Entscheidungsgründe:
Der Kläger war 1972 – und ist es auch heute noch – Inhaber eines Unternehmens, das sich mit dem Verkauf von Aufzugsanlagen befaßte. Damals bestand die Firma „H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG“ noch, deren Kommanditist und Einzelprokurist der Kläger war; diese Gesellschaft befaßte sich mit der Montage von Aufzugsanlagen.
Der Beklagte begann im März 1972 mit dem Neubau des Hotels S* und benötigte für beide Hoteltrakte je einen Personenaufzug. Er verhandelte deshalb anfangs 1972 mit dem Kläger und dessen Vertreter Ing. S* über die Lieferung und Montage zweier Aufzugsanlagen. Dabei wurde ihm auf Grund der Erklärungen des Klägers klar, daß dieser die Liftanlagen liefern und die genannte Kommanditgesellschaft die Montage der Anlagen besorgen werde. Es wurde schließlich Einigung über die Lieferung und Montage der Aufzugsanlagen zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft einerseits und dem Beklagten andererseits erzielt: Vertragspartner für die Lieferung der Anlagen war der Kläger, für deren Montage die Kommanditgesellschaft. Hinsichtlich der ersten Anlage wurden auf Geschäftspapier der Kommanditgesellschaft am 24. März 1972 alle mündlich getroffenen Vereinbarungen festgehalten, auf dem Briefkopf der Name des Klägers mit Maschinschrift hinzugefügt und die Vertragsurkunde samt den „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ der Kommanditgesellschaft durch den Vertreter Ing. S* dem Beklagten übergeben. Der Beklagte unterfertigte die Urkunde neben dem Hinweis „laut beigeschlossenen Verkaufsbedingungen“. Diese Verkaufsbedingungen enthielten im Kopf nur die Firma der Kommanditgesellschaft, nicht jedoch den Namen des Klägers. Als Preis der Anlage wurden die Beträge von S 148.200,– für die Lieferung und S 36.600,–für die Montage abzüglich eines Skontos von 3 % (S 5.544,–) und zuzüglich des Betrages von S 15.000,– als Aufpreis für die Fernsteuerung der Anlage vereinbart. Die Zahlungsbedingungen lauteten: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung und 1/3 nach Fertigstellung der Anlage. Die Allgemeinen Lieferungsbedingungen sahen u.a. vor, daß sie „1.) .... sowohl bei Angeboten und Aufträgen für Aufzugsneuanlagen, als auch für Umbauarbeiten, Reparaturen und Erweiterungen von Aufzugsanlagen Gültigkeit“ haben; daß „4.) bei Zahlungsverzug ....Verzugszinsen berechnet“ werden und „die Höhe des Zinssatzes sich nach den zu diesem Zeitpunkt üblichen Bankzinsen und Kosten richtet, die für Kredite erhoben werden“; daß „5.) ein Zahlungsverzug für irgend eine Lieferung oder Teillieferung ohne weiteres die Fälligkeit für diejenigen Forderungen des Auftragnehmers bewirkt, für die an und für sich kein ‚Zahlungsverschub‘ vorliegt ....“, und daß „6.) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft ist; ebensowenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an dem Lieferungsgegenstand noch Nacharbeiten erforderlich sind, gleichviel, ob diese zu den Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers gehören“.
Die Anlage wurde dem Beklagten am 12. Dezember 1972 nach einer Probefahrt übergeben, sie wies jedoch noch verschiedene Mängel auf (nicht funktionierender Halteknopf in der Kabine, unrichtige Schaltung der Anlage, Fehlen der Sicherheitsschalter im Schacht), so daß sie von der Aufsichtsbehörde nicht abgenommen worden wäre. Der Beklagte ließ die Anlage von der Firma D* fertigstellen und bezahlte dafür den Betrag von S 73.299,82.
Weil die Türöffnungen zum Liftschacht zu klein waren, mußten nach Anlieferung des Liftes Nacharbeiten durch die Firma K* vorgenommen werden (Schremmarbeiten und Einputzarbeiten). Dafür mußte der Beklagte S 47.044,96 bezahlen. Bei richtiger Abstimmung der Maße wären diese Nacharbeiten vermeidbar gewesen.
