeverwaltern oder anderen Vermittlungsbüros erfolgen darf.
Den meisten Beklagten wurde dieser Prospekt ausgefolgt, als sie bei der Genossenschaft "Frieden" Interesse an einer Wohnung bekundeten, es wurde aber keinem der Beklagten von dieser Genossenschaft ausdrücklich erklärt, daß diese Genossenschaft nur mit der Vergabe der Wohnungen befaßt ist, Bauherr aber der Kläger sei; es wurde auch keinem Beklagten dort die Bedeutung des Wortes "Bauherr" erläutert. Die Beklagten gingen beim Erwerb der Wohnungen davon aus, daß die Genossenschaft "Frieden" keinen schlechten Ruf habe und eine Angestellte dieser Genossenschaft (Frau N***) ihnen erklärt hatte, daß Nachzahlungen kaum und wenn, dann nur in geringer Höhe zu erwarten seien. Mit dem Kläger kamen die Beklagten erst anläßlich der Übergabe der Wohnungen in Kontakt, mit der Vergabe der Wohnungen an die Beklagten hatte er selbst nichts zu tun. Schriftliche Anwartschaftsverträge sind mit keinem Beklagten geschlossen worden. Nach der Endabrechnungslegung an die MA 50 der Gemeinde Wien wurde auf Antrag des durch die Genossenschaft "Frieden" vertretenen Klägers am 3. August 1981 vom Bezirksgericht Floridsdorf der Nutzwert der Wohnungen festgestellt; diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen 30 Klagen begehrte der Kläger die Verurteilung der 30 Beklagten zur Zahlung der im Kopf dieser Entscheidung im einzelnen angeführten Beträge samt Zinsen und führte zur Begründung seines Begehrens im wesentlichen an, daß er die Wohnhausanlage in der Siegfriedgasse 64 im 21. Wiener Gemeindebezirk als Planer, Bauherr und Wohnungseigentumsorganisator errichtet habe und die Beklagten, denen die Wohnungen übergeben worden seien, ihm nach Erstellung der Baukostenabrechnung infolge der während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Preiserhöhungen die nun eingeklagten Beträge schuldeten; es sei nicht möglich gewesen, eine Nachförderung aus dem WBFG 1968 zu bekommen.
Die Beklagten haben die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen eingewendet:
Dem Kläger fehle die aktive Klagelegitimation, da nicht er, sondern die "Frieden" gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH ihnen gegenüber als Wohnungseigentumsorganisator aufgetreten sei. Die geltend gemachten Forderungen seien nicht fällig, weil keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei. Es seien sowohl die Grund- als auch die Baukosten überhöht angesetzt worden. Der Kläger habe als Liegenschaftseigentümer zu Unrecht weitere Pfandrechte in Höhe von S 7,915.800,-- begründet. Das zu tilgende Kapital und die Zinsen und Spesen dieser nicht erforderlich gewesenen Nachbelastungen sowie die zu zahlende Grunderwerbsteuer von 8 % die nach den nun zutage getretenen Eigentumsverhältnissen zufolge Wegfall der Begünstigung nach § 4 GEStG zu erwarten sein werde, haben die Beklagten anteilig als Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend gemacht.Dem Kläger fehle die aktive Klagelegitimation, da nicht er, sondern die "Frieden" gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH ihnen gegenüber als Wohnungseigentumsorganisator aufgetreten sei. Die geltend gemachten Forderungen seien nicht fällig, weil keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei. Es seien sowohl die Grund- als auch die Baukosten überhöht angesetzt worden. Der Kläger habe als Liegenschaftseigentümer zu Unrecht weitere Pfandrechte in Höhe von S 7,915.800,-- begründet. Das zu tilgende Kapital und die Zinsen und Spesen dieser nicht erforderlich gewesenen Nachbelastungen sowie die zu zahlende Grunderwerbsteuer von 8 % die nach den nun zutage getretenen Eigentumsverhältnissen zufolge Wegfall der Begünstigung nach Paragraph 4, GEStG zu erwarten sein werde, haben die Beklagten anteilig als Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend gemacht.
Das Erstgericht wies das gegen die neunt-, zehnt-, siebzehnt- und zweiundzwanzigstbeklagten Parteien gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab und verurteilte die übrigen Beklagten unter teilweiser Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung der im einzelnen im Spruch des Ersturteils angeführten Beträge samt Zinsen.
