Rechtssatz RS0033141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033141
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Rechtssatz
Auch Nebenrechte, die zur Sicherung der Forderung dienen, gehen auf den Zessionar über; dies gilt auch für vereinbarte Aufrechnungsverbote. Der Schuldner kann dann auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 675/76
Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 675/76
- 1 Ob 232/04f
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 232/04f
Beisatz: Am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 ist festzuhalten: Ist die Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung infolge eines vertraglichen Kompensationsverbots ausgeschlossen, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. (T1); Veröff: SZ 2004/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033141
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0050OB00675_7600000_001