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Entscheidung 5 Ob 68/25y×

Entscheidung 5 Ob 68/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032668 Rechtssatz 26.11.1965Zivilrecht
Zur Frage des Schutzes des Bestandgebers bei einer von ihm im Vorhinein generell erteilten Zustimmung zur Mietrechtszession. Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. Zur Frage der Tragweite des Ein …
RS0032700 Rechtssatz 18.12.1974Zivilrecht
Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt und überträgt der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen, so tritt dieser andere dann, ohne dass er einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten d …
RS0032747 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Bei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mittei …
RS0070331 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Enthält ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten die Vereinbarung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, dann löst der im Falle der Veräußerung des vom Mieter im Mietgegen …
RS0074432 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
§ 12 Abs 3 MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten, mit der Zuständigkeit zur Empfangnahme und Abgab …
RS0104322 Rechtssatz 24.09.1996Zivilrecht
Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12 a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine …
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.