Rechtssatz RS0038676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038676
Geschäftszahl
5Ob65/86 (5Ob66/86 - 5Ob94/86)
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
Ist § 19 WEG anwendbar und liegt eine Aufteilungsvereinbarung nicht vor, ist die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile , stehen diese noch nicht fest, bei den dem WBFG unterliegenden Bauobjekten nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorzunehmen.Ist Paragraph 19, WEG anwendbar und liegt eine Aufteilungsvereinbarung nicht vor, ist die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile , stehen diese noch nicht fest, bei den dem WBFG unterliegenden Bauobjekten nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038676
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_8600000_002