[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs gegen einen Beschluss mangels (selbständiger) Anfechtbarkeit zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565 [T16]; RS0120974 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zeigt der Revisionsrekurs aber nicht auf. [7] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs gegen einen Beschluss mangels (selbständiger) Anfechtbarkeit zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565 [T16]; RS0120974 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zeigt der Revisionsrekurs aber nicht auf.
[8] 1. Gemäß § 45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung der Sache anfechtbar. Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit wird damit begründet, dass diese Beschlüsse nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen (RS0129692 [T2]). [8] 1. Gemäß Paragraph 45, zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung der Sache anfechtbar. Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit wird damit begründet, dass diese Beschlüsse nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen (RS0129692 [T2]).
[9] In Rechtsprechung und Lehre haben sich verschiedene Kriterien herausgebildet, die bloß verfahrensleitende Beschlüsse charakterisieren. Danach dienen solche Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben „kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben“. Das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. Als Beispiele werden der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen wie zB die Aktenbeischaffung, aber auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen wie die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung genannt (2 Ob 55/15z mwN; RS0120910 [T11, T19]).
[10] Auch Beschlüsse im Zusammenhang mit der Verbindung im Verfahren außer Streitsachen sind verfahrensleitend iSd § 45 zweiter Satz AußStrG (RS0120835); dies gilt auch im Bereich des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens (5 Ob 112/10x [Trennung ehemals verbundener Verfahren]). [10] Auch Beschlüsse im Zusammenhang mit der Verbindung im Verfahren außer Streitsachen sind verfahrensleitend iSd Paragraph 45, zweiter Satz AußStrG (RS0120835); dies gilt auch im Bereich des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens (5 Ob 112/10x [Trennung ehemals verbundener Verfahren]).
[11] 2. Die Revisionsrekurswerberin gesteht selbst zu, dass ein Beschluss auf Verbindung mehrerer wohnrechtlicher Außerstreitverfahren grundsätzlich verfahrensleitend ist. Hier liege jedoch ihrer Auffassung nach deshalb kein bloß verfahrensleitender, sondern ein „sonstiger“ Beschluss vor, weil das Erstgericht mit diesem implizit und für die höheren Instanzen bindend über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entschieden habe.
[12] Nach § 42 Abs 3 JN kann die Unzulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs zwar nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine – auch von Amts wegen getroffene – bindende Entscheidung des Gerichts entgegensteht (2 Ob 131/19g mwN). Für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd § 42 Abs 3 JN ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht über ihr Vorliegen ausdrücklich und spruchmäßig entschieden hat (RS0114196). Eine bloß implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung reicht nach der Rechtsprechung aber nicht aus (RS0114196 [T4, T8, T13]). Sie geht von einer bindenden Entscheidung nur dann aus, wenn das Gericht sich mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat (RS0114196 [T6, T7, T9a]). [12] Nach Paragraph 42, Absatz 3, JN kann die Unzulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs zwar nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine – auch von Amts wegen getroffene – bindende Entscheidung des Gerichts entgegensteht (2 Ob 131/19g mwN). Für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, JN ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht über ihr Vorliegen ausdrücklich und spruchmäßig entschieden hat (RS0114196). Eine bloß implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung reicht nach der Rechtsprechung aber nicht aus (RS0114196 [T4, T8, T13]). Sie geht von einer bindenden Entscheidung nur dann aus, wenn das Gericht sich mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat (RS0114196 [T6, T7, T9a]).
[13] Fragen der Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung entziehen sich grundsätzlich generellen Aussagen, sodass ihnen keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommen kann, sofern dem Gericht zweiter Instanz nicht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (3 Ob 156/13g; RS0118891). Dies ist hier nicht der Fall. [13] Fragen der Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung entziehen sich grundsätzlich generellen Aussagen, sodass ihnen keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommen kann, sofern dem Gericht zweiter Instanz nicht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (3 Ob 156/13g; RS0118891). Dies ist hier nicht der Fall.
