[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach § 56 Abs 1 Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in § 55 GBG festgesetzten Frist anzubringen. 1. Nach Paragraph 55, GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in Paragraph 55, GBG festgesetzten Frist anzubringen.
[5] 2. Alle Grundbuchstücke müssen nach § 449 Abs 1 Satz 1 Geo in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzugeben sind. 2. Alle Grundbuchstücke müssen nach Paragraph 449, Absatz eins, Satz 1 Geo in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzugeben sind.
[6] Gemäß § 38 Abs 2 Satz 3 Geo gelten Eingaben erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt. Der Zeitpunkt der Aushebung ist maßgeblich für das Einlangen bei Gericht (8 Ob 196/72 = SZ 45/110). Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muss besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und dass die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten (§ 38 Abs 2 Satz 3 Geo). Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Satz 3 Geo gelten Eingaben erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt. Der Zeitpunkt der Aushebung ist maßgeblich für das Einlangen bei Gericht (8 Ob 196/72 = SZ 45/110). Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muss besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und dass die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten (Paragraph 38, Absatz 2, Satz 3 Geo).
[7] 3. Die Wirksamkeit des hier vorgelegten Rangordnungsbeschlusses endete am 9. 12. 2025, welchen Umstand die Antragstellerin nicht bestreitet. Aus dem Eingangsvermerk des Erstgerichts ergibt sich, dass der Antrag samt dem Rangordnungsbeschluss in den Einlaufkasten eingelegt wurde und beim Erstgericht am 10. 12. 2025 um 8:48 Uhr eingelangt ist.
[8] Die Antragstellerin zieht die Richtigkeit dieses Eingangsvermerks nicht in Zweifel. Sie meint aber, aus § 38 Abs 2 Geo, wonach der Einlaufkasten täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren ist, ableiten zu können, dass sie „davon ausgehen hätte dürfen, dass die Entleerung während der Amtsstunden am Nachmittag erfolgen werde“. Die Antragstellerin zieht die Richtigkeit dieses Eingangsvermerks nicht in Zweifel. Sie meint aber, aus Paragraph 38, Absatz 2, Geo, wonach der Einlaufkasten täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren ist, ableiten zu können, dass sie „davon ausgehen hätte dürfen, dass die Entleerung während der Amtsstunden am Nachmittag erfolgen werde“.
[9] Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erstmals in ihrem Revisionsrekurs behauptet, dass auf dem Einlaufkasten eine Entleerung am Nachmittag angeführt gewesen sei, verstößt sie gegen das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG. Im Übrigen behauptet sie selbst nicht, dass sie ihren Antrag vor dem auf dem Einlaufkasten angeführten Zeitpunkt in den Einlaufkasten eingeworfen hätte. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erstmals in ihrem Revisionsrekurs behauptet, dass auf dem Einlaufkasten eine Entleerung am Nachmittag angeführt gewesen sei, verstößt sie gegen das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG. Im Übrigen behauptet sie selbst nicht, dass sie ihren Antrag vor dem auf dem Einlaufkasten angeführten Zeitpunkt in den Einlaufkasten eingeworfen hätte.
[10] 4. Eine nähere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Gerichtsanhängigkeit allgemein erst dann eintritt, wenn eine Klage oder ein Antrag in der Einlaufstelle eingelangt ist (RS0034675), lässt der außerordentliche Revisionsrekurs aber ohnedies vermissen. Es fehlt dem Rechtsmittel daher an der gesetzesgemäßen Ausführung (RS0043603; RS0043605); eine erhebliche Rechtsfrage zeigt die Antragstellerin schon deshalb nicht auf. Dass die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Fach generell nicht die Wirkung der Zustellung hat und bei einem schriftlichen Rangordnungsbeschluss auf das Einlangen in der Einlaufstelle abzustellen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (RS0036269; 5 Ob 67/15m).
[11] 5. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte.