Rechtssatz RS0069767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069767
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Profitieren ohnehin alle Mieter von den fiktiv verrechneten Dienstleistungen (hier: Betreuung einer Grünanlage) und haben sie daher dem Vermieter nach dem Verteilungsschlüssel des § 17 MRG abzugelten, so kann das dem Vermieter in § 23 Abs 2 MRG zugestandene Privileg nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich - ließe man die Verweisung des § 21 Abs 1 Z 8 MRG auf den in § 23 MRG bestimmten Beitrag für (fiktive) Hausbesorgerarbeiten außer Betracht - um besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG handelt.Profitieren ohnehin alle Mieter von den fiktiv verrechneten Dienstleistungen (hier: Betreuung einer Grünanlage) und haben sie daher dem Vermieter nach dem Verteilungsschlüssel des Paragraph 17, MRG abzugelten, so kann das dem Vermieter in Paragraph 23, Absatz 2, MRG zugestandene Privileg nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich - ließe man die Verweisung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auf den in Paragraph 23, MRG bestimmten Beitrag für (fiktive) Hausbesorgerarbeiten außer Betracht - um besondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069767
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0050OB00065_9500000_002