[14] Weder der Spruch noch die Begründung des Beschlusses des Erstgerichts enthalten einen Hinweis darauf, dass das Erstgericht damit die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejahen hätte wollen. Das Erstgericht ging in seinem Beschluss mit keinem Wort auf den Einwand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Es begründete die Verbindung (Spruchpunkt 1.) lediglich mit Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie, die freilich auch für den Fall gelten, dass das Erstgericht in einer Entscheidung für alle verbundenen Verfahren über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Prozessvoraussetzung des außerstreitigen Rechtswegs entscheiden will. Auch dass das Erstgericht mit dem – nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren bildenden – Spruchpunkt 2. eine Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen im Rechtshilfeweg anordnete, lässt sich nicht als implizite Bejahung der Zulässigkeit des gewählten außerstreitigen Rechtswegs interpretieren.
[15] Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar, dass selbst wenn – wie hier – mangels ausdrücklicher Erwähnung der Thematik im Spruch oder der Begründung der Entscheidung nicht von einer die höheren Instanzen bindenden Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs auszugehen sein sollte, es sich trotzdem um einen nicht nur verfahrensleitenden, sondern um einen „sonstigen“ Beschluss handle, der gesondert anfechtbar sei. Sie begründet dies aber nicht; sie argumentiert vielmehr mit der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs. Eine Entscheidung darüber steht aber nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts eben noch aus.
[16] 3. Die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des ihm hier vorgelegten Rechtsmittels auch nicht von Amts wegen zu prüfen.
[17] Die Entscheidung trotz Unzulässigkeit des Rechtswegs bildet zwar im Außerstreitverfahren einen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmenden gravierenden Verfahrensmangel (RS0046249 [T4]; RS0122081 [T4]; RS0046861 [T5]). Von den Rechtsmittelgerichten kann dieser Verfahrensmangel aber nur dann aufgegriffen werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen die davon betroffene Entscheidung vorliegt (RS0007095; RS0041942 [T9, T21]; vgl RS0041940; RS0041884). Dem Rekursgericht kam hier diese Kompetenz daher mangels eines zulässigen Rekurses nicht zu. [17] Die Entscheidung trotz Unzulässigkeit des Rechtswegs bildet zwar im Außerstreitverfahren einen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmenden gravierenden Verfahrensmangel (RS0046249 [T4]; RS0122081 [T4]; RS0046861 [T5]). Von den Rechtsmittelgerichten kann dieser Verfahrensmangel aber nur dann aufgegriffen werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen die davon betroffene Entscheidung vorliegt (RS0007095; RS0041942 [T9, T21]; vergleiche RS0041940; RS0041884). Dem Rekursgericht kam hier diese Kompetenz daher mangels eines zulässigen Rekurses nicht zu.
[18] Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs wiederum ist auf die allein Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Frage der Zulässigkeit des Rekurses beschränkt. Die Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Es ist nicht zulässig, einen dem Hauptverfahren anhaftenden Verfahrensmangel, der auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung ohne Einfluss ist, im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (RS0007416); dessen Aufgreifen aus Anlass eines Rechtsmittels kann also immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RS0005849 [T8]; vgl RS0116888 [Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag]; RS0041856 [Kostenrekurs]). Die Bestätigung der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels ist daher keine Erledigung in der Sache selbst, aus deren Anlass der Verfahrensmangel der Unzulässigkeit des Rechtswegs wahrgenommen werden könnte (RS0007095 [T15]). [18] Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs wiederum ist auf die allein Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Frage der Zulässigkeit des Rekurses beschränkt. Die Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Es ist nicht zulässig, einen dem Hauptverfahren anhaftenden Verfahrensmangel, der auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung ohne Einfluss ist, im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (RS0007416); dessen Aufgreifen aus Anlass eines Rechtsmittels kann also immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RS0005849 [T8]; vergleiche RS0116888 [Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag]; RS0041856 [Kostenrekurs]). Die Bestätigung der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels ist daher keine Erledigung in der Sache selbst, aus deren Anlass der Verfahrensmangel der Unzulässigkeit des Rechtswegs wahrgenommen werden könnte (RS0007095 [T15]).
[19] 4. Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. [19] 4. Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
[20] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen. [20] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.