Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag mit 30. November 1979, 12. Februar und 4. März 1980 verkaufte die beklagte Gemeinde die nunmehr die Bezeichnung EZ 895 KG Pörtschach am Wörthersee tragende, aus dem Grundstück 312 Bauarea Tonkino, Haus Nummer 1, Werzer-Promenade bestehende Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude (Kino Pörtschach am Wörthersee) samt Inventar zu gleichen Teilen an Otto R*** und Karl S***, den nunmehrigen Zweitkläger um 2,5 Millionen Schilling. Die Verkäuferin verpflichtete sich als Konzessionsträgerin, die Konzession für dieses Lichtspieltheater zugunsten der beiden Käufer mit Wirksamkeit des Vertrages zurückzulegen; beide Käufer verpflichteten sich, für eine Zeit von 20 Jahren ab Vertragsunterfertigung auf der Liegenschaft einen Kinobetrieb zu führen, und zwar durchlaufend durch mindestens 6 Monate im Jahr. Im Falle des Zuwiderhandelns, insbesondere der Aufgabe des Kinobetriebes, verpflichteten sich die Käufer zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1 Million Schilling. Ausdrücklich als Nichtverletzung der Betriebspflicht wurde ein innerhalb angemessener Frist erfolgender Umbau oder Abbruch mit Neuerrichtung des Gebäudes angesehen (Punkt IX) des Kaufvertrages). Anläßlich dieses Verkaufes der Liegenschaft nahm der damalige Pächter des Kinos von der Fortsetzung des mit ihm abgeschlossenen, bis 31. Dezember 1982 laufenden Unternehmenspachtvertrages Abstand. Dieser Pächter hatte das Unternehmen finanziell positiv geführt und wäre auch zu einer Weiterführung bereit gewesen. Am 27. Juni 1980 verkauften R*** und S*** je 1/6-tel Miteigentumsanteil der Liegenschaft an den Erstkläger. Dieser Verkauf erfolgte mit allen Rechten und Pflichten, wie die Verkäufer die Liegenschaft besessen und benützt hatten bzw. zu besitzen berechtigt gewesen waren. Die Bezahlung des Kaufpreises (S 833.333,-- für beide 1/6-tel Anteile) erfolgte durch Inanspruchnahme eines von sämtlichen Vertragsteilen bei der Gewerbe- und Handelsbank AG Wien aufzunehmenden Darlehens in der Höhe von S 2,5 Millionen, das auf der Gesamtliegenschaft hypothekarisch sichergestellt werden sollte. Der auf die Verkäufer entfallende Darlehensbetrag (S 1,583.334,--) diente zur Entrichtung des von R*** und S*** der Beklagten noch zu leistenden Restkaufpreises (Beilage B). Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1984 verkaufte Otto R*** den ihm verbliebenen 1/3-tel Anteil an der Liegenschaft zu gleichen Teilen an die Kläger, die damit je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft wurden. Der Kaufpreis (S 700.000,--) gelangte dadurch zur Verrechnung, daß die Kläger die Anteile gegen die Kreditverbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber der Gewerbe- und Handelsbank AG zur weiteren Rückzahlung übernahmen (Beilage C). Nach Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde (1984) das Objekt von den Klägern zur Gänze umgebaut. Anstelle eines großen Kinosaales wurden 2 Kinoräume errichtet, der kleinere davon in der Form eines sogenannten "Video-Kinos". Der Kinobetrieb mit einem dazugehörigen Buffet (Wurstkuchl) und ein neu errichteter Frühstückspensionsbetrieb wurden von den Klägern selbst geführt. Das im Parterre errichtete Gastlokal (Confettis) wurde an Otto R*** verpachtet. Bei dem Kino handelte es sich überwiegend um einen saisonalen Betrieb. Während der Sommermonate werden täglich mehrere Filme vorgeführt; in den Wintermonaten ist das Kino nur ein- bis zweimal monatlich in Betrieb. Ab dem Jahr 1980 war die Frequenz des Kinos stetig rückläufig; diese Tendenz erreichte im Jahr 1986 ihren Tiefpunkt. Erst 1987 war wieder ein leichter Anstieg der Besucherzahlen zu verzeichnen. Die wesentliche Konkurrenz, die den Kinos entstanden war, lag im Video-Filmverleih, dessen Entwicklung zur heutigen Form des sogenannten "Video-Verleihs" etwa um das Jahr 1984 begann. Bei Otto R*** und dem Zweitkläger handelt es sich um Kenner der Unterhaltungsbranche. Otto R*** war zur Zeit des Vertragsabschlusses