Begründung:
Die Antragsteller, Wohnungsmieter im Haus *****, das der
Antragsgegnerin gehört, haben - zunächst bei der
Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei dem von der
Antragsgegnerin angerufenen Gericht - die Überprüfung der
Betriebskostenabrechnung 1990 und die Rückzahlung der
Überschreitungsbeträge sowie des in der Abrechnung ausgewiesenen
Guthabens begehrt. Dieser Sachantrag ist durch die Entscheidungen der
Vorinstanzen weitgehend erledigt und beschäftigt den Obersten
Gerichtshof nur noch mit folgendem Problem:
Zum verfahrensgegenständlichen Haus gehört ein Hof, in dem sich auch eine allen Mietern zur Verfügung stehende Grünanlage befindet. Die reine Hoffläche beträgt 123,41 m2, dazu entfallen noch 112,22 m2 auf die Grünfläche.
Die Betriebskostenabrechnung belastet die Mieter mit einem fiktiven Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, der so bemessen wurde, als sei die Grünfläche Teil des regelmäßig zu reinigenden Hofes, dessen Gesamtfläche wiederum der zu reinigenden (und zu bestreuenden) Gehsteigfläche (38.06 m2 Gehsteig und 18,90 m2 Hauseinfahrt) zugerechnet wurde. Klammert man die 112,22 m2 große Grünfläche als Bemessungsgrundlage für den (offensichtlich auf Punkt IV. des Mindestlohns für Hausbesorger für das Bundesland Wien 1990 und § 1 Z 3 der Hausbesorger-Entgelt-Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl 1989/58 gestützten) "Reinigungszuschlag" aus, ergibt sich ein um S 5.307,49 geringerer Betrag.Die Betriebskostenabrechnung belastet die Mieter mit einem fiktiven Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, der so bemessen wurde, als sei die Grünfläche Teil des regelmäßig zu reinigenden Hofes, dessen Gesamtfläche wiederum der zu reinigenden (und zu bestreuenden) Gehsteigfläche (38.06 m2 Gehsteig und 18,90 m2 Hauseinfahrt) zugerechnet wurde. Klammert man die 112,22 m2 große Grünfläche als Bemessungsgrundlage für den (offensichtlich auf Punkt römisch vier. des Mindestlohns für Hausbesorger für das Bundesland Wien 1990 und Paragraph eins, Ziffer 3, der Hausbesorger-Entgelt-Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl 1989/58 gestützten) "Reinigungszuschlag" aus, ergibt sich ein um S 5.307,49 geringerer Betrag.
Die Antragsgegnerin hat die Einsetzung des höheren Betrages in die Betriebskostenabrechnung damit begründet, daß Hof- und Grünfläche von den Mietern des Hauses regelmäßig verunreinigt würden und daher die Reinigung des gesamten Areals erforderlich sei. Die Antragsteller meinen dagegen, daß vom Hof nur jene Flächen in die Berechnung des (Gehsteig-)Reinigungsgeldes einzubeziehen seien, die als Zugang zu den Koloniakübeln dienen oder (dem weitergehenden Standpunkt des Erstgerichtes Rechnung tragend) wenigstens nicht die in § 24 Abs 2Die Antragsgegnerin hat die Einsetzung des höheren Betrages in die Betriebskostenabrechnung damit begründet, daß Hof- und Grünfläche von den Mietern des Hauses regelmäßig verunreinigt würden und daher die Reinigung des gesamten Areals erforderlich sei. Die Antragsteller meinen dagegen, daß vom Hof nur jene Flächen in die Berechnung des (Gehsteig-)Reinigungsgeldes einzubeziehen seien, die als Zugang zu den Koloniakübeln dienen oder (dem weitergehenden Standpunkt des Erstgerichtes Rechnung tragend) wenigstens nicht die in Paragraph 24, Absatz 2
MRG besonders erwähnten Grünanlagen einschließen. Für die Reinigung der Grünfläche könne allenfalls ein nach dem Mindestlohntarif bemessenes anderweitiges Entgelt (Reinigungsgeld) begehrt werden.
