1. Vertragliches Aufrechnungsverbot
1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 675/76 aus, durch die Zession einer Forderung würden - wegen des vollständigen Transfers der Gläubigerstellung - auch Nebenrechte, die der Sicherung der abgetretenen Forderung dienten, "grundsätzlich auf den Zessionar" übertragen. Zweck eines vereinbarten Aufrechnungs- und Zahlungszurückhaltungsverbots sei es gewöhnlich, "die Einbringlichkeit der Forderung zu erleichtern, also ihre wirtschaftliche Liquidität zu erhöhen". Auch dieses Nebenrecht gehe im Zweifel "zusammen mit der Hauptforderung" auf den Zessionar über; dieser erwerbe daher eine "durch etwaige Gegenforderungen und Zahlungszurückhaltungsrechte des übernommenen Schuldners in ihrer Einbringlichkeit unberührte Forderung, sodass der übernommene Schuldner auch von dem Recht zur Kompensation mit Forderungen ausgeschlossen" sei, "die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen". Das Ergebnis dieser Schlussfolgerung wird im Schrifttum - soweit überblickbar - nicht erörtert. Lediglich Ertl (in Rummel, ABGB³ § 1394 Rz 3) beruft sich auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 als Stütze für seine Auffassung, das vertragliche Aufrechnungsverbot diene als Nebenrecht "ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung" und gehe deshalb im Fall der Abtretung der Hauptforderung ohne besondere Vereinbarung auf den Zessionar über. Dullinger (Handbuch der Aufrechnung [1995] 141) merkt - ohne Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 - immerhin ganz allgemein an, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nehme "der betroffenen Forderung die Eignung, in Aufrechnungslage mit einem anderen Anspruch zu treten".1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 675/76 aus, durch die Zession einer Forderung würden - wegen des vollständigen Transfers der Gläubigerstellung - auch Nebenrechte, die der Sicherung der abgetretenen Forderung dienten, "grundsätzlich auf den Zessionar" übertragen. Zweck eines vereinbarten Aufrechnungs- und Zahlungszurückhaltungsverbots sei es gewöhnlich, "die Einbringlichkeit der Forderung zu erleichtern, also ihre wirtschaftliche Liquidität zu erhöhen". Auch dieses Nebenrecht gehe im Zweifel "zusammen mit der Hauptforderung" auf den Zessionar über; dieser erwerbe daher eine "durch etwaige Gegenforderungen und Zahlungszurückhaltungsrechte des übernommenen Schuldners in ihrer Einbringlichkeit unberührte Forderung, sodass der übernommene Schuldner auch von dem Recht zur Kompensation mit Forderungen ausgeschlossen" sei, "die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen". Das Ergebnis dieser Schlussfolgerung wird im Schrifttum - soweit überblickbar - nicht erörtert. Lediglich Ertl (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1394, Rz 3) beruft sich auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 als Stütze für seine Auffassung, das vertragliche Aufrechnungsverbot diene als Nebenrecht "ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung" und gehe deshalb im Fall der Abtretung der Hauptforderung ohne besondere Vereinbarung auf den Zessionar über. Dullinger (Handbuch der Aufrechnung [1995] 141) merkt - ohne Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 - immerhin ganz allgemein an, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nehme "der betroffenen Forderung die Eignung, in Aufrechnungslage mit einem anderen Anspruch zu treten".
1. 2. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht, dass die Zession einer Forderung an sich auch die mit ihr verknüpften Nebenrechte erfasst, sie wendet jedoch gegen das vom Berufungsgericht erzielte, durch die Entscheidung 5 Ob 675/76 getragene Ergebnis ein, sie habe die ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegende(n) Forderung(en) bereits am 28. 9. 2000 mittels "Widerklage" gegen die Franchisegeberin und Zedentin geltend gemacht. Diese Klage sei nach "der Aktenlage jedenfalls vor der Zession der klagsgegenständlichen Forderung" an die klagende Partei eingebracht worden. Einer "erneuten Widerklage" zur "Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderung" - nunmehr gegen die Zessionarin - stehe "die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen"; einer Aufrechnungseinrede könne diese Einrede dagegen nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Durch die Zession dürfe die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Im Ausschluss einer weiteren Widerklage gegen die Zessionarin wegen Streitanhängigkeit sei aber eine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu erblicken, soweit "man überhaupt von einer Wirksamkeit der Zession bei anhängiger Widerklage ausgehen" könne. Diesen Gründen tritt die klagende Partei mit dem Argument entgegen, das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit setze die Identität der Parteien im Erst- und im Zweitverfahren voraus. Der Standpunkt der Revisionswerberin hätte zur Folge, dass ein Kompensationsverbot durch eine - mittels Klage oder Widerklage erfolgte - Inanspruchnahme eines Dritten umgangen werden könne. Die beklagte Partei könne die aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen auch mittels Widerklage gegen die klagende Partei geltend machen.
