Begründung:
Die Ehe der Eltern der minderjährigen Edith wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 2. 9. 1994 geschieden. Mit der Obsorge für das Kind ist die Mutter allein betraut, der Vater ist seit 1. 9. 1994 auf Grund der anlässlich der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 5.925,-- verpflichtet.
Am 18. 7. 2001 (ON 18), konkretisiert am 15. 10. 2001 (ON 29), beantragte die Mutter in Vertretung des Kindes, die väterlichen Unterhaltsbeiträge mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1998 auf S 8.000,-- und ab 1. 9. 2001 auf S 9.500,-- zu erhöhen. Das Kind besuche die dritte Klasse eines BRG und weise alterstypische Bedürfnisse auf. Das Einkommen des Vaters habe sich erhöht, mit den beantragten Unterhaltsbeiträgen nehme das Kind an den ausgezeichneten Lebensverhältnisses des Vaters angemessen teil.
Der Vater begehrte die Abweisung dieses Unterhaltserhöhungsantrages. Die begehrten Beträge seien für die Zeit vor dem 15. 10. 2001 verjährt. Ihn träfen Unterhaltspflichten für seine nunmehrige Ehefrau und seine beiden Kinder. Die Transferleistungen seien zu seiner steuerlichen Entlastung auf die Unterhaltsansprüche von Edith anzurechnen.
Das Erstgericht erhöhte die väterlichen Unterhaltsbeiträge antragsgemäß für die Zeit von 1. 8. 1998 bis 31. 8. 2001 auf EUR 581,38 und ab 1. 9. 2001 auf EUR 690,39. Für das Jahr 1998 stellte das Erstgericht monatliche Nettoeinkünfte von S 81.807,12, für das Jahr 1999 von S 78.739,-- und für das Jahr 2000 von S 79.235,-- fest. Unter Zugrundelegung dieser Einkünfte sah das Erstgericht die beantragten Beträge als in der Leistungsfähigkeit des Vaters gedeckt an. Die Beträge überschritten auch das Zweieinhalbfache des jeweils von der Rechtsprechung bei der Unterhaltsbemessung zugrundegelegten Regelbedarfsatzes nicht, sodass dem Antrag stattzugeben sei. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, geforderte teleologische Reduktion des § 12a FLAG scheitere an dessen klarem und unmissverständlichem Wortlaut.Das Erstgericht erhöhte die väterlichen Unterhaltsbeiträge antragsgemäß für die Zeit von 1. 8. 1998 bis 31. 8. 2001 auf EUR 581,38 und ab 1. 9. 2001 auf EUR 690,39. Für das Jahr 1998 stellte das Erstgericht monatliche Nettoeinkünfte von S 81.807,12, für das Jahr 1999 von S 78.739,-- und für das Jahr 2000 von S 79.235,-- fest. Unter Zugrundelegung dieser Einkünfte sah das Erstgericht die beantragten Beträge als in der Leistungsfähigkeit des Vaters gedeckt an. Die Beträge überschritten auch das Zweieinhalbfache des jeweils von der Rechtsprechung bei der Unterhaltsbemessung zugrundegelegten Regelbedarfsatzes nicht, sodass dem Antrag stattzugeben sei. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, geforderte teleologische Reduktion des Paragraph 12 a, FLAG scheitere an dessen klarem und unmissverständlichem Wortlaut.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es bezweifelte (nach umfangreichen Darlegungen), ob das System des - im Gesetz nirgends verankerten - Unterhaltsstopps angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung noch aufrecht erhalten werden könne. Die (nach der Prozentsatzmethode ermittelten) Unterhaltsbeiträge lägen nach Vornahme der vom Verfassungsgerichtshof für notwendig gehaltenen steuerlichen Entlastung weiterhin (teilweise erheblich) über der sogenannten "Luxusgrenze", demgemäß auch weit über den vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Die ausschließlich mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit zu ermittelnde steuerliche Entlastung werde mehr als aufgewogen durch den Umstand, dass infolge des ausschließlich in der Bedarfsseite begründeten Unterhaltsstopps die prozentuell ermittelten Unterhaltsbeiträge, selbst unter Berücksichtigung der herbeizuführenden steuerlichen Entlastung, ohnedies bei weitem nicht ausgeschöpft würden. Für eine zusätzliche steuerliche Entlastung der im Wege des Unterhaltsstopps ermittelten Unterhaltsbeiträge bestehe daher kein Anlass.
Bereits die schriftliche Eingabe der Mutter in ON 18 lasse ihr Begehren so hinreichend deutlich erkennen (insbesondere dass eine Unterhaltserhöhung rückwirkend auf die letzten drei Jahre geltend gemacht werde), dass sehr wohl von einer die Verjährung unterbrechenden gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Unterhaltsberechtigten mit diesem Schreiben ausgegangen werden könne und müsse.
Da das Rekursgericht von den ersten bekannt gewordenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Problematik der steuerlichen Entlastung im Falle des Unterhaltsstopps abweiche, sei auszusprechen gewesen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Unterhaltserhöhung abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Minderjährige hat zum Revisionsrekurs keine Stellungnahme abgegeben.