Es traf die eingangs im wesentlichen angeführten Tatsachenfeststellungen und kam daraus zu dem Schluß, daß unter Zugrundelegung der Gesamtbaukosten der Wohnungsanlage von S 35,438.545,65 und der in Anspruch genommenen Darlehen von insgesamt S 26,545.600,-- der Eigenmittelbedarf S 8,892.945,65 betrage (die dieser Berechnung zugrundeliegenden Positionen sind im einzelnen aus dem erstinstanzlichen Urteil S 49-51, die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Nutzwerte, Nutzflächen, anteiligen Grund- und Baukosten und die anteiligen Förderungsmittel - errechnet auf der Basis der Nutzflächen-, Eigenmittel, geleisteten Zahlungen, Fehlbeträge bzw. Überzahlungen, anteiligen Kreditkosten und die sich daraus ergebenden Schuldbeträge, die auf die einzelnen Beklagten entfallen, sind ebendort den Seiten 52, 53 und der als Anlage hiezu erstellten Tabelle zu entnehmen). Das Erstgericht hat bei dieser Berechnung zu dem Grunderwerbspreis von S 819.500,--, den der Kläger bezahlt hat, einen Zuschlag von 100 % gebilligt und bezüglich des bei der E***N Ö*** S***-C*** aufgenommen Darlehens von S 7 Millionen angenommen, daß für das Bauvorhaben nur eine weiterer Kreditbedarf von S 1,092.625,13 bestanden habe, wofür Kreditkosten von höchstens S 156.522,58 aufgelaufen sein konnten. Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Erstgericht im wesentlichen an:
Das vorliegende Bauvorhaben unterliege den Bestimmungen des WBFG 1968, da die Förderung nach diesem Gesetz gewährt worden sei. Ein Zurückgreifen auf die Bestimmungen des WEG 1975 sei in Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes unstatthaft, weshalb im Rahmen der Endabrechnung nicht von Nutzflächen auf Nutzwerte umgestiegen werden dürfe. Die auf der Grundlage des WEG 1975 getroffene Nutzwertfeststellung hindere jedoch nicht die Berechnung der Förderungs- und Eigenmittel nach dem Verhältnis der Nutzflächen; lediglich für die Aufteilung der zukünftigen Zahlungen werde der Aufteilungsschlüssel nach dem WEG 1975 unter Zugrundelegung der Nutzwerte anzuwenden sein. Der vom Kläger im Rahmen der Baukostenabrechnung als Baukosten verzeichnete Betrag von S 300.000,--, der für die Grundfreimachung aufgewendet worden sei, sei zu den Grundkosten und nicht zu den Baukosten zu rechnen und finde in dem Zuschlag von 100 % zu dem Grunderwerbspreis, den der Kläger gezahlt habe, völlig Deckung. Mit diesem Zuschlag seien auch die Gebühren und Kosten abgegolten. Im Rahmen des sozialen Wohnbaues dürfe der Bauherr nicht mehr an Grundkosten verrechnen als er selbst einschließlich der Gebühren und Kosten zu zahlen gehabt habe. Der Zuschlag sei gemäß § 273 ZPO zu bestimmen gewesen. Der Kläger und nicht die Genossenschaft "Frieden" sei als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 WEG 1975 anzusehen, denn es komme nur darauf an, wer tatsächlich Liegenschaftseigentümer sei, nicht aber sei maßgeblich, wer für diesen als Vertreter aufgetreten sei. Mit allfälligen Schadenersatzansprüchen, die sich aus der unrichtigen Zusage einer Angestellten der genannten Genossenschaft bezüglich der zu erwartenden Nachzahlungen ergeben sollten, müßten sich die Beklagten an diese wenden. Infolge Berufung durch den Kläger und die zu Zahlungen verurteilten Beklagten hat das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil des Erstgerichtes mit dem Vorbehalt der Rechtskraft aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen. Es führte zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen an:Das vorliegende Bauvorhaben unterliege den Bestimmungen des WBFG 1968, da die Förderung nach diesem Gesetz gewährt worden sei. Ein Zurückgreifen auf die Bestimmungen des WEG 1975 sei in Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes unstatthaft, weshalb im Rahmen der Endabrechnung nicht von Nutzflächen auf Nutzwerte umgestiegen werden dürfe. Die auf der Grundlage des WEG 1975 getroffene Nutzwertfeststellung hindere jedoch nicht die Berechnung der Förderungs- und Eigenmittel nach dem Verhältnis der Nutzflächen; lediglich für die Aufteilung der zukünftigen Zahlungen werde der Aufteilungsschlüssel nach dem WEG 1975 unter Zugrundelegung der Nutzwerte anzuwenden sein. Der vom Kläger im Rahmen der Baukostenabrechnung als Baukosten verzeichnete Betrag von S 300.000,--, der für die Grundfreimachung aufgewendet worden sei, sei zu den Grundkosten und nicht