1. 3. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen zu einer - bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten (ON 21 S. 3) - "Widerklage" der beklagten Partei gegen die Franchisegeberin betreffend jene Forderungen, die gegen den Klageanspruch aufrechnungsweise eingewendet wurden. Über die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Einzelforderungen steht ferner lediglich fest, dass sie der klagenden Partei erst nach Einbringung der Klage am 1. 7. 1999 abgetreten wurden. Nach Ansicht der Vorinstanzen war Altgläubigerin der abgetretenen Forderungen indes nicht die Muttergesellschaft als Franchisegeberin, sondern die KG als Lieferantin der Franchiseware. Diese Gesellschaft könnte die beklagte Partei ohne weiteres neben der Franchisegeberin klageweise in Anspruch nehmen, ohne dass eine solche Klage am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern könnte. Die Entscheidung in solchen Verfahren gegen die Franchisegeberin und die KG hinge bloß von der Klärung der Passivlegitimation ab. Nichts anderes gälte auch dann, wenn die beklagte Partei neben der Franchisegeberin die hier klagende Partei zwecks Durchsetzung der behaupteten Gegenforderungen klageweise in Anspruch nähme, setzt doch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nach herrschender Ansicht nicht nur die Identität der in mehreren Verfahren geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die Identität der Prozessparteien voraus (Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 Rz 3, 8 mwN). Bereits deshalb ist nicht zu erkennen, weshalb die beklagte Partei daran gehindert sein soll, nach ihrer Ansicht identische Ansprüche gegen die Franchisegeberin und gegen die klagende Partei als Zessionarin der Forderungen der Franchisegeberin im Klageweg geltend zu machen. Das folgt aus der Erwägung, dass ein bestimmter Anspruch aus dem einen oder anderen von zahlreichen in Betracht kommenden Rechtsgründen gegen zwei oder mehrere Personen bestehen kann. Im Anlassfall könnte die Franchisegeberin, aber auch die klagende Partei als Unternehmensverkäuferin für die von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen einerseits auf Grund des Franchisevertrags und andererseits auf Grund des Kaufvertrags nebeneinander haften. Angesichts dieser Rechtslage besteht das von der beklagten Partei ins Treffen geführte prozessuale Hindernis im Fall der Einklagung der ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen auch gegen die Unternehmensverkäuferin als Zessionarin von Forderungen aus dem Franchisevertrag in Wahrheit nicht. Eine solche Klage müsste, sollten die behaupteten Forderungen nicht bestehen, abgewiesen werden; sie könnte jedoch nicht wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden. Soweit daher die beklagte Partei eine zessionsbedingte Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu begründen versucht, bemüht sie sich vergeblich um eine Verdunkelung der allein relevanten rechtlichen Zusammenhänge. Ist aber eine durch das vertragliche Aufrechnungsverbot eintretende Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu verneinen, weil sie die der Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen sowohl gegen die Zedentin als auch gegen die Zessionarin der Forderungen aus dem Franchiseverhältnis selbstständig im Klageweg geltend machen kann, so ist kein Grund zu erkennen, weshalb die bereits in der Entscheidung 5 Ob 675/76 formulierte Leitlinie nicht fortgeschrieben werden sollte. Darf infolge eines allgemeinen vertraglichen Aufrechnungsverbots gegen eine bestimmte Forderung nicht aufgerechnet werden, um deren Einbringlichkeit nicht durch strittige Forderungen des Schuldners zu erschweren, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. Die wirtschaftliche Liquidität der durch das Aufrechnungsverbot geschützten Forderung wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung, der mit deren Altgläubiger ein allgemeines Aufrechnungsverbot vereinbarte, bloß Forderungen gegen den Zessionar behaupten müsste, um das der erhöhten Verkehrsfähigkeit abtretbarer Forderungen dienende vertragliche Aufrechnungsverbot zu überspielen und auf diesem Weg eine meritorische Prüfung der zur Kompensation eingewendeten Forderungen im Prozess mit dem Zessionar zu erzwingen. Der erkennende Senat hält somit am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 fest, sodass die bisherigen Erwägungen wie folgt zusammenzufassen sind:1. 3. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen zu einer - bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten (ON 21 S. 3) - "Widerklage" der beklagten Partei gegen die Franchisegeberin betreffend jene Forderungen, die gegen den Klageanspruch aufrechnungsweise eingewendet wurden. Über die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Einzelforderungen steht ferner lediglich fest, dass sie der klagenden Partei erst nach Einbringung der Klage am 1. 