Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Antragsgegnerin meint unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG², 181, Anm 61 zu § 37, wonach § 37 Abs 3 Z 18 MRG eine abschließende einheitliche Regelung unter Einbeziehung der rezipierten Regelung der ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135 darstelle, dass im Falle einer bloß teilweisen Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung das Judikat 56 neu heranzuziehen sei.Die Antragsgegnerin meint unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG², 181, Anmerkung 61, zu Paragraph 37,, wonach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG eine abschließende einheitliche Regelung unter Einbeziehung der rezipierten Regelung der ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt 135, darstelle, dass im Falle einer bloß teilweisen Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung das Judikat 56 neu heranzuziehen sei.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, weil die abschließende Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG selbst - im Gegensatz zur Regelung des § 502 Abs 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135, wie sie durch das Judiakt 56 neu ausgelegt wurde - vorsieht, dass ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil eines rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nur im Falle der Zulässigerklärung durch das Rekursgericht zulässig ist (der zweite Fall des § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG kommt hier nicht in Betracht). Dies ergibt sich daraus, dass § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG ausdrücklich bestimmt, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt wurde, ist dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat (so schon 5 Ob 9/84, 5 Ob 67/84). Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht im Übrigen auch nicht nachgetragen werden (Würth-Zingher, MRG², 182, Anm 61 zu § 37).Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, weil die abschließende Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG selbst - im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135, wie sie durch das Judiakt 56 neu ausgelegt wurde - vorsieht, dass ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil eines rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nur im Falle der Zulässigerklärung durch das Rekursgericht zulässig ist (der zweite Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG kommt hier nicht in Betracht). Dies ergibt sich daraus, dass Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG ausdrücklich bestimmt, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt wurde, ist dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat (so schon 5 Ob 9/84, 5 Ob 67/84). Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht im Übrigen auch nicht nachgetragen werden (Würth-Zingher, MRG², 182, Anmerkung 61, zu Paragraph 37,).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.