zu den Baukosten zu rechnen und finde in dem Zuschlag von 100 % zu dem Grunderwerbspreis, den der Kläger gezahlt habe, völlig Deckung. Mit diesem Zuschlag seien auch die Gebühren und Kosten abgegolten. Im Rahmen des sozialen Wohnbaues dürfe der Bauherr nicht mehr an Grundkosten verrechnen als er selbst einschließlich der Gebühren und Kosten zu zahlen gehabt habe. Der Zuschlag sei gemäß Paragraph 273, ZPO zu bestimmen gewesen. Der Kläger und nicht die Genossenschaft "Frieden" sei als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des Paragraph 23, WEG 1975 anzusehen, denn es komme nur darauf an, wer tatsächlich Liegenschaftseigentümer sei, nicht aber sei maßgeblich, wer für diesen als Vertreter aufgetreten sei. Mit allfälligen Schadenersatzansprüchen, die sich aus der unrichtigen Zusage einer Angestellten der genannten Genossenschaft bezüglich der zu erwartenden Nachzahlungen ergeben sollten, müßten sich die Beklagten an diese wenden. Infolge Berufung durch den Kläger und die zu Zahlungen verurteilten Beklagten hat das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil des Erstgerichtes mit dem Vorbehalt der Rechtskraft aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen. Es führte zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen an:
Die Rüge angeblicher Verfahrensmängel durch den Kläger sei nicht berechtigt, jene durch die Beklagten sei teilweise begründet. Die Einordnung der "Grundfreimachungskosten", die dem Kläger erwachsen seien, sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Diese Kosten seien dem Kläger zu ersetzen; es sei aber gleichgültig, ob dies im Rahmen der Grundstückskosten oder der Baunebenkosten geschehe, weil das Ergebnis gleich sei. Der Kläger dürfe aber nicht ein Honorar für die Bauaufsicht verrechnen und den Grundkosten zuschlagen, das er nicht in Rechnung gestellt habe. Nach § 13 Abs. 2 WGG 1979, das gemäß § 39 Abs. 8 desselben Gesetzes auch auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden sei, im Zusammenhang mit der auf Grund des § 23 desselben Gesetzes erlassenen Entgeltrichtlinienverordnung seien die Grundkosten unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen des Geldwertes zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert, zu berücksichtigen. Maßgebend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstüberlassung des Gebrauches, der Übertragung des Miteigentums oder der Einräumung von Wohnungseigentum. Hieraus folge, daß für eine Anwendung des § 273 ZPO zur Ermittlung der dem Kläger zu ersetzenden Grundkosten kein Raum sei. Es könne angesichts des klaren Gesetzesauftrages des § 13 Abs. 2 WGG nicht davon ausgegangen werden, daß die Berechnung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei. In dieser Hinsicht sei das Urteil des Erstgerichtes jedenfalls mangelhaft, weil es keine entsprechenden Feststellungen enthalte. Der Kläger habe sich bei der Durchführung des Bauvorhabens in einer Weise der gemeinnützigen Genossenschaft "Frieden" bedient, daß er dadurch bei den Wohnungseigentümern den Eindruck erweckt habe, es handle sich um einen sozialen Wohnbau; dies ergebe sich aus mehreren Passagen des verwendeten Werbeprospekts. Habe sich aber der Kläger hinter einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft "versteckt", so dürfe er auch nur soviel "Gewinn" erzielen, wie es einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft nach dem WGG zukomme.Die Rüge angeblicher Verfahrensmängel durch den Kläger sei nicht berechtigt, jene durch die Beklagten sei teilweise begründet. Die Einordnung der "Grundfreimachungskosten", die dem Kläger erwachsen seien, sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Diese Kosten seien dem Kläger zu ersetzen; es sei aber gleichgültig, ob dies im Rahmen der Grundstückskosten oder der Baunebenkosten geschehe, weil das Ergebnis gleich sei. Der Kläger dürfe aber nicht ein Honorar für die Bauaufsicht verrechnen und den Grundkosten zuschlagen, das er nicht in Rechnung gestellt habe. Nach Paragraph 13, Absatz 2, WGG 1979, das gemäß Paragraph 39, Absatz 8, desselben Gesetzes auch auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden sei, im Zusammenhang mit der auf Grund des Paragraph 23, desselben Gesetzes erlassenen Entgeltrichtlinienverordnung seien die Grundkosten unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen des Geldwertes zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert, zu berücksichtigen. Maßgebend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstüberlassung des Gebrauches, der Übertragung des Miteigentums oder der Einräumung von Wohnungseigentum. Hieraus folge, daß für eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO zur Ermittlung der dem Kläger zu ersetzenden Grundkosten kein Raum sei. Es könne angesichts des klaren Gesetzesauftrages des Paragraph 13, Absatz 2, WGG nicht davon ausgegangen werden, daß die Berechnung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei. In dieser Hinsicht sei das Urteil des Erstgerichtes jedenfalls mangelhaft, weil es keine entsprechenden Feststellungen enthalte. Der Kläger habe sich bei der Durchführung des Bauvorhabens in einer Weise der gemeinnützigen Genossenschaft "Frieden" bedient, daß er dadurch bei den Wohnungseigentümern den Eindruck erweckt habe, es handle sich um einen sozialen Wohnbau; dies ergebe sich aus mehreren Passagen des verwendeten Werbeprospekts. Habe sich aber der Kläger hinter einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft "versteckt", so dürfe er auch nur soviel "Gewinn" erzielen, wie es einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft nach dem WGG zukomme.
Zu Unrecht bekämpften die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers. Auch wenn dieser sich der Genossenschaft "Frieden" bedient und den Anschein erweckt habe, es handle sich um einen sozialen Wohnbau, so gehe doch aus dem aufgelegten Prospekt mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß diese Genossenschaft nur mit der Vergabe und Verwaltung des Projekts betraut, Bauherr aber der Kläger sei. Wohnungseigentumsorganisator sei gemäß § 23 Abs. 1 WEG der Liegenschaftseigentümer und jeder, der mit Wissen des Eigentümers die organisatorische und administrative Abwicklung des Bauvorhabens durchführt und an dieser Abwicklung beteiligt war. Der Kläger sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, auf der das Bauprojekt verwirklicht worden sei, und habe sich auch ausdrücklich als Bauherr bezeichnet. Das genüge, ihm die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators zuzuerkennen. Als solcher sei er auch berechtigt, nach Endabrechnung noch eventuell erforderliche Nachzahlungen von den Beklagten zu verlangen, mögen sich auch nicht alle Wohnungseigentumsbewerber ein hinreichend klares Bild über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnungsanlage gemacht haben.Zu Unrecht bekämpften die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers. Auch wenn dieser sich der Genossenschaft "Frieden" bedient und den Anschein erweckt habe, es handle sich um einen sozialen Wohnbau, so gehe doch aus dem aufgelegten Prospekt mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß diese Genossenschaft nur mit der Vergabe und Verwaltung des Projekts betraut, Bauherr aber der Kläger sei. Wohnungseigentumsorganisator sei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WEG der Liegenschaftseigentümer und jeder, der mit Wissen des Eigentümers die organisatorische und administrative Abwicklung des Bauvorhabens durchführt und an dieser Abwicklung beteiligt war. Der Kläger sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, auf der das Bauprojekt verwirklicht worden sei, und habe sich auch ausdrücklich als Bauherr bezeichnet. Das genüge, ihm die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators zuzuerkennen. Als solcher sei er auch berechtigt, nach Endabrechnung noch eventuell erforderliche Nachzahlungen von den Beklagten zu verlangen, mögen sich auch nicht alle Wohnungseigentumsbewerber ein hinreichend klares Bild über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnungsanlage gemacht haben.
Bezüglich der mit S 35,438.545,65 ermittelten Gesamtbaukosten habe der Sachverständige sein dazu führendes Gutachten und seine Ergänzung nachprüfbar und logisch überzeugend erstattet. Bei dem Differenzbetrag zwischen den Gesamtbaukosten im Gutachten des Gerichtssachverständigen Dipl.Ing. Z*** und den korrigierten Gesamtbaukosten, die der Prüfer Dipl.Ing. H*** ermittelt habe, handle es sich um Mehr- und Besserleistungen, die die Beklagten zwar zahlen müßten, wofür sie aber keine Förderung erhalten konnten, weshalb sie auch in der korrigierten Endabrechnung des genannten Prüfers nicht enthalten sein könnten.