Infolge dieser Nacharbeiten wurden die bereits verlegten Spannteppiche stark verschmutzt. Der Beklagte mußte für die Reinigung der ca 200 m2 großen verschmutzten Teppichbodenfläche S 30,– pro Quadratmeter bezahlen. Da bereits Hotelgäste vorhanden waren, mußte er Teppiche von der Firma R* in I* um S 5.000,– mieten, um die teppichfreie Bodenfläche zu belegen.
Durch die verspätete Lieferung und Montage der Anlage erwuchsen dem Beklagten folgende weitere Schäden:
Der bereits in der Zwischenzeit verlegte Marmorboden im Stiegenhaus wurde beschädigt; die Kosten der Schadensbehebung betrugen S 6.000,–.
Ausquartierungen von Gästen, die bereits fix gebucht hatten, verursachten einen Verdienstentgang von rund S l00,— pro Bett und Tag für einen Zeitraum von 14 Tagen.
Aus dem Rechtsstreit gegen die Kommanditgesellschaft, AZ 6 C 943/73 des Bezirksgerichtes I*, stehen dem Beklagten Prozeßkostenforderungen von S 5.551,64 und S 1.070,80 seit 3. Juli 1974 zu.
Seit 1968 arbeitet der Kläger mit Bankkredit in der Höhe von mindestens S 300.000,–, wofür er 10,5 % Zinsen pro Jahr bezahlt.
An Zahlungen hat der Beklagte bisher geleistet:
S 65.000,- am 11. April 1972 an den Kläger und an die Kommanditgesellschaft;
S 51.813,– am 16. November 1972 an den Kläger;
S 12.804,– am 16. November 1972 an die Kommanditgesellschaft.
Insgesamt haftet noch ein Betrag von S 80.612,60 aus.
Am 18. Dezember 1973 und am 26. Juni 1974 hat die Kommanditgesellschaft ihre Forderungen gegen den Beklagten dem Kläger abgetreten. Der Beklagte wurde von diesen Zessionen mit den Schreiben vom 18. Dezember 1973 und 26. Juni 1974 verständigt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Restschuld aus der Lieferung und Montage der Aufzugsanlage, mit dem Hinweis auf die Zessionen der Teilforderungen der Kommanditgesellschaft an ihn, im Betrage von insgesamt S 80.612,60 samt 10,5 % Zinsen aus S 79.174,– vom 12. Dezember 1972 bis 27. Feber 1976 und aus S 80.612,60 seit 28. Feber 1976 begehrt.
Der Beklagte begehrte die Abweisung der Klageforderung und wendete im wesentlichen ein:
Dem Kläger fehle die aktive Klagelegitimation, denn die Aufzugsanlage sei bei der Kommanditgesellschaft bestellt worden. Von der vereinbarten Rechnungssumme von S 194.256,– sei nur noch ein Restbetrag von S 64.639,– offen, der aber nicht fällig sei, weil die Anlage nicht fertiggestellt worden sei. Einredeweise machte der Beklagte an Gegenforderungen geltend:
S 6.622,44 an Prozeßkosten aus dem Rechtsstreit mit der Kommanditgesellschaft, AZ 6 C 943/73 des Bezirksgerichtes I*;
S 10.000,– für die vertragswidrig notwendig gewordene Beistellung eines Montage-Helfers;
S 40.000,– für Nacharbeiten, die infolge mangelhafter Aufzugspläne notwendig geworden seien;
S 6.000,– durch Schäden am Marmorboden verursacht, der infolge verspäteter Lieferung der Anlage schon verlegt gewesen und beschädigt worden sei;
S l0.000,– für Reinigungsarbeiten, die durch die Nacharbeiten verursacht worden seien;
S 168.000,– an Nettoverlust aus der verspäteten Hoteleröffnung, verursacht durch die verspätete Lieferung der Anlage;
S 73.299,– an Kosten für die Behebung der Mängel der Anlage.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit S 72.093,52 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe; es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 72.093,52 samt 10,5 % Zinsen p.a. aus S 71.830,— vom 12. Dezember 1972 bis 27. Feber 1976 und aus S 72.093,12 seit 28. Feber 1976 sowie zum Ersatz von S 25.221,54 an Prozeßkosten und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 8.519,08 s.A. ab.
