Nach den wesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Streitteile sind italienische Staatsbürger. Sie sind seit 1943 miteinander verheiratet und lebten bis Sommer 1961 in Südtirol. Im Juli oder August 1961 verzog der Beklagte nach Österreich. Die Klägerin folgte ihm im Herbst des gleichen Jahres, kehrte im Mai 1963 nach Südtirol zurück und übersiedelte im Herbst 1963 abermals nach Österreich, wo sie zunächst bei ihrer Mutter unterkam, dann aber in der vom Beklagten für sie und ihre Tochter gemieteten Wohnung lebte. Am 2. Dezember 1963 vereinbarten die Streitteile, fortan getrennt zu leben. Der Beklagte verpflichtete sich hiebei zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 600 S an die Klägerin. Im Herbst 1962 beging die Klägerin ohne Wissen des Beklagten zweimal mit einem gewissen N.N. Ehebruch.
Da der Beklagte den Unterhaltsbetrag für Juli 1964 nicht bezahlte, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage seine Verurteilung zur Zahlung von 600 S samt 4% Zinsen seit dem 6. Juli 1964. wobei sie dieses Begehren zunächst auf die vorhin erwähnte außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung, dann aber zufolge der Einwendung des Beklagten, sie habe diesen Anspruch durch ihre ehebrecherischen Beziehungen mit N. N. verwirkt, auf den Rechtstitel des Gesetzes stützte und dazu noch vorbrachte, daß ihr der Beklagte volle Sexualfreiheit zugestanden habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm infolge der festgestellten Ehebrüche der Klägerin an, daß sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Denn wenn auch in diesem Falle gemäß § 7 (1) der 4. DVzEheG. italienisches Recht anzuwenden sei und dieses wie das österreichische Recht keine Bestimmung enthalte, laut welcher der Ehegatte bei besonders schweren Eheverfehlungen, wie Ehebruch und dergleichen, den Unterhaltsanspruch verliere, so sei dies doch einheitliche österreichische Rechtsauffassung, mit der eine gegenteilige, auf den Vorschriften des italienischen Codice Civile beruhende Rechtsauffassung nicht vereinbar und daher gemäß § 18 der 4. DVzEheG. in Österreich nicht anwendbar sei.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm infolge der festgestellten Ehebrüche der Klägerin an, daß sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Denn wenn auch in diesem Falle gemäß Paragraph 7, (1) der 4. DVzEheG. italienisches Recht anzuwenden sei und dieses wie das österreichische Recht keine Bestimmung enthalte, laut welcher der Ehegatte bei besonders schweren Eheverfehlungen, wie Ehebruch und dergleichen, den Unterhaltsanspruch verliere, so sei dies doch einheitliche österreichische Rechtsauffassung, mit der eine gegenteilige, auf den Vorschriften des italienischen Codice Civile beruhende Rechtsauffassung nicht vereinbar und daher gemäß Paragraph 18, der 4. DVzEheG. in Österreich nicht anwendbar sei.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Seiner Ansicht nach sei zufolge dem hier anzuwendenden italienischen Recht (SZ. XXVII 217 u. a.) der Ehemann gemäß Artikel 145 Codice Civile verpflichtet, der Frau im Verhältnis zu seinem Vermögen alles zu beschaffen, was für die Bedürfnisse ihres Lebens notwendig sei. Diese Verpflichtungsruhe gemäß Artikel 146 C. C. nur dann, wenn sich die Frau ohne ausreichenden Grund aus der ehelichen Wohnung entfernt habe und sich weigere, dorthin zurückzukehren. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben, weil entsprechende Behauptungen, insbesondere bezüglich einer Aufforderung zur Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft, vom Beklagten nicht aufgestellt worden seien. Wegen Ehebruches könne der andere Ehegatte zwar gemäß Artikel 151 C. C. die Trennung der Ehe verlangen, doch verliere dadurch der Ehegatte, durch dessen Schuld die Trennung ausgesprochen werde, gemäß Artikel 156 Abs. 2 C. C. den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Seiner Ansicht nach sei zufolge dem hier anzuwendenden italienischen Recht (SZ. römisch 27 217 u. a.) der Ehemann gemäß Artikel 145 Codice Civile verpflichtet, der Frau im Verhältnis zu seinem Vermögen alles zu beschaffen, was für die Bedürfnisse ihres Lebens notwendig sei. Diese Verpflichtungsruhe gemäß Artikel 146 C. C. nur dann, wenn sich die Frau ohne ausreichenden Grund aus der ehelichen Wohnung entfernt habe und sich weigere, dorthin zurückzukehren. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben, weil entsprechende Behauptungen, insbesondere bezüglich einer Aufforderung zur Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft, vom Beklagten nicht aufgestellt worden seien. Wegen Ehebruches könne der andere Ehegatte zwar gemäß Artikel 151 C. C. die Trennung der Ehe verlangen, doch verliere dadurch der Ehegatte, durch dessen Schuld die Trennung ausgesprochen werde, gemäß Artikel 156 Absatz 2, C. C. den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht.
Demgegenüber stehe nach österreichischem Recht dem Ehegatten, aus dessen Verschulden die Ehe geschieden sei, gemäß §§ 66 ff. EheG. kein Unterhaltsanspruch zu. Es sei daher verständlich und begrundet, daß die österreichischen Gerichte dann, wenn österreichisches Recht anzuwenden sei und die Ehegattin so schwere Eheverfehlungen begangen habe, daß dem Manne die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne, den Verlust des Unterhaltsanspruches annehmen, obwohl es einen derartigen Rechtssatz auch im österreichischen Recht nicht gebe.Demgegenüber stehe nach österreichischem Recht dem Ehegatten, aus dessen Verschulden die Ehe geschieden sei, gemäß Paragraphen 66, ff. EheG. kein Unterhaltsanspruch zu. Es sei daher verständlich und begrundet, daß die österreichischen Gerichte dann, wenn österreichisches Recht anzuwenden sei und die Ehegattin so schwere Eheverfehlungen begangen habe, daß dem Manne die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne, den Verlust des Unterhaltsanspruches annehmen, obwohl es einen derartigen Rechtssatz auch im österreichischen Recht nicht gebe.
Daraus folge aber auch, daß wegen der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen die österreichische Rechtsprechung nicht auf das italienische Recht übertragen werden könne. Weil nach diesem Recht die Frau auch im Falle, als die Trennung der Ehe wegen ihres Verschuldens ausgesprochen werde, ihren gesetzl. Unterhaltsanspruch behalte und eine Trennung durch bloßes Einverständnis der Ehegatten ohne Bestätigung durch das Gericht gemäß Artikel 158 C. C. auf die gesetzl. Unterhaltsverpflichtung überhaupt keinen Einfluß habe, müsse also angenommen werden, daß die Klägerin trotz der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Ehebrüche ihren gesetzlichen, der Höhe nach nicht bestrittenen Unterhaltsanspruch behalten habe.
Die inländische öffentliche Ordnung werde durch eine solche Entscheidung nicht betroffen und es liege demnach auch kein Grund vor, der die Vorbehaltsklausel des § 18 der 4. DVzEheG. in Wirksamkeit setzen könnte.Die inländische öffentliche Ordnung werde durch eine solche Entscheidung nicht betroffen und es liege demnach auch kein Grund vor, der die Vorbehaltsklausel des Paragraph 18, der 4. DVzEheG. in Wirksamkeit setzen könnte.
Aus den angeführten Erwägungen sei das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern gewesen, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.