Ob, wie und mit welchem Betrag das bei der E***N Ö*** S***-C*** zusätzlich aufgenommene Darlehen von S 7 Millionen bei der Berechnung der zu leistenden Zahlungen zu berücksichtigen ist, stelle eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Dazu reichten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aus, zumal der Kläger selbst in der Berufungsbeantwortung konzediere, daß nicht die Beklagten, sondern er selbst zur Zurückzahlung dieses Darlehens verpflichtet sei. Die vom Erstgericht unbekämpft festgestellte Notwendigkeit der Inanspruchnahme des den Kredit von S 26,545.600,-- übersteigenden weiteren Kredits von S 1,092.625,13 sowie der dafür aufgelaufenen Kreditkosten von höchstens S 156.522,58 seien bei der Ermittlung der nachzuzahlenden Beträge zu berücksichtigen, es sei jedoch noch zu klären, ob diese Kreditkosten nicht bereits in den übrigen in Rechnung gestellten Kreditkosten enthalten seien; dies lasse sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht deutlich entnehmen. Den diesen Kreditbedarf übersteigenden weiteren, auf der Liegenschaft sichergestellten Kredit von S 5,907.375,87 habe der Kläger zu Unrecht sicherstellen lassen. Derzeit stehe noch nicht fest, ob die Beklagten auf Grund dieser Sicherstellung auf der Liegenschaft zur Zurückzahlung des Darlehens und der damit verbundenen Zinsen und Gebühren herangezogen werden und dies tilgen müßten, um die zwangsweise Versteigerung ihrer Liegenschaft durch die Darlehensgeberin hintanzuhalten. Primär sei der Kläger zur Zurückzahlung des Darlehens samt Nebenspesen und Löschung des Pfandrechtes verpflichtet. Solange aber nicht feststehe, ob die Beklagten diese Beträge werden aus eigenem zurückzahlen müssen, handle es sich um eine nicht fällige Gegenforderung, die erst auf Grund der Endabrechnung eingewendet werden könne und deshalb, solange die Rückzahlungspflicht nicht feststehe, als weiteres Darlehen nicht berücksichtigt werden dürfe.
Es wäre allerdings unbillig, die Beklagten zur Nachzahlung zu verhalten, solange nicht geklärt sei, ob sie nicht den Kredit des Klägers zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in ihre Liegenschaft begleichen müßten. Es werde im fortgesetzten Verfahren erster Instanz zu klären sein, welches Ziel die Beklagten mit ihrer Einwendung anstreben; zu denken wäre zB an eine Zug-um-Zug Verurteilung gegen Löschung des Pfandrechtes oder Sicherstellung der Pfandsumme.
Zur Frage der Limitierung der Baukosten habe das Erstgericht zwar festgestellt, daß eine Angestellte der Genossenschaft "Frieden" erklärt hätte, es sei höchstens mit geringen Nachzahlungen zu rechnen, doch könne hierin keine bindende Zusage des Verzichtes auf Nachforderungen erblickt werden.
Die Einwendungen gegen den Zinsenzuspruch seien gerechtfertigt, weil die entsprechenden Feststellungen erster Instanz fehlten. Wesentlich für die Beurteilung der Höhe einer eventuellen Nachzahlungspflicht der Beklagten sei, ob die Berechnung ihrer Anteile nach dem Verhältnis der Nutzwerte - wie die Beklagten begehrten - oder nach dem der Nutzflächen - wie es das Erstgericht unternommen habe - vorzunehmen ist.
