Die Revision ist berechtigt.
Der Anspruch auf die dem Realitätenvermittler, jetzt Immobilienmakler (§§ 259 f GewO 1973), gemäß § 6 HVO gebührende Provision wird im Hinblick auf die nach dem Absatz 4 dieser Bestimmung bestehenden Gebrauch in diesem Geschäftszweig grundsätzlich bereits durch die bloße Namhaftmachung des Dritten, des Verkäufers oder des Käufers, erworben. Der Erwerb der Provision ist nur dadurch bedingt, daß es auf Grund der kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Vermieters zum Geschäftsabschluß kommt. Das Erfordernis der Verdienstlichkeit ist aber im Falle einer solchen Nachweisprovision nur sehr eingeschränkt zu verstehen. Es ist nicht notwendig, daß der Vermittler an den Kaufverhandlungen oder am Vertragsabschluß teilnimmt, oder sonst daran mitwirkt. Im Zweifel wird in einem solchen Fall das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt (vgl Ehrenzweig System2 II 1 532 f; EvBl 1950/474 = HS 2401; EvBl 1957/384 = HS 2407).Der Anspruch auf die dem Realitätenvermittler, jetzt Immobilienmakler (Paragraphen 259, f GewO 1973), gemäß Paragraph 6, HVO gebührende Provision wird im Hinblick auf die nach dem Absatz 4 dieser Bestimmung bestehenden Gebrauch in diesem Geschäftszweig grundsätzlich bereits durch die bloße Namhaftmachung des Dritten, des Verkäufers oder des Käufers, erworben. Der Erwerb der Provision ist nur dadurch bedingt, daß es auf Grund der kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Vermieters zum Geschäftsabschluß kommt. Das Erfordernis der Verdienstlichkeit ist aber im Falle einer solchen Nachweisprovision nur sehr eingeschränkt zu verstehen. Es ist nicht notwendig, daß der Vermittler an den Kaufverhandlungen oder am Vertragsabschluß teilnimmt, oder sonst daran mitwirkt. Im Zweifel wird in einem solchen Fall das Erfordernis der „Verdienstlichkeit“ durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt vergleiche Ehrenzweig System2 römisch zwei 1 532 f; EvBl 1950/474 = HS 2401; EvBl 1957/384 = HS 2407).
Im vorliegenden Fall ist aber die Frage zu beantworten, was rechtens ist, wenn mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen des Geschäftes beteiligt sind und beide Provisionsansprüche erheben. Soweit festgestellt wurde, daß der vom Beklagten zur Namhaftmachung der gegenständlichen Kaufgelegenheit in Anspruch genommene zweite Realitätenvermittler gegenüber den Streitteilen erklärt hat, er werde den Beklagten bezüglich der Provisionsforderung der klagenden Partei schad- und klaglos halten, bzw für alles aufkommen, so kann dies für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht ausschlaggebend sein, weil dies das rechtliche Schicksal der eingeklagten Provisionsforderung nicht unmittelbar berühren kann.
Die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitäten-, Hypotheken-, Geschäfts- und Wohnungsvermittlung gehen in ihrem Punkt 10 davon aus, daß in einem solchen Fall bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei (siehe Zedtwitz, HVG2, Anhang B, 156). Die Parteien haben sich zwar auf diese Richtlinien im erstinstanzlichen Verfahren nicht bezogen und auch nicht behauptet, daß ein den Richtlinien entsprechender Gebrauch im Gewerbe der klagenden Partei bestehe (vgl EvBl 1967/368). Die beklagte Partei hat aber ausdrücklich die mangelnde Verdienstlichkeit der klagenden Partei bezüglich des Abschlusses des Kaufvertrages eingewendet, weil ihr diese nur unrichtige Angaben über die aushaftenden Darlehenssaldi und den Barkaufpreis gemacht habe, die richtigen Beträge aber von dem anderen Realitätenbüro bekanntgegeben worden seien. Den erstgerichtlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wieso es zu der auffallenden Diskrepanz zwischen den ursprünglich gegenüber R* L* genannten Beträgen und dem Kaufpreis in dem dann rechtsanwaltlich verfaßten Kaufvertrag gekommen ist. Das Erstgericht hat diesbezüglich aber zum Ausdruck gebracht, daß der zunächst genannte Gesamtkaufpreis von S 430.000,— den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Wohnungssektor in Graz entspreche. Nach seiner Auffassung seien bei dem dann tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag „besondere Umstände“ berücksichtigt worden. Diesbezüglich fehlt es an allen näheren Behauptungen und Feststellungen, die nach den dargelegten rechtlichen Erwägungen aber entscheidungswesentlich sind. Wenn das Berufungsgericht auf die in HS 2406/102 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bezug nimmt, wonach sich der Makler gefallen lassen müsse, daß der Kunde auch einen zweiten Makler in Anspruch nehme und nicht verlangen könne, bei den späteren Verhandlungen eingeschaltet zu werden, woraus der Schluß gezogen wurde, daß der Kauf nicht auf Grund des Anbotes des ersten Maklers, sondern erst auf Grund der Tätigkeit des zweiten Vermittlers