7. 1999 abgetreten wurden. Nach Ansicht der Vorinstanzen war Altgläubigerin der abgetretenen Forderungen indes nicht die Muttergesellschaft als Franchisegeberin, sondern die KG als Lieferantin der Franchiseware. Diese Gesellschaft könnte die beklagte Partei ohne weiteres neben der Franchisegeberin klageweise in Anspruch nehmen, ohne dass eine solche Klage am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern könnte. Die Entscheidung in solchen Verfahren gegen die Franchisegeberin und die KG hinge bloß von der Klärung der Passivlegitimation ab. Nichts anderes gälte auch dann, wenn die beklagte Partei neben der Franchisegeberin die hier klagende Partei zwecks Durchsetzung der behaupteten Gegenforderungen klageweise in Anspruch nähme, setzt doch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nach herrschender Ansicht nicht nur die Identität der in mehreren Verfahren geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die Identität der Prozessparteien voraus (Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 233, Rz 3, 8 mwN). Bereits deshalb ist nicht zu erkennen, weshalb die beklagte Partei daran gehindert sein soll, nach ihrer Ansicht identische Ansprüche gegen die Franchisegeberin und gegen die klagende Partei als Zessionarin der Forderungen der Franchisegeberin im Klageweg geltend zu machen. Das folgt aus der Erwägung, dass ein bestimmter Anspruch aus dem einen oder anderen von zahlreichen in Betracht kommenden Rechtsgründen gegen zwei oder mehrere Personen bestehen kann. Im Anlassfall könnte die Franchisegeberin, aber auch die klagende Partei als Unternehmensverkäuferin für die von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen einerseits auf Grund des Franchisevertrags und andererseits auf Grund des Kaufvertrags nebeneinander haften. Angesichts dieser Rechtslage besteht das von der beklagten Partei ins Treffen geführte prozessuale Hindernis im Fall der Einklagung der ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen auch gegen die Unternehmensverkäuferin als Zessionarin von Forderungen aus dem Franchisevertrag in Wahrheit nicht. Eine solche Klage müsste, sollten die behaupteten Forderungen nicht bestehen, abgewiesen werden; sie könnte jedoch nicht wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden. Soweit daher die beklagte Partei eine zessionsbedingte Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu begründen versucht, bemüht sie sich vergeblich um eine Verdunkelung der allein relevanten rechtlichen Zusammenhänge. Ist aber eine durch das vertragliche Aufrechnungsverbot eintretende Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu verneinen, weil sie die der Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen sowohl gegen die Zedentin als auch gegen die Zessionarin der Forderungen aus dem Franchiseverhältnis selbstständig im Klageweg geltend machen kann, so ist kein Grund zu erkennen, weshalb die bereits in der Entscheidung 5 Ob 675/76 formulierte Leitlinie nicht fortgeschrieben werden sollte. Darf infolge eines allgemeinen vertraglichen Aufrechnungsverbots gegen eine bestimmte Forderung nicht aufgerechnet werden, um deren Einbringlichkeit nicht durch strittige Forderungen des Schuldners zu erschweren, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. Die wirtschaftliche Liquidität der durch das Aufrechnungsverbot geschützten Forderung wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung, der mit deren Altgläubiger ein allgemeines Aufrechnungsverbot vereinbarte, bloß Forderungen gegen den Zessionar behaupten müsste, um das der erhöhten Verkehrsfähigkeit abtretbarer Forderungen dienende vertragliche Aufrechnungsverbot zu überspielen und auf diesem Weg eine meritorische Prüfung der zur Kompensation eingewendeten Forderungen im Prozess mit dem Zessionar zu erzwingen. Der erkennende Senat hält somit am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 fest, sodass die bisherigen Erwägungen wie folgt zusammenzufassen sind:
Ist die Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung infolge eines vertraglichen Kompensationsverbots ausgeschlossen, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar.
Hier ist die beklagte Partei als Franchisenehmerin nach den getroffenen vertraglichen Absprachen ganz allgemein von einer Aufrechnung gegen Forderungen der Franchisegläubigerin - in diesem Sinn ist der Begriff "Gegenverrechnung" in Punkt 6. des Vertrags zu verstehen - ausgeschlossen. Demnach kann sie gegen die Forderungen der klagenden Partei als Franchisegläubigerin kraft Zession auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihr wegen des mit der Zessionarin geschlossenen Unternehmenskaufvertrags zustehen mögen.