Der Nutzwert sei für den Wohnungseigentümer u.a. der Schlüssel für die Beteiligung an den Erträgnissen (§ 20 Z 2 und 3 WEG) und grundsätzlich auch an den Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 erster Satz WEG). Zu den Aufwendungen gehörten auch die Grund- und Bauerrichtungskosten. Auch diese seien nach den festgestellten Nutzwerten zu berechnen, wenn keine andere vertragliche Regelung - die als wichtige Veränderung schriftformbedürftig sei - getroffen worden ist. Hier seien die Nutzwerte rechtskräftig festgestellt, und daß eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sei von den Beklagten nicht einmal behauptet worden. Im Werbeprospekt sei zwar darauf hingewiesen worden, daß die Wohnungen mit Hilfe von Förderungsdarlehen errichtet werden; auf die Berechnung nach Wohnnutzflächen sei aber nicht Bezug genommen worden. Im bloßen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung könne aber wegen der geforderten Schriftform der Vereinbarung nicht die Festlegung eines von § 19 WEG abweichenden Verteidigungsschlüssels erblickt werden. Es seien überhaupt keine schriftlichen Anwartschaftsverträge geschlossen worden. Es sei fraglich - und vom Obersten Gerichtshof nicht eindeutig geklärt worden - , ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine Berechnung nach Nutzwerten nur dann zu erfolgen habe, wenn zum Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, Wohnungseigentum zumindest für einen Teil der Wohnungen bereits begründet war, oder ob es nur darauf ankommt, daß zur Zeit der Geltendmachung die Nutzwerte bereits rechtskräftig festgestellt waren und Wohnungseigentum zumindest zum Teil begründet war. Nach Meinung des Berufungsgerichtes komme es nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung der Aufwendungen die Nutzwerte bereits rechtkräftig festgestellt waren. Hätten die Partner eine andere Behandlung früher entstandener Grund- und Baukosten gewünscht, dann hätten sie anläßlich der Feststellung der Nutzwerte eine andere Vereinbarung im Sinne des § 19 WEG treffen können. Wenn sie dies unterlassen haben, dann müsse daraus geschlossen werden, daß sie auch diese früher entstandenen Kosten nach dem Schlüssel der nachträglich festgelegten Nutzwerte abgerechnet haben wollten. Dies gelte mangels anderer Vereinbarung im Innenverhältnis für die gesamten Grund- und Baukosten, gleichgültig, ob es sich um Eigenmittel, Bankdarlehen oder Darlehen nach den Wohnbauförderungsgesetzen handelt, auch wenn im Außenverhältnis gegenüber der Förderungsstelle weiterhin die Abrechnung nach Nutzflächen, wie im WFG vorgesehen, maßgeblich sei. Das Erstgericht werde deshalb eine völlige Neuberechnung der Anteile nach Nutzwerten vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß dem Ersturteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sei, ob bei der Berechnung berücksichtigt wurde, daß zwei Wohnungen, mit denen Garagenplätze verbunden seien, noch nicht verkauft worden seien; die Kosten für diese Garagen dürften keinesfalls auf die übrigen Eigentümer überwälzt werden, denn sie seien bis zum Verkauf dem Verkäufer anzulasten. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes haben der Kläger und die von der Entscheidung betroffenen Beklagten Rekurs eingebracht. Beide Seiten begehren die Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch Entscheidung in der Sache selbst, uzw. der Kläger im klagestattgebenden, die Beklagten im abweisenden Sinne. Der Kläger stellt hilfsweise das Begehren, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagten haben in der (von ihnen allein) erstatteten Rechtsmittelgegenschrift beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.Der Nutzwert sei für den Wohnungseigentümer u.a. der Schlüssel für die Beteiligung an den Erträgnissen (Paragraph 20, Ziffer 2 und 3 WEG) und grundsätzlich auch an den Aufwendungen (Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz WEG). Zu den Aufwendungen gehörten auch die Grund- und Bauerrichtungskosten. Auch diese seien nach den festgestellten Nutzwerten zu berechnen, wenn keine andere vertragliche Regelung - die als wichtige Veränderung schriftformbedürftig sei - getroffen worden ist. Hier seien die Nutzwerte rechtskräftig festgestellt, und daß eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sei von den Beklagten nicht einmal behauptet worden. Im Werbeprospekt sei zwar darauf hingewiesen worden, daß die Wohnungen mit Hilfe von Förderungsdarlehen errichtet werden; auf die Berechnung nach Wohnnutzflächen sei aber nicht Bezug genommen worden. Im bloßen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung könne aber wegen der geforderten Schriftform der Vereinbarung