Rechtssatz RS0054179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054179
Entscheidungsdatum
12.07.1965
Norm
codice civile Art156
4.DVEheG §18
Rechtssatz
Die Anwendung des Art 156 des italienischen codice civile, wonach der Klägerin im konkreten Fall trotz der festgestellten Ehebrüche ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Gatten, mit dem sie durch das Eheband verbunden ist, zuzusprechen ist, widerspricht nicht dem österreichischen ordre public.Die Anwendung des Artikel 156, des italienischen codice civile, wonach der Klägerin im konkreten Fall trotz der festgestellten Ehebrüche ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Gatten, mit dem sie durch das Eheband verbunden ist, zuzusprechen ist, widerspricht nicht dem österreichischen ordre public.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0054179
Dokumentnummer
JJR_19650712_OGH0002_0050OB00068_6500000_001