Rechtlich führte das Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:
Die Lieferung der Anlage im November 1972 sei rechtzeitig erfolgt, der Beklagte habe aber seine Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten, denn er sei bereits mit der ersten Teilzahlung in Verzug geblieben. Nach den Allgemeinen Lieferungsbedingungen, die zum Vertragsinhalt geworden seien, habe ein Zahlungsverzug für irgend eine Lieferung oder Teilleistung ohne weiteres die Fälligkeit für diejenigen Forderungen des Auftragnehmers zur Folge, für die an und für sich kein „Zahlungsverschub“ vorliege. Die berechtigten Ansprüche des Klägers errechneten sich mit S 72.093,52, das Mehrbegehren von S 8.519,08 für Preiserhöhungen durch Lohnkostensteigerungen sei nicht berechtigt.
Nach den Allgemeinen Lieferungsbedingungen sei dem Beklagten jede Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche nicht gestattet, so daß es sich erübrige, auf die von ihm einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen einzugehen.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Parteien gegen diese Entscheidung nicht Folge und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger S 2.864,40 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Beklagten bekämpft worden waren, erachtete das Verfahren erster Instanz als mangelfrei und führte zur rechtlichen Beurteilung der Sache im wesentlichen aus:
Es sei festgestellt, daß dem Beklagten schon bei den mündlichen Verhandlungen, die dem Vertragsschluß vorangegangen seien, die Ausführung der Lieferung und der Montage der Aufzugsanlage durch zwei rechtlich selbständige Unternehmer, den Kläger (Lieferung) und die Kommanditgesellschaft (Montage), klargemacht worden sei, und er habe die Verweisung der Vertragsurkunde auf „unsere allgemeinen Lieferungsbedingungen“ durch Unterfertigung zur Kenntnis genommen. Die Lieferungsbedingungen seien daher Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft einerseits sowie dem Beklagten andererseits, der eine Einheit darstelle. Nach diesen Geschäftsbedingungen sei dem Beklagten aber die Geltendmachung von Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung verwehrt. Der Einwand des Beklagten, der Kläger könne sich als Zessionar der noch offenen Restforderung der Kommanditgesellschaft nicht auf den Kompensationsausschluß berufen, sei zu entgegnen, daß diesbezüglich die Rechtsstellung des Klägers gemäß § 1394 ABGB mit jener des Zedenten, also der Kommanditgesellschaft, identisch sei, so daß auch er sich auf das Kompensationsverbot berufen könne.Es sei festgestellt, daß dem Beklagten schon bei den mündlichen Verhandlungen, die dem Vertragsschluß vorangegangen seien, die Ausführung der Lieferung und der Montage der Aufzugsanlage durch zwei rechtlich selbständige Unternehmer, den Kläger (Lieferung) und die Kommanditgesellschaft (Montage), klargemacht worden sei, und er habe die Verweisung der Vertragsurkunde auf „unsere allgemeinen Lieferungsbedingungen“ durch Unterfertigung zur Kenntnis genommen. Die Lieferungsbedingungen seien daher Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft einerseits sowie dem Beklagten andererseits, der eine Einheit darstelle. Nach diesen Geschäftsbedingungen sei dem Beklagten aber die Geltendmachung von Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung verwehrt. Der Einwand des Beklagten, der Kläger könne sich als Zessionar der noch offenen Restforderung der Kommanditgesellschaft nicht auf den Kompensationsausschluß berufen, sei zu entgegnen, daß diesbezüglich die Rechtsstellung des Klägers gemäß Paragraph 1394, ABGB mit jener des Zedenten, also der Kommanditgesellschaft, identisch sei, so daß auch er sich auf das Kompensationsverbot berufen könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Bestand der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen festgestellt und das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger ließ das Urteil des Berufungsgerichtes in dem seine Berufung betreffenden Ausspruch unbekämpft, begehrte aber, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.