nicht die Festlegung eines von Paragraph 19, WEG abweichenden Verteidigungsschlüssels erblickt werden. Es seien überhaupt keine schriftlichen Anwartschaftsverträge geschlossen worden. Es sei fraglich - und vom Obersten Gerichtshof nicht eindeutig geklärt worden - , ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine Berechnung nach Nutzwerten nur dann zu erfolgen habe, wenn zum Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, Wohnungseigentum zumindest für einen Teil der Wohnungen bereits begründet war, oder ob es nur darauf ankommt, daß zur Zeit der Geltendmachung die Nutzwerte bereits rechtskräftig festgestellt waren und Wohnungseigentum zumindest zum Teil begründet war. Nach Meinung des Berufungsgerichtes komme es nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung der Aufwendungen die Nutzwerte bereits rechtkräftig festgestellt waren. Hätten die Partner eine andere Behandlung früher entstandener Grund- und Baukosten gewünscht, dann hätten sie anläßlich der Feststellung der Nutzwerte eine andere Vereinbarung im Sinne des Paragraph 19, WEG treffen können. Wenn sie dies unterlassen haben, dann müsse daraus geschlossen werden, daß sie auch diese früher entstandenen Kosten nach dem Schlüssel der nachträglich festgelegten Nutzwerte abgerechnet haben wollten. Dies gelte mangels anderer Vereinbarung im Innenverhältnis für die gesamten Grund- und Baukosten, gleichgültig, ob es sich um Eigenmittel, Bankdarlehen oder Darlehen nach den Wohnbauförderungsgesetzen handelt, auch wenn im Außenverhältnis gegenüber der Förderungsstelle weiterhin die Abrechnung nach Nutzflächen, wie im WFG vorgesehen, maßgeblich sei. Das Erstgericht werde deshalb eine völlige Neuberechnung der Anteile nach Nutzwerten vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß dem Ersturteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sei, ob bei der Berechnung berücksichtigt wurde, daß zwei Wohnungen, mit denen Garagenplätze verbunden seien, noch nicht verkauft worden seien; die Kosten für diese Garagen dürften keinesfalls auf die übrigen Eigentümer überwälzt werden, denn sie seien bis zum Verkauf dem Verkäufer anzulasten. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes haben der Kläger und die von der Entscheidung betroffenen Beklagten Rekurs eingebracht. Beide Seiten begehren die Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch Entscheidung in der Sache selbst, uzw. der Kläger im klagestattgebenden, die Beklagten im abweisenden Sinne. Der Kläger stellt hilfsweise das Begehren, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagten haben in der (von ihnen allein) erstatteten Rechtsmittelgegenschrift beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Zum Rekurs des Klägers:
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger als Verfahrensmangel erster Instanz gerügte Unterlassung der Einvernahme des Prüfers Dipl.Ing. H*** als Zeugen zur Aufklärung, weshalb er seinen Prüfungsbericht vier Jahre später durch Herabsetzung der Gesamtbaukosten um mehr als S 2,6 Millionen korrigierte, u.a. mit der Begründung verworfen, daß aus dem in den Feststellungen des Erstgerichtes wiedergegebenen Inhalt des Schreibens dieses Prüfers der Grund für diese Änderung deutlich und verständlich hervorgehe:
es handle sich bei dem Differenzbetrag um Mehr- und Besserleistungen, welche die Beklagten zwar zahlen müßten, wofür sie aber keine Förderungsmittel erhalten konnten. Der Kläger meint nun in seinem Rekurs, es handle sich dabei um die Auslegung einer Urkunde und dies sei eine Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht unrichtig beantwortet worden sei. Es ist richtig, daß mit dieser Urkundenauslegung insofern auch eine Rechtsfrage beantwortet wird, nämlich ob der Differenzbetrag solche Mehr- und Besserleistungen betrifft, die nicht förderbar waren, aber der Kläger meint dazu ohnedies in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, daß diese Leistungen jedenfalls von den Beklagten mitgetragen werden müßten, so daß seine Rechtsrüge nicht verständlich ist. Die tatsächliche Grundlage dieser Rechtsfrage betrifft das Ausmaß dieser Mehr- und Besserleistungen, aber dazu hat der Kläger im Berufungsverfahren konkret nur (als Beispiel) auf die Behandlung der "Grundfreimachungskosten" von S 300.000,-- hingewiesen und damit auch nur eine Rechtsfrage aufgegriffen, die das Berufungsgericht damit beantwortete, daß es dem Kläger den Anspruch auf diese Kosten gegen die Beklagten zuerkannte, und dazu bemerkte, es sei im Ergebnis gleichgültig, ob diese Kosten den Grundstücks- oder den Baunebenkosten zuzuordnen sind. Dieser Rechtsansicht tritt auch der Oberste Gerichtshof grundsätzlich bei.