Filmproduzent, der Zweitkläger ein in der Kinobranche als Fachmann bekannter Kinobesitzer. Ihnen war die Konkurrenz des Fernsehens sehr wohl bekannt. Im Jahr 1980 war die sprunghafte Entwicklung des Video-Filmverleihs noch nicht absehbar. Aus der von einem privaten Wirtschaftsberatungsunternehmen erstellten Rentabilitätsberechnung des Kinos (Beilage D) und der Gewinn- und Verlustrechnung aller drei Unternehmungen für das Jahr 1984 bis 1986 ergibt sich für das Kino - jeweils unter Berücksichtigung der Buffeteinnahmen und der dem prozentuellen Ansatz von 40,6 % am umbauten Raum der Gesamtliegenschaft entsprechenden Zinsenbelastung aus den Liegenschaftankaufskosten und aus den Investitionen in das Gebäude und die Geschäftseinrichtung sowie der Reparaturrücklagen - im Jahre 1984 ein Verlust von S 346.459,21, für 1985 ein solcher von S 440.203,04 und für das Jahr 1986 ein Verlust von S 423.013,41. Unter Einbeziehung dieser Zinsen und Reparaturrücklagen ergeben sich für den gleichen Zeitraum auch aus der Zimmervermietung (40,3 % des umbauten Raumes) ähnlich hohe Verluste (S 580.280,-- für 1984, S 466.877,84 für 1985 und S 33.400,41 für 1986). Für die Jahre 1984 und 1986 zeigt sich auch aus der Verpachtung des Gastlokales "Confettis" (19,1 % des umbauten Raumes) ein Verlust von S 159.819,15 und S 131.552,15; nur im Jahr 1985 wurde ein positives Geschäftsergebnis in der Höhe von S 167.495,60 verzeichnet. Die Zinsen- und Rücklagenbelastung beträgt pro Geschäftsjahr S 1,012.840,--, allein die Zinsenbelastung S 798.660,--. Anhand der von der Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH "Confida" erstellten Bilanz für die Jahre 1983 bis 1985 errechnete der vom Erstgericht dem Verfahren beigezogene Sachverständige Kommerzialrat L. K*** für die Jahre 1983 bis 1985 einen Verlust (aus dem Kinobetrieb) von S 1,502.038,--. Im Jahre 1987 wurde von der beklagten Partei für die Monate Mai und September eine Erleichterung bei der Bezahlung der Vergnügungssteuer gewährt. Die Steuerleistung im Jahr 1987 betrug 70 % jener von 1981. Für die Zukunft wurde den Klägern von der Beklagten der Entfall der Vergnügungssteuer in Aussicht gestellt.Mit Kaufvertrag mit 30. November 1979, 12. Februar und 4. März 1980 verkaufte die beklagte Gemeinde die nunmehr die Bezeichnung EZ 895 KG Pörtschach am Wörthersee tragende, aus dem Grundstück 312 Bauarea Tonkino, Haus Nummer 1, Werzer-Promenade bestehende Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude (Kino Pörtschach am Wörthersee) samt Inventar zu gleichen Teilen an Otto R*** und Karl S***, den nunmehrigen Zweitkläger um 2,5 Millionen Schilling. Die Verkäuferin verpflichtete sich als Konzessionsträgerin, die Konzession für dieses Lichtspieltheater zugunsten der beiden Käufer mit Wirksamkeit des Vertrages zurückzulegen; beide Käufer verpflichteten sich, für eine Zeit von 20 Jahren ab Vertragsunterfertigung auf der Liegenschaft einen Kinobetrieb zu führen, und zwar durchlaufend durch mindestens 6 Monate im Jahr. Im Falle des Zuwiderhandelns, insbesondere der Aufgabe des Kinobetriebes, verpflichteten sich die Käufer zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1 Million Schilling. Ausdrücklich als Nichtverletzung der Betriebspflicht wurde ein innerhalb angemessener Frist erfolgender Umbau oder Abbruch mit Neuerrichtung des Gebäudes angesehen (Punkt römisch neun) des Kaufvertrages). Anläßlich dieses Verkaufes der Liegenschaft nahm der damalige Pächter des Kinos von der Fortsetzung des mit ihm abgeschlossenen, bis 31. Dezember 1982 laufenden Unternehmenspachtvertrages Abstand. Dieser Pächter hatte das Unternehmen finanziell positiv geführt und wäre auch zu einer Weiterführung bereit gewesen. Am 27. Juni 1980 verkauften R*** und S*** je 1/6-tel Miteigentumsanteil der Liegenschaft an den Erstkläger. Dieser Verkauf erfolgte mit allen Rechten und Pflichten, wie die Verkäufer die Liegenschaft besessen und benützt hatten bzw. zu besitzen berechtigt gewesen waren. Die Bezahlung des Kaufpreises (S 833.333,-- für beide 1/6-tel Anteile) erfolgte durch Inanspruchnahme eines von sämtlichen Vertragsteilen bei der Gewerbe- und Handelsbank AG Wien aufzunehmenden Darlehens in der Höhe von S 2,5 Millionen, das auf der Gesamtliegenschaft hypothekarisch sichergestellt werden sollte. Der auf die Verkäufer entfallende Darlehensbetrag (S 1,583.334,--) diente zur Entrichtung des von R*** und S*** der Beklagten noch zu leistenden Restkaufpreises (Beilage B). Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1984 verkaufte Otto R*** den ihm verbliebenen 1/3-tel Anteil an der Liegenschaft zu gleichen Teilen an die Kläger, die damit je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft wurden. Der Kaufpreis (S 700.000,--) gelangte dadurch zur Verrechnung, daß die Kläger die Anteile gegen die Kreditverbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber der Gewerbe- und Handelsbank AG zur weiteren Rückzahlung übernahmen (Beilage C). Nach Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde (1984) das Objekt von den Klägern zur Gänze umgebaut. Anstelle eines großen Kinosaales wurden 2 Kinoräume errichtet, der kleinere davon in der Form eines sogenannten "Video-Kinos". Der Kinobetrieb mit einem dazugehörigen Buffet (Wurstkuchl) und ein neu errichteter Frühstückspensionsbetrieb wurden von den Klägern selbst geführt. Das im Parterre errichtete Gastlokal (Confettis) wurde an Otto R*** verpachtet. Bei dem Kino handelte es sich überwiegend um einen saisonalen Betrieb. Während der Sommermonate werden täglich mehrere Filme vorgeführt; in den Wintermonaten ist das Kino nur ein- bis zweimal monatlich in Betrieb. Ab dem Jahr 1980 war die Frequenz des Kinos stetig rückläufig; diese Tendenz erreichte im Jahr 1986 ihren Tiefpunkt. Erst 1987 war wieder ein leichter Anstieg der Besucherzahlen zu verzeichnen. Die wesentliche Konkurrenz, die den Kinos entstanden war, lag im Video-Filmverleih, dessen Entwicklung zur heutigen Form des sogenannten "Video-Verleihs" etwa um das Jahr 1984 begann. Bei Otto R*** und dem Zweitkläger handelt es sich um Kenner der Unterhaltungsbranche. Otto R*** war zur Zeit des Vertragsabschlusses Filmproduzent, der Zweitkläger ein in der Kinobranche als Fachmann bekannter Kinobesitzer. Ihnen war die Konkurrenz des Fernsehens sehr wohl bekannt. Im Jahr 1980 war die sprunghafte Entwicklung des Video-Filmverleihs noch nicht absehbar. Aus der von einem privaten Wirtschaftsberatungsunternehmen erstellten Rentabilitätsberechnung des Kinos (Beilage D) und der Gewinn- und Verlustrechnung aller drei Unternehmungen für das Jahr 1984 bis 1986 ergibt sich für das Kino - jeweils unter Berücksichtigung der Buffeteinnahmen und der dem prozentuellen Ansatz von 40,6 % am umbauten Raum der Gesamtliegenschaft entsprechenden Zinsenbelastung aus den Liegenschaftankaufskosten und aus den Investitionen in das Gebäude und die Geschäftseinrichtung sowie der Reparaturrücklagen - im Jahre 1984 ein Verlust von S 346.459,21, für 1985 ein solcher von S 440.203,04 und für das Jahr 1986 ein Verlust von S 423.013,41. Unter Einbeziehung dieser Zinsen und Reparaturrücklagen ergeben sich für den gleichen Zeitraum auch aus der Zimmervermietung (40,3 % des umbauten Raumes) ähnlich hohe Verluste (S 580.280,-- für 1984, S 466.877,84 für 1985 und S 33.400,41 für 1986). Für die Jahre 1984 und 1986 zeigt sich auch aus der Verpachtung des Gastlokales "Confettis" (19,1 % des umbauten Raumes) ein Verlust von S 159.819,15 und S 131.552,15; nur im Jahr 1985 wurde ein positives Geschäftsergebnis in der Höhe von S 167.495,60 verzeichnet. Die Zinsen- und Rücklagenbelastung beträgt pro Geschäftsjahr S 1,012.840,--, allein die Zinsenbelastung S 798.660,--. Anhand der von der Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH "Confida" erstellten Bilanz für die Jahre 1983 bis 1985 errechnete der vom Erstgericht dem Verfahren beigezogene Sachverständige Kommerzialrat L. K*** für die Jahre 1983 bis 1985 einen Verlust (aus dem Kinobetrieb) von S 1,502.038,--. Im Jahre 1987 wurde von der beklagten Partei für die Monate Mai und September eine Erleichterung bei der Bezahlung der Vergnügungssteuer gewährt. Die Steuerleistung im Jahr 1987 betrug 70 % jener von 1981. Für die Zukunft wurde den Klägern von der Beklagten der Entfall der Vergnügungssteuer in Aussicht gestellt.
