Aus den Entscheidungsgründen:
Das die vom Beklagten veranlaßte Abtragung des Grundstückes 31/1 des Klägers im Bereich der zum Zwecke der Garageneinfahrt hergestellten Abfahrtsrampe nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht des Klägers darstellt, über sein Eigentum zu verfügen, ändert nichts daran, daß die Abwehr rechtswidriger Eingriffe durch den Gründeigentümer nur im Verbot schikanöser Rechtsausübung eine Schranke findet (Koziol - Welser, Grundriß[6] II 38; SZ 49/132). Schikane liegt aber nur in der Ausübung eines Rechts ohne eigenes Interesse des Berechtigten mit dem ausschließlichen Zweck, den anderen zu schädigen (Koziol - Welser, Grundriß[6] I 353; SZ 28/133; SZ 44/86; SZ 47/67 uva.). Selbst wenn die Vertiefung bis zu 10 cm in einem kleinen Teilbereich seines Grundstückes 31/1 keine unmittelbare Beeinträchtigung in der Ausübung der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnisse bedeutet, so muß der Kläger den eigenmächtigen Eingriff des Beklagten doch nicht hinnehmen und hat sein Klagerecht auch nicht etwa deshalb verloren, weil er nicht sofort gegen den Beklagten, der sich auf eine Genehmigung der Gemeinde berief, vorging. Die Abschrägung erfolgte, um auch mit dem Kleinbus die Garage benützen zu können. Da der Kläger die Ausweitung der Dienstbarkeit zu gewerblichen Fahrten untersagen will, beschränkt sich der Schutz des Eigentums nicht auf bloße Schädigungsabsicht, sondern verfolgt auch eigene Interessen des Klägers. Wenn der Revisionswerber nun sogar meint, ohne den Eingriff in das Grundstück des Klägers sei die Garagenbenützung unmöglich, entzieht er seinem Schikaneeinwand selbst den Boden. Der Kläger ist weder als Nachbar noch als Eigentümer des mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges belasteten Gutes verbunden, auch nur geringe Veränderungen an seiner unbeweglichen Sache auf sich zu nehmen, damit der Beklagte in die neu eingerichtete Garage einfahren kann.Das die vom Beklagten veranlaßte Abtragung des Grundstückes 31/1 des Klägers im Bereich der zum Zwecke der Garageneinfahrt hergestellten Abfahrtsrampe nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht des Klägers darstellt, über sein Eigentum zu verfügen, ändert nichts daran, daß die Abwehr rechtswidriger Eingriffe durch den Gründeigentümer nur im Verbot schikanöser Rechtsausübung eine Schranke findet (Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch zwei 38; SZ 49/132). Schikane liegt aber nur in der Ausübung eines Rechts ohne eigenes Interesse des Berechtigten mit dem ausschließlichen Zweck, den anderen zu schädigen (Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch eins 353; SZ 28/133; SZ 44/86; SZ 47/67 uva.). Selbst wenn die Vertiefung bis zu 10 cm in einem kleinen Teilbereich seines Grundstückes 31/1 keine unmittelbare Beeinträchtigung in der Ausübung der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnisse bedeutet, so muß der Kläger den eigenmächtigen Eingriff des Beklagten doch nicht hinnehmen und hat sein Klagerecht auch nicht etwa deshalb verloren, weil er nicht sofort gegen den Beklagten, der sich auf eine Genehmigung der Gemeinde berief, vorging. Die Abschrägung erfolgte, um auch mit dem Kleinbus die Garage benützen zu können. Da der Kläger die Ausweitung der Dienstbarkeit zu gewerblichen Fahrten untersagen will, beschränkt sich der Schutz des Eigentums nicht auf bloße Schädigungsabsicht, sondern verfolgt auch eigene Interessen des Klägers. Wenn der Revisionswerber nun sogar meint, ohne den Eingriff in das Grundstück des Klägers sei die Garagenbenützung unmöglich, entzieht er seinem Schikaneeinwand selbst den Boden. Der Kläger ist weder als Nachbar noch als Eigentümer des mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges belasteten Gutes verbunden, auch nur geringe Veränderungen an seiner unbeweglichen Sache auf sich zu nehmen, damit der Beklagte in die neu eingerichtete Garage einfahren kann.
Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Anhalten mit einem Fahrzeug, etwa um Tore zu öffnen oder zu schließen, den Rahmen der Ausübung der Dienstbarkeit des Fahrweges nicht überschreitet. Keineswegs aber kann der Beklagte daraus das Recht ableiten, Sachen auf dem Grundstück des Klägers zu lagern oder erst nach jeweiliger Aufforderung zu entfernen. Da der Beklagte diesem Unterlassungsbegehren nicht ausschließlich mit dem Einwand entgegentrat, es fehle an jeder Gefahr der Wiederholung, und sogar im Berufungsverfahren noch meinte, die vorübergehende Verwendung des Grundstückes des Klägers rechtfertige den Untersagungsanspruch nicht, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns als nicht ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich angesehen, daß es an diesem materiellrechtlichen Erfordernis der Klagbarkeit des Unterlassungsanspruchs mangelt (SZ 48/45; SZ 51/87 ua.). Die Begehungsgefahr läßt sich zwanglos aus dem festgestellten wiederholten Abstellen von Gegenständen auf dem Grundstück des Klägers, der Fortsetzung solchen Tuns nach Abmahnung und Klagsführung und daraus ableiten, daß der Beklagte nicht ohne Vorbehalt von seiner früheren Position abgerückt ist. Daß darin, daß der Eigentümer einer Hoffläche das Abstellen von Gegenständen auf seinem Grund zu hindern sucht, keine schikanöse Rechtsausübung liegt, bedarf keiner Erörterung und auch nicht des Hinweises, daß die Hofflächen wegen ihrer Nutzung als Zufahrt, Abfahrt und Ladestelle im Getränkehandel nur beschränkten Raum bieten. Für eine Interessenabwägung, die der Beklagte angestellt wissen will, besteht hier kein Anlaß.
Der Kläger hat wegen der Nutzung seines Hofraumes und vorgekommener Diebstähle ein anzuerkennendes Interesse daran, fremde unbefugte Personen vom Betreten des Hofes auszuschließen. Er hat deshalb, ohne daß der Beklagte zunächst sogleich Abhilfe suchte, einen Zaun mit Toren eingerichtet, die außerhalb der Betriebszeiten Fremde am Betreten und Befahren des Hofes hindern. Es soll nicht verkannt werden, daß dadurch dem Beklagten, der zu solchen Zeiten hintereinander zwei Tore aufsperren und öffnen sowie schließen und versperren muß, die Ausübung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens von der Bahnhofstraße her über den östlichen Teil der Zufahrt bis zu seinem Hauseingang nicht unerheblich erschwert wird. Durch seine Behinderung fällt der zusätzliche Aufwand besonders ins Gewicht. Dennoch muß auch hier der Widerstreit der Interessen des Dienstbarkeitsberechtigten mit jenen des aus der Dienstbarkeit Belasteten in ein billiges Verhältnis gesetzt werden. Dies hat nicht nur zu gelten, wenn es darum geht, ob das dienende Grundstück stärker belastet werden darf (EvBl. 1981/83), sondern auch bei der Lösung der Frage, ob der Berechtigte die Einschränkung des früher ungehinderten Zuganges dulden muß, weil im Zweifel das Eigentumsrecht nur soweit als unbedingt nötig beschränkt werden soll (§ 484 ABGB; vgl. Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl. 1983, 8). Dem Kläger kann nicht wegen der für den Beklagten bestehenden Dienstbarkeit verwehrt werden, sein Eigentum vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. So wurde schon früher die Einrichtung von Toren gebilligt, wenn das Bedürfnis der Bewirtschaftung des herrschenden Gutes danach verlangte (GlU 4375), allerdings nicht die Absperrung eines Weges zu seinem Wohnhaus durch ein versperrtes Gattertor, selbst wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten Schlüssel zur Verfügung gestellt wurden. (JBl. 1958, 505). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß das besondere Anliegen des Klägers, außerhalb seiner Betriebszeiten den schon immer genutzten Innenhof verschlossen zu wissen, in Zusammenhalt damit, daß es sich bei der Durchfahrt um die wahlweise benützte Zufahrt zum Haus des Beklagten, das auch unmittelbar von der Bundesstraße her von Westen erreichbar ist, handelt, die Verpflichtung des Beklagten rechtfertigt, die Tore unverzüglich wieder zu schließen und zu versperren, wenn er sie zum Zwecke der Durchfahrt geöffnet hat. Das Versperren selbst ist nach dem Schließen des Tores keine wesentliche Mehrbelastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Nur darum geht es bei dem Begehren, das lediglich gewährleisten soll, daß vom Kläger geschlossene und versperrte Tore zu seinem Hofraum nach jeder Durchfahrt wieder in den Zustand gebracht werden, in welchem sie sich vor dem Öffnen durch den Beklagten befanden.Der Kläger hat wegen der Nutzung seines Hofraumes und vorgekommener Diebstähle ein anzuerkennendes Interesse daran, fremde unbefugte Personen vom Betreten des Hofes auszuschließen. Er hat deshalb, ohne daß der Beklagte zunächst sogleich Abhilfe suchte, einen Zaun mit Toren eingerichtet, die außerhalb der Betriebszeiten Fremde am Betreten und Befahren des Hofes hindern. Es soll nicht verkannt werden, daß dadurch dem Beklagten, der zu solchen Zeiten hintereinander zwei Tore aufsperren und öffnen sowie schließen und versperren muß, die Ausübung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens von der Bahnhofstraße her über den östlichen Teil der Zufahrt bis zu seinem Hauseingang nicht unerheblich erschwert wird. Durch seine Behinderung fällt der zusätzliche Aufwand besonders ins Gewicht. Dennoch muß auch hier der Widerstreit der Interessen des Dienstbarkeitsberechtigten mit jenen des aus der Dienstbarkeit Belasteten in ein billiges Verhältnis gesetzt werden. Dies hat nicht nur zu gelten, wenn es darum geht, ob das dienende Grundstück stärker belastet werden darf (EvBl. 1981/83), sondern auch bei der Lösung der Frage, ob der Berechtigte die Einschränkung des früher ungehinderten Zuganges dulden muß, weil im Zweifel das Eigentumsrecht nur soweit als unbedingt nötig beschränkt werden soll (Paragraph 484, ABGB; vergleiche Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl. 1983, 8). Dem Kläger kann nicht wegen der für den Beklagten bestehenden Dienstbarkeit verwehrt werden, sein Eigentum vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. So wurde schon früher die Einrichtung von Toren gebilligt, wenn das Bedürfnis der Bewirtschaftung des herrschenden Gutes danach verlangte (GlU 4375), allerdings nicht die Absperrung eines Weges zu seinem Wohnhaus durch ein versperrtes Gattertor, selbst wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten Schlüssel zur Verfügung gestellt wurden. (JBl. 1958, 505). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß das besondere Anliegen des Klägers, außerhalb seiner Betriebszeiten den schon immer genutzten Innenhof verschlossen zu wissen, in Zusammenhalt damit, daß es sich bei der Durchfahrt um die wahlweise benützte Zufahrt zum Haus des Beklagten, das auch unmittelbar von der Bundesstraße her von Westen erreichbar ist, handelt, die Verpflichtung des Beklagten rechtfertigt, die Tore unverzüglich wieder zu schließen und zu versperren, wenn er sie zum Zwecke der Durchfahrt geöffnet hat. Das Versperren selbst ist nach dem Schließen des Tores keine wesentliche Mehrbelastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Nur darum geht es bei dem Begehren, das lediglich gewährleisten soll, daß vom Kläger geschlossene und versperrte Tore zu seinem Hofraum nach jeder Durchfahrt wieder in den Zustand gebracht werden, in welchem sie sich vor dem Öffnen durch den Beklagten befanden.