Das Erstgericht entschied in diesem strittigen Punkt, daß das (fiktive) Hausbesorgerentgelt unter Ausklammerung der Grünanlage zu ermitteln sei (die undifferenzierte Heranziehung des "Gesteigreinigungssatzes" für die gesamte befestigte Hoffläche ist hier nicht nachzuprüfen). Aus § 24 Abs 2 MRG sei nämlich abzuleiten, daß die Betreuung von Grünanlagen nicht zu dem in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HBG umschriebenen Aufgabenkreis des Hausbesorgers (Reinigen bzw Kehren der Höfe) gehört. Der fiktive Reinigungszuschlag für die Grünfläche sei nicht den Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG zuzuordnen und daher zurückzuzahlen.Das Erstgericht entschied in diesem strittigen Punkt, daß das (fiktive) Hausbesorgerentgelt unter Ausklammerung der Grünanlage zu ermitteln sei (die undifferenzierte Heranziehung des "Gesteigreinigungssatzes" für die gesamte befestigte Hoffläche ist hier nicht nachzuprüfen). Aus Paragraph 24, Absatz 2, MRG sei nämlich abzuleiten, daß die Betreuung von Grünanlagen nicht zu dem in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HBG umschriebenen Aufgabenkreis des Hausbesorgers (Reinigen bzw Kehren der Höfe) gehört. Der fiktive Reinigungszuschlag für die Grünfläche sei nicht den Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zuzuordnen und daher zurückzuzahlen.
Das Rekursgericht bestätigte in diesem strittigen Punkt den Sachbeschluß der ersten Instanz. Es führte aus:
Gemäß § 23 Abs 2 MRG habe der Vermieter, der die Hausbesorgerarbeiten selbst leistet oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person erbringen läßt, Anspruch auf die in § 23 Abs 1 MRG genannten Beträge. Der Vermieter dürfe jene Beträge unter Betriebskosten verrechnen, die im Falle der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen angestellten Hausbesorger von den Mietern zu entrichten wären. Zu den dem Hausbesorger iSd § 23 Abs 1 MRG gebührenden Entgelten gehöre nicht nur das vom Landeshauptmann im Verordnungsweg festgesetzte Entgelt nach § 7 HGB, sondern auch das von ihm in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach § 12 HGB, soweit es sich nicht um Kosten nach § 24 MRG handle (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 23 MRG).Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG habe der Vermieter, der die Hausbesorgerarbeiten selbst leistet oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person erbringen läßt, Anspruch auf die in Paragraph 23, Absatz eins, MRG genannten Beträge. Der Vermieter dürfe jene Beträge unter Betriebskosten verrechnen, die im Falle der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen angestellten Hausbesorger von den Mietern zu entrichten wären. Zu den dem Hausbesorger iSd Paragraph 23, Absatz eins, MRG gebührenden Entgelten gehöre nicht nur das vom Landeshauptmann im Verordnungsweg festgesetzte Entgelt nach Paragraph 7, HGB, sondern auch das von ihm in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach Paragraph 12, HGB, soweit es sich nicht um Kosten nach Paragraph 24, MRG handle (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 23, MRG).
Während "Ersätze" iSd § 23 Abs 1 Z 1 MRG auf die Mieter unabhängig davon überwälzbar seien, ob der dem Vermieter tatsächlich entstehende Aufwand höher oder niedriger ist, weil § 23 Abs 2 MRG auf die Höhe des dem Vermieter konkret erwachsenen Aufwandes nicht Rücksicht nehme, handle es sich bei Kosten der Betreuung von Grünanlagen um besondere Aufwendungen iSd § 24 Abs 2 MRG, die gemäß § 24 Abs 3 MRG iVm § 21 Abs 3 - 5 MRG Gegenstand einer besonderen Abrechnung seien,Während "Ersätze" iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auf die Mieter unabhängig davon überwälzbar seien, ob der dem Vermieter tatsächlich entstehende Aufwand höher oder niedriger ist, weil Paragraph 23, Absatz 2, MRG auf die Höhe des dem Vermieter konkret erwachsenen Aufwandes nicht Rücksicht nehme, handle es sich bei Kosten der Betreuung von Grünanlagen um besondere Aufwendungen iSd Paragraph 24, Absatz 2, MRG, die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, - 5 MRG Gegenstand einer besonderen Abrechnung seien,
in welcher - im Gegensatz zu den in § 23 Abs 1 MRG erfaßtenin welcher - im Gegensatz zu den in Paragraph 23, Absatz eins, MRG erfaßten
Beträgen - der tatsächliche Aufwand ausgewiesen werden müsse. Ein Ersatz fiktiver Kosten im Bereich des § 24 MRG sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 48 R 34/88 (MietSlg 40.395) vertretene Rechtsansicht, daß auch der Vermieter, der die Zentralheizungsanlage selbst betreut, das dafür vorgesehene Entgelt gemäß § 23 Abs 1 Z 1 und 2 MRG iVm § 24 MRG beanspruchen könne, teile der erkennende Senat nicht. Derartige Aufwendungen iSd § 24 Abs 2 MRG seien nämlich nicht zu den Entgelten und Ersätzen iSd § 23 Abs 1 Z 1 MRG zu zählen (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 23 MRG). Eine Erweiterung des Umfanges der nach § 23 Abs 2 MRG überwälzbaren Kosten iSd § 23 Abs 1 MRG durch Analogie verbiete sich, weil der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG ebenso wie die Aufzählung der Kosten nach § 23 Abs 1 MRG jeweils abschließend geregelt sei und eine Ausdehnung der Verpflichtung der Vermieter (richtig wohl: Mieter) im Bereich der Betriebskosten der Intention des Gesetzgebers widerspräche, zumal er eine klare Eingrenzung der auf den Mieter überwälzbaren Aufwendungen des Vermieters aus dem Titel der Betriebskosten beabsichtigt und für Aufwendungen auf Gemeinschaftsanlagen ohnehin eine Regelung in § 24 MRG vorgesehen habe. Kosten für die Grünpflege seien daher gemäß § 24 MRG nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen; da der vorliegenden Betriebskostenabrechnung kein konkreter Aufwand für die Grünpflege entnommen werden könne und es auch an einem Vorbringen in erster Instanz zur Höhe des Aufwandes fehle, habe das Erstgericht allfällig aufgelaufene Kosten der Grünflächenbetreuung zu Recht nicht berücksichtigt.Beträgen - der tatsächliche Aufwand ausgewiesen werden müsse. Ein Ersatz fiktiver Kosten im Bereich des Paragraph 24, MRG sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 48 R 34/88 (MietSlg 40.395) vertretene Rechtsansicht, daß auch der Vermieter, der die Zentralheizungsanlage selbst betreut, das dafür vorgesehene Entgelt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MRG in Verbindung mit Paragraph 24, MRG beanspruchen könne, teile der erkennende Senat nicht. Derartige Aufwendungen iSd Paragraph 24, Absatz 2, MRG seien nämlich nicht zu den Entgelten und Ersätzen iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu zählen (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 23, MRG). Eine Erweiterung des Umfanges der nach Paragraph 23, Absatz 2, MRG überwälzbaren Kosten iSd Paragraph 23, Absatz eins, MRG durch Analogie verbiete sich, weil der Betriebskostenkatalog des Paragraph 21, MRG ebenso wie die Aufzählung der Kosten nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG jeweils abschließend geregelt sei und eine Ausdehnung der Verpflichtung der Vermieter (richtig wohl: Mieter) im Bereich der Betriebskosten der Intention des Gesetzgebers widerspräche, zumal er eine klare Eingrenzung der auf den Mieter überwälzbaren Aufwendungen des Vermieters aus dem Titel der Betriebskosten beabsichtigt und für Aufwendungen auf Gemeinschaftsanlagen ohnehin eine Regelung in Paragraph 24, MRG vorgesehen habe. Kosten für die Grünpflege seien daher gemäß Paragraph 24, MRG nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen; da der vorliegenden Betriebskostenabrechnung kein konkreter Aufwand für die Grünpflege entnommen werden könne und es auch an einem Vorbringen in erster Instanz zur Höhe des Aufwandes fehle, habe das Erstgericht allfällig aufgelaufene Kosten der Grünflächenbetreuung zu Recht nicht berücksichtigt.
Die (auch noch mit anderen Rechtsfragen befaßte) Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Überwälzbarkeit fiktiver Kosten der Betreuung von Grünanlagen bzw des Betriebes sonstiger Gemeinschaftsanlagen nach § 23 Abs 2 MRG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und nunmehr divergierende rekursgerichtliche Entscheidungen vorlägen.Die (auch noch mit anderen Rechtsfragen befaßte) Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Überwälzbarkeit fiktiver Kosten der Betreuung von Grünanlagen bzw des Betriebes sonstiger Gemeinschaftsanlagen nach Paragraph 23, Absatz 2, MRG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und nunmehr divergierende rekursgerichtliche Entscheidungen vorlägen.
Den hier behandelten Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses hat die Antragsgegnerin mit der Begründung angefochten, daß einem bestellten Hausbesorger gemäß § 23 Abs 1 MRG iVm §§ 7, 12 HBG Kostenersatz (gemeint ist wohl primär: Entgelt) auch für die Betreuung von Grünanlagen gewährt werden müsse. Da der Vermieter bei Selbstverrichtung gemäß § 23 Abs 2 MRG Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG habe, und zwar ohne Einschränkung, gebührten ihm auch jene - pauschalierten - Entgeltbestandteile des Hausbesorgers, die dieser für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG zu erhalten hätte. Dabei gehe es nicht um die Verrechnung "fiktiver" Kosten; es würde lediglich von der Möglichkeit der Pauschalverrechnung tatsächlicher Kosten Gebrauch gemacht. Für die vom Rekursgericht verlangte gesonderte Verrechnung dieser Kosten bestehe keine Notwendigkeit, weil die fragliche Grünfläche ohnehin allen Mietern zur Verfügung stehe und daher auch alle Mieter nach dem Betriebskostenschlüssel des § 17 MRG an den Kosten zu beteiligen seien (§ 24 Abs 1 MRG). Wenn jedoch tatsächlich nur die konkret aufgelaufenen Kosten auf die Mieter überwälzt werden dürfen, seien diese Kosten noch zu erheben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne einer Abweisung des den strittigen Betrag für Hausbesorgerarbeiten und betreffenden Sachantrages abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Den hier behandelten Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses hat die Antragsgegnerin mit der Begründung angefochten, daß einem bestellten Hausbesorger gemäß Paragraph 23, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraphen 7, 12, HBG Kostenersatz (gemeint ist wohl primär: Entgelt) auch für die Betreuung von Grünanlagen gewährt werden müsse. Da der Vermieter bei Selbstverrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG Anspruch auf die Beträge nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG habe, und zwar ohne Einschränkung, gebührten ihm auch jene - pauschalierten - Entgeltbestandteile des Hausbesorgers, die dieser für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen iSd Paragraph 24, MRG zu erhalten hätte. Dabei gehe es nicht um die Verrechnung "fiktiver" Kosten; es würde lediglich von der Möglichkeit der Pauschalverrechnung tatsächlicher Kosten Gebrauch gemacht. Für die vom Rekursgericht verlangte gesonderte Verrechnung dieser Kosten bestehe keine Notwendigkeit, weil die fragliche Grünfläche ohnehin allen Mietern zur Verfügung stehe und daher auch alle Mieter nach dem Betriebskostenschlüssel des Paragraph 17, MRG an den Kosten zu beteiligen seien (Paragraph 24, Absatz eins, MRG). Wenn jedoch tatsächlich nur die konkret aufgelaufenen Kosten auf die Mieter überwälzt werden dürfen, seien diese Kosten noch zu erheben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne einer Abweisung des den strittigen Betrag für Hausbesorgerarbeiten und betreffenden Sachantrages abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsteller und sonstigen Mieter des Hauses haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund
zulässig und iSd Aufhebungsbegehrens - allerdings wegen anderer als
der geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel - auch
berechtigt.