Mit der am 11. November 1986 erhobenen Klage begehren die Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, in die Aufhebung der Kinobetriebspflicht auf ihrer Liegenschaft einzuwilligen. Der allgemeine und österreichweit vorhandene Trend des Sinkens der Kinobesucherzahl, sei auch beim Pörtschacher Kino wirksam geworden. Um die Betriebspflicht weiter aufrecht erhalten zu können und zur Verhinderung von Verlusten hätten sie im Jahr 1984 das Kino total renoviert und umgebaut. Trotzdem hätten die Einnahmen aus dem Kinobetrieb nicht gehalten werden können. Von 1984 zum Jahr 1985 habe sich z.B. ein Einnahmenrückgang um 20 % ergeben; die Verluste der letzten zwei Jahre hätten zwischen S 425.000,-- und S 578.000,-- geschwankt. Da sie bei diesem wirtschaftlichen Ergebnis nicht in der Lage seien, die Betriebspflicht weiter aufrecht zu erhalten, weil diese sie in den finanziellen Ruin treiben würde, hätten sie der Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1986 vorgeschlagen, die Beklagte solle auf die Betriebspflicht verzichten oder sich verpflichten, ihnen den Ausfall aus der Erfüllung dieser Verpflichtung jährlich zu ersetzen oder letztlich das Kino selbst betreiben oder die Liegenschaft zurückkaufen. Die Beklagte habe jedoch keine dieser Lösungsvorschläge akzeptiert sondern erklärt, auf Einhaltung der vereinbarten Betriebspflicht zu bestehen. Da die Erfüllung der Betriebspflicht zu ihrem finanziellen Ruin führen würde, sei das Beharren der Beklagten auf dieser Betriebspflicht sittenwidrig. Sie hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die der Beklagten gegenüber eingegangene Betriebspflicht des Kinos in Pörtschach erloschen sei. Schließlich erklärten die Kläger noch, ihr Begehren auf jeden hiefür in Betracht kommenden, erdenklichen Rechtsgrund zu stützen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Beharren auf Vertragserfüllung sei nicht sittenwidrig. Die Gegenleistung habe einerseits in der Bezahlung des Kaufpreises von S 2,5 Mill. andererseits aber auch in der Kinobetriebspflicht durch 20 Jahre hindurch bestanden. Die Kinobetriebspflicht sei daher wesentlicher Vertragsinhalt gewesen; die Käufer seien sich auch als Experten in der Unterhaltungs- und Kinobranche des mit der Betriebspflicht verbundenen geschäftlichen Risikos bewußt gewesen. Als Fremdenverkehrsgemeinde habe sie auch weiterhin ein öffentliches Interesse am weiteren Kinobetrieb. Die Verluste der Kläger seien auch nicht auf den Besucherschwund, sondern nur auf schlechte Unternehmensführung zurückzuführen; es bestehe daher kein Anlaß zu einer Vertragsaufhebung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im Rahmen der Beweiswürdigung über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende der Sachverhaltsgrundlage zuzuordnende Feststellungen:
Da Pörtschach am Wörthersee ein reiner Fremdenverkehrsort und der Umsatz der Saisonbetriebe hauptsächlich von den Urlaubsgästen abhängig ist, hatte die vom Sachverständigen angeführte Konkurrenz durch den Video-Filmverleih in Pörtschach nicht jene Auswirkungen, wie dies in größeren Städten der Fall ist. Das negative Geschäftsergebnis resultiert noch aus anderen Gründen, die allein von den Klägern zu vertreten sind. Ohne Zinsenbelastung wären die Unternehmungen, die sich auf der Vertragsliegenschaft befinden und als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, finanziell durchaus positiv zu führen. Der von den Klägerin vorgetragene Verlust für das Kino (ca. S 400.000,-- pro Jahr) ergibt sich erst unter Einbeziehung der Zinsenbelastung aus den Liegenschaftsankaufs- und Investitionskosten sowie der Reparaturrücklagen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertrag von den Parteien völlig frei geschlossen worden