1. 4. Das vertragliche Aufrechnungsverbot kann nach allen bisherigen Erwägungen allerdings nur Forderungen gegen den Franchiseschulder aus dem Franchiseverhältnis erfassen. Solche Forderungen sind jedenfalls jene, die auf Bestellungen der beklagten Partei als Franchisenehmerin beruhen, die noch vor Auflösung des Franchisevertrags am 14. 5. 1999 entgegengenommen, ausgeführt und fakturiert wurden. Dabei handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um Warenlieferungen im Gegenwert von 3.072,01 EUR. Bei den erst am 4. 6. 1999 fakturierten Warenlieferungen im Gegenwert von 6.615,81 EUR ist den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen indes nicht zu entnehmen, ob sie auf Bestellungen der beklagten Partei beruhen, die bereits vor Auflösung des Franchisevertrags am 14. 5. 1999 akzeptiert und demzufolge noch in Erfüllung dieses Vertrags abgewickelt und fakturiert wurden, mögen auch die erörterten Warenlieferungen allenfalls erst nach dem 14. 5. 1999 bei der beklagten Partei eingelangt sein. Nur insoweit, als diese Warenlieferungen noch in Erfüllung des Franchisevertrags erfolgt sein sollten, könnte sich die klagende Partei erfolgreich auf das im Franchisevertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot berufen. Soweit dagegen den erörterten Warenlieferungen Bestellungen der beklagten Partei nach Auflösung des Franchisevertrags zugrunde liegen sollten, stünde einer meritorischen Prüfung der Aufrechnungseinrede der beklagten Partei das im Franchisevertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen, weil mit der Vertragsauflösung auch das Aufrechnungsverbot entfallen wäre und weitere Warenlieferungen auf Grund von Bestellungen der beklagten Partei nach Auflösung des Franchisevertrags nicht mehr in dessen Erfüllung abgewickelt worden sein können.
2. Ergebnis
Das angefochtene Urteil ist als Teilurteil zu bestätigen, soweit Forderungen aus dem Franchiseverhältnis, die durch Aufrechnung nicht getilgt werden können, den Gegenstand des Klagebegehrens bilden. Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren vorerst zu klären sein, ob die am 4. 6. 1999 verrechneten Warenlieferungen noch der Erfüllung des Franchisevertrages im Sinne der voranstehenden Erwägungen dienten. Die insoweit erforderliche Verfahrensergänzung kann gemäß § 496 Abs 3 ZPO auch das Berufungsgericht durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der noch nicht erledigte Teil des Klagebegehrens Warenlieferungen in Erfüllung des Franchisevertrags betrifft, so setzt die abschließende Erledigung des Streitfalls durch die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei eine Behandlung deren Beweisrüge zu den auf der Tatsachenebene liegenden Voraussetzungen der von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht voraus. Andernfalls wird das Berufungsgericht auch unter Erledigung dieser Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben. Da bei dem von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens noch nicht geklärt ist, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen überhaupt in Betracht kommt, und da die klagende Partei im Berufungsverfahren den Standpunkt vertrat, die für die Gegenforderung maßgebende Software sei gar nicht Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags, aber auch nicht mangelhaft gewesen, bedarf es zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss derzeit noch keiner Stellungnahme.Das angefochtene Urteil ist als Teilurteil zu bestätigen, soweit Forderungen aus dem Franchiseverhältnis, die durch Aufrechnung nicht getilgt werden können, den Gegenstand des Klagebegehrens bilden. Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren vorerst zu klären sein, ob die am 4. 6. 1999 verrechneten Warenlieferungen noch der Erfüllung des Franchisevertrages im Sinne der voranstehenden Erwägungen dienten. Die insoweit erforderliche Verfahrensergänzung kann gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO auch das Berufungsgericht durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der noch nicht erledigte Teil des Klagebegehrens Warenlieferungen in Erfüllung des Franchisevertrags betrifft, so setzt die abschließende Erledigung des Streitfalls durch die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei eine Behandlung deren Beweisrüge zu den auf der Tatsachenebene liegenden Voraussetzungen der von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht voraus. Andernfalls wird das Berufungsgericht auch unter Erledigung dieser Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben. Da bei dem von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens noch nicht geklärt ist, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen überhaupt in Betracht kommt, und da die klagende Partei im Berufungsverfahren den Standpunkt vertrat, die für die Gegenforderung maßgebende Software sei gar nicht Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags, aber auch nicht mangelhaft gewesen, bedarf es zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss derzeit noch keiner Stellungnahme.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.