Schließlich wurde auch zutreffend von den Vorinstanzen erkannt, daß die seinerzeit nur für die Benützung des auf dem herrschenden Gut stehenden Hauses eingeräumte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges von der Bahnhofstraße her keine Ausweitung durch die seit dem 1. 7. 1978 erfolgte Ausübung des Taxi-Gewerbes durch den Beklagten erfahren darf. Gewiß kann ihm auch weiter die Zufahrt und Abfahrt mit seinen Fahrzeugen nicht verwehrt werden. Es ist ihm nur zu untersagen, das dienende Gut in Ausübung seines Taxigewerbes zu befahren, weil die seinerzeit begrundete Dienstbarkeit nicht auf gewerbliche Bedürfnisse erweitert werden darf (Welser aaO 9), auch wenn die Grundstücke des Klägers nicht stärker in Anspruch genommen werden (SZ 42/10). Benützt der Beklagte dieselben Fahrzeuge für private Zwecke und für gewerbliche Fahrten wird zwar die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches auf Schwierigkeiten stoßen. Dennoch darf es dem Kläger nicht verwehrt werden, einer Ausweitung der Dienstbarkeit für Zwecke der gewerblichen Nutzung des herrschenden Gutes rechtzeitig entgegenzutreten, ohne daß deshalb der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung berechtigt wäre. Duldet der Kläger rein gewerbliche Fahrten, ohne sich gegen diese dem § 484 ABGB zuwider vorgenommene Erweiterung des Rechts zu wehren, setzt er sich der Gefahr aus, vom Beklagten oder seinem Nachfolger im Eigentum des herrschenden Gutes wegen Einwilligung zu gewerblichen Fahrten in einer dem jeweiligen Bedürfnis entsprechenden Weise belastet zu werden. Der Untersagungsanspruch ist deshalb begrundet, weil der Beklagte das erweiterte Recht für sich in Anspruch nimmt.Schließlich wurde auch zutreffend von den Vorinstanzen erkannt, daß die seinerzeit nur für die Benützung des auf dem herrschenden Gut stehenden Hauses eingeräumte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges von der Bahnhofstraße her keine Ausweitung durch die seit dem 1. 7. 1978 erfolgte Ausübung des Taxi-Gewerbes durch den Beklagten erfahren darf. Gewiß kann ihm auch weiter die Zufahrt und Abfahrt mit seinen Fahrzeugen nicht verwehrt werden. Es ist ihm nur zu untersagen, das dienende Gut in Ausübung seines Taxigewerbes zu befahren, weil die seinerzeit begrundete Dienstbarkeit nicht auf gewerbliche Bedürfnisse erweitert werden darf (Welser aaO 9), auch wenn die Grundstücke des Klägers nicht stärker in Anspruch genommen werden (SZ 42/10). Benützt der Beklagte dieselben Fahrzeuge für private Zwecke und für gewerbliche Fahrten wird zwar die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches auf Schwierigkeiten stoßen. Dennoch darf es dem Kläger nicht verwehrt werden, einer Ausweitung der Dienstbarkeit für Zwecke der gewerblichen Nutzung des herrschenden Gutes rechtzeitig entgegenzutreten, ohne daß deshalb der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung berechtigt wäre. Duldet der Kläger rein gewerbliche Fahrten, ohne sich gegen diese dem Paragraph 484, ABGB zuwider vorgenommene Erweiterung des Rechts zu wehren, setzt er sich der Gefahr aus, vom Beklagten oder seinem Nachfolger im Eigentum des herrschenden Gutes wegen Einwilligung zu gewerblichen Fahrten in einer dem jeweiligen Bedürfnis entsprechenden Weise belastet zu werden. Der Untersagungsanspruch ist deshalb begrundet, weil der Beklagte das erweiterte Recht für sich in Anspruch nimmt.