sei und falsche Vorstellungen über ein in Zukunft zu erwartendes Betriebsergebnis nicht als rechtserheblich betrachtet werden könnten. Nichtig könnte eine Vertragsabrede dann sein, wenn sie auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners abzielte oder auch dann, wenn etwa aus Gründen, die dem Abschluß des Vertrages nicht hätten vorausgesehen werden können, ein Partner unverhältnismäßig bereichert würde. Solche Abreden lägen hier aber nicht vor. Das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete diese auch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Rechtssache als ausreichend. Von dieser Grundlage ausgehend erkannte das Berufungsgericht auch der Rechtsrüge der Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die Berufungswerber wendeten sich allerdings vorerst mit Recht gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nur dann gegeben wäre, wenn die Abrede auf eine Existenzvernichtung abziele oder wenn das Rechtsgeschäft aus nicht vorhersehbaren Gründen bei Vertragsabschluß einen Partner unverhältnismäßig bereichern würde. Die Berufungswerber machten nämlich nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages selbst geltend, sie erblickten vielmehr die Sittenwidrigkeit in der beharrlichen Forderung der Beklagten auf Vertragserfüllung. Es sei im gesamten Verfahren nie strittig gewesen, daß der Vertrag (Vereinbarung der Betriebspflicht) selbst frei von jedem Willensmangel abgeschlossen worden sei. Damit sei aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Nach dem Kaufvertrag von 1979 hätten die beiden Liegenschaftskäufer R*** und S*** die Verpflichtung zur Weiterführung des Kinobetriebes für die Dauer von 20 Jahren ab Vertragsunterfertigung gegen Bezahlung einer Konventionalstrafe von S 1 Million bei Zuwiderhandeln übernommen, eine Verpflichtung, die auch der Erstkläger als Rechtsnachfolger übernommen habe. Der Gemeinde als ursprüngliche Konzessionsinhaberin müsse im Dienste des Fremdenverkehrs ein Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Kinobetriebes zugebilligt werden. Bei der von den Erwerbern übernommenen vertraglichen Verpflichtung handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das die Liegenschaftseigentümer verpflichte, diesen Kinobetrieb in den nächsten 20 Jahren ab Vertragsabschluß aufrecht zu erhalten. Es sei daher zu prüfen, ob ein solches Dauerschuldverhältnis vorzeitig aufgelöst werden könne. Die Judikatur habe dazu unter anderem im Zusammenhang mit langfristigen Bierbezugsverträgen den Grundsatz entwickelt, daß das Beharren auf Vertragserfüllung aus einem solchen langfristigen Vertrag dann als sittenwidrig angesehen werden könne, wenn durch die ausschließliche Bindung und durch die Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt werde, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerate. Es seien bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit die beiderseitigen schutzwürdigen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei das schutzwürdige Interesse der Brauerei umso höher zu veranschlagen sei, je größer das von ihr zur Verfügung gestellte Äquivalent und je geringer die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Gastwirtes sei (EvBl 1983/12). In Analogie zu § 1118 ABGB habe die Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung jedes Dauerschuldverhältnisses bejaht (JBl 1982/142, SZ 31/116; MietSlg 17.202 u.a.)., denn auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse seien im besonderen Maße empfindlich für die Veränderungen der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse, da es auch den sorgfältigsten Vertragsparteien unmöglich sei, für alle künftigen Wechselfälle vertraglich vorzusorgen. Die Auflösung sei daher dann möglich, wenn ein Ereignis eintrete, das die Fortführung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar mache (JBl 1983, 142). Die Kläger stützten ihr Aufhebungsbegehren auf die in den letzten Jahren seit 1984 eingetretenen jährlich steigenden Verluste aus dem Kinobetrieb. Nach den Sachgrundlagen erwirtschafteten sie in den Jahren 1984 bis 1986 allein aus dem Kinobetrieb, somit aus der Vertragserfüllung Verluste in der Größenordnung zwischen rund S 346.000,-- und S 440.000,--. Demgegenüber stünden allerdings, und dies ließen die Berufungswerber unberücksichtigt, jährliche Zinsenbelastungen aus Krediten für den Liegenschaftserwerb, die Investionen und Reparaturrücklagen in der Größenordnung von rund S 1,000.000,--. Die Ziffern bezögen sich aber auf sämtliche Wirtschaftsbetriebe der Kläger. Da es sich schon aus den Kaufverträgen ergäbe, daß die Kläger auch den Liegenschaftserwerb nur mit Hilfe von Fremdkapital finanziert hätten, könne - ohne daß es dazu eingehender Beweisaufnahmen über die gesamte wirtschaftliche Situation der auf der Liegenschaft unterhaltenen Betriebe bedürfe - dem Einwand der Beklagten die Berechtigung nicht abgesprochen werden, daß nicht die Belastung durch die Vertragserfüllung, sondern letztlich eine verfehlte Unternehmenspolitik (hohe Investitionen mit Fremdkapital) die Kläger in diese wirtschaftliche Situation gebracht hätten. Stelle man aber die von den Klägern im Ergebnis nicht durch die Vertragserfüllung herbeigeführte wirtschaftliche Situation dem Interesse der Gemeinde an der Aufrechterhaltung des Kinobetriebes gegenüber, so könne im Beharren auf Vertragserfüllung der behauptete Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorliegen. Die falsche Abschätzung einer wirtschaftlichen Situation, mit anderen Worten eine Fehlspekulation, könne nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen, wenn die Herbeiführung dieser Situation nicht nur durch die Vertragserfüllung eingetreten sei. Es möge durchaus richtig sein, daß das 1984 aufblühende Geschäft des Videofilmverleihes sich auch auf die Ertragssituation der Kläger aus dem Kinobetrieb negativ ausgewirkt habe, dies erkläre aber nicht die mehr als doppelt so hohe Zinsenbelastung aus den gesamten Betrieben. Entgegen der Meinung der Berufungswerber könne daher in der Erwirtschaftung von Verlusten aus der vertraglichen Pflicht zum Kinobetrieb in den letzten Jahren keine Änderung der Verhältnisse seit Vertragsabschluß erblickt werden, die es den Klägern ermöglichen würde, die Aufhebung des Vertrages zu fordern und wodurch das Beharren auf Vertragserfüllung als sittenwidrig anzusehen wäre.Die Berufungswerber wendeten sich allerdings vorerst mit Recht gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nur dann gegeben wäre, wenn die Abrede auf eine Existenzvernichtung abziele oder wenn das Rechtsgeschäft aus nicht vorhersehbaren Gründen bei Vertragsabschluß einen Partner unverhältnismäßig bereichern würde. Die Berufungswerber machten nämlich nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages selbst geltend, sie erblickten vielmehr die Sittenwidrigkeit in der beharrlichen Forderung der Beklagten auf Vertragserfüllung. Es sei im gesamten Verfahren nie strittig gewesen, daß der Vertrag (Vereinbarung der Betriebspflicht) selbst frei von jedem Willensmangel abgeschlossen worden sei. Damit sei aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Nach dem Kaufvertrag von 1979 hätten die beiden Liegenschaftskäufer R*** und S*** die Verpflichtung zur Weiterführung des Kinobetriebes für die Dauer von 20 Jahren ab Vertragsunterfertigung gegen Bezahlung einer Konventionalstrafe von S 1 Million bei Zuwiderhandeln übernommen, eine Verpflichtung, die auch der Erstkläger als Rechtsnachfolger übernommen habe. Der Gemeinde als ursprüngliche Konzessionsinhaberin müsse im Dienste des Fremdenverkehrs ein Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Kinobetriebes zugebilligt werden. Bei der von den Erwerbern übernommenen vertraglichen Verpflichtung handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das die Liegenschaftseigentümer verpflichte, diesen Kinobetrieb in den nächsten 20 Jahren ab Vertragsabschluß aufrecht zu erhalten. Es sei daher zu prüfen, ob ein solches Dauerschuldverhältnis vorzeitig aufgelöst werden könne. Die Judikatur habe dazu unter anderem im Zusammenhang mit langfristigen Bierbezugsverträgen den Grundsatz entwickelt, daß das Beharren auf Vertragserfüllung aus einem solchen langfristigen Vertrag dann als sittenwidrig angesehen werden könne, wenn durch die ausschließliche Bindung und durch die Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt werde, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerate. Es seien bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit die beiderseitigen schutzwürdigen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei das schutzwürdige Interesse der Brauerei umso höher zu veranschlagen sei, je größer das von ihr zur Verfügung gestellte Äquivalent und je geringer die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Gastwirtes sei (EvBl 1983/12). In Analogie zu Paragraph 1118, ABGB habe die Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung jedes Dauerschuldverhältnisses bejaht (JBl 1982/142, SZ 31/116; MietSlg 17.202 u.a.)., denn auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse seien im besonderen Maße empfindlich für die Veränderungen der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse, da es auch den sorgfältigsten Vertragsparteien unmöglich sei, für alle künftigen Wechselfälle vertraglich vorzusorgen. Die Auflösung sei daher dann möglich, wenn ein Ereignis eintrete, das die Fortführung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar mache (JBl 1983, 142). Die Kläger stützten ihr Aufhebungsbegehren auf die in den letzten Jahren seit 1984 eingetretenen jährlich steigenden Verluste aus dem Kinobetrieb. Nach den Sachgrundlagen erwirtschafteten sie in den Jahren 1984 bis 1986 allein aus dem Kinobetrieb, somit aus der Vertragserfüllung Verluste in der Größenordnung zwischen rund S 346.000,-- und S 440.000,--. Demgegenüber stünden allerdings, und dies ließen die Berufungswerber unberücksichtigt, jährliche Zinsenbelastungen aus Krediten für den Liegenschaftserwerb, die Investionen und Reparaturrücklagen in der Größenordnung von rund S 1,000.000,--. Die Ziffern bezögen sich aber auf sämtliche Wirtschaftsbetriebe der Kläger. Da es sich schon aus den Kaufverträgen ergäbe, daß die Kläger auch den Liegenschaftserwerb nur mit Hilfe von Fremdkapital finanziert hätten, könne - ohne daß es dazu eingehender Beweisaufnahmen über die gesamte wirtschaftliche Situation der auf der Liegenschaft unterhaltenen Betriebe bedürfe - dem Einwand der Beklagten die Berechtigung nicht abgesprochen werden, daß nicht die Belastung durch die Vertragserfüllung, sondern letztlich eine verfehlte Unternehmenspolitik (hohe Investitionen mit Fremdkapital) die Kläger in diese wirtschaftliche Situation gebracht hätten. Stelle man aber die von den Klägern im Ergebnis nicht durch die Vertragserfüllung herbeigeführte wirtschaftliche Situation dem Interesse der Gemeinde an der Aufrechterhaltung des Kinobetriebes gegenüber, so könne im Beharren auf Vertragserfüllung der behauptete Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorliegen. Die falsche Abschätzung einer wirtschaftlichen Situation, mit anderen Worten eine Fehlspekulation, könne nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen, wenn die Herbeiführung dieser Situation nicht nur durch die Vertragserfüllung eingetreten sei. Es möge durchaus richtig sein, daß das 1984 aufblühende Geschäft des Videofilmverleihes sich auch auf die Ertragssituation der Kläger aus dem Kinobetrieb negativ ausgewirkt habe, dies erkläre aber nicht die mehr als doppelt so hohe Zinsenbelastung aus den gesamten Betrieben. Entgegen der Meinung der Berufungswerber könne daher in der Erwirtschaftung von Verlusten aus der vertraglichen Pflicht zum Kinobetrieb in den letzten Jahren keine Änderung der Verhältnisse seit Vertragsabschluß erblickt werden, die es den Klägern ermöglichen würde, die Aufhebung des Vertrages zu fordern und wodurch das Beharren auf Vertragserfüllung als sittenwidrig anzusehen wäre.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.