zustande gekommen sei, so ist ein derartiger Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren noch nicht festgestellt worden. In der angeführten Entscheidung war der Sachverhalt auch insofern schon anders gelagert, als der dort „beklagte Liegenschaftserwerber, als er sich nach Ablauf einer geraumen Zeit nach der Namhaftmachung durch den ersten Realitätenvermittler zu Kaufverhandlungen entschloß, dies infolge des Anbots eines anderen Vermittlers tat und inzwischen auf das Anbot des ersten Vermittlers bereits vergessen hatte, während im vorliegenden Falle dem Beklagten die Kaufgelegenheit am gleichen Tage von zwei verschiedenen Realitätenvermittlern bekanntgegeben wurde und er gegenüber dem ersten Vermittler nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß er nach Besichtigung des Objektes das Anbot als unangemessen ablehne.Die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitäten-, Hypotheken-, Geschäfts- und Wohnungsvermittlung gehen in ihrem Punkt 10 davon aus, daß in einem solchen Fall bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei (siehe Zedtwitz, HVG2, Anhang B, 156). Die Parteien haben sich zwar auf diese Richtlinien im erstinstanzlichen Verfahren nicht bezogen und auch nicht behauptet, daß ein den Richtlinien entsprechender Gebrauch im Gewerbe der klagenden Partei bestehe vergleiche EvBl 1967/368). Die beklagte Partei hat aber ausdrücklich die mangelnde Verdienstlichkeit der klagenden Partei bezüglich des Abschlusses des Kaufvertrages eingewendet, weil ihr diese nur unrichtige Angaben über die aushaftenden Darlehenssaldi und den Barkaufpreis gemacht habe, die richtigen Beträge aber von dem anderen Realitätenbüro bekanntgegeben worden seien. Den erstgerichtlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wieso es zu der auffallenden Diskrepanz zwischen den ursprünglich gegenüber R* L* genannten Beträgen und dem Kaufpreis in dem dann rechtsanwaltlich verfaßten Kaufvertrag gekommen ist. Das Erstgericht hat diesbezüglich aber zum Ausdruck gebracht, daß der zunächst genannte Gesamtkaufpreis von S 430.000,— den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Wohnungssektor in Graz entspreche. Nach seiner Auffassung seien bei dem dann tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag „besondere Umstände“ berücksichtigt worden. Diesbezüglich fehlt es an allen näheren Behauptungen und Feststellungen, die nach den dargelegten rechtlichen Erwägungen aber entscheidungswesentlich sind. Wenn das Berufungsgericht auf die in HS 2406/102 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bezug nimmt, wonach sich der Makler gefallen lassen müsse, daß der Kunde auch einen zweiten Makler in Anspruch nehme und nicht verlangen könne, bei den späteren Verhandlungen eingeschaltet zu werden, woraus der Schluß gezogen wurde, daß der Kauf nicht auf Grund des Anbotes des ersten Maklers, sondern erst auf Grund der Tätigkeit des zweiten Vermittlers zustande gekommen sei, so ist ein derartiger Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren noch nicht festgestellt worden. In der angeführten Entscheidung war der Sachverhalt auch insofern schon anders gelagert, als der dort „beklagte Liegenschaftserwerber, als er sich nach Ablauf einer geraumen Zeit nach der Namhaftmachung durch den ersten Realitätenvermittler zu Kaufverhandlungen entschloß, dies infolge des Anbots eines anderen Vermittlers tat und inzwischen auf das Anbot des ersten Vermittlers bereits vergessen hatte, während im vorliegenden Falle dem Beklagten die Kaufgelegenheit am gleichen Tage von zwei verschiedenen Realitätenvermittlern bekanntgegeben wurde und er gegenüber dem ersten Vermittler nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß er nach Besichtigung des Objektes das Anbot als unangemessen ablehne.
Die klagende Partei hatte als Realitätenvermittler nur ihre auf den Abschluß des Geschäftes gerichtete Tätigkeit, nämlich die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit, und das Zustandekommen dieses Geschäftes zu beweisen. Dem Beklagten als ihrem Auftraggeber oblag der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben (vgl HS 801/72, 3299/15 u.a.). Ein solcher Gegenbeweis in der von der beklagten Partei behaupteten Richtung, daß das angestrebte Rechtsgeschäft ausschließlich auf Grund der späteren Tätigkeit eines anderen Realitätenvermittlers abgeschlossen worden sei (vgl HS 3301, 3302/40), ist aber nicht durchgeführt worden, sodaß es an diesbezüglichen Feststellungen fehlt, was von der beklagten Partei schon in ihrer Berufung gerügt worden ist.Die klagende Partei hatte als Realitätenvermittler nur ihre auf den Abschluß des Geschäftes gerichtete Tätigkeit, nämlich die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit, und das Zustandekommen dieses Geschäftes zu beweisen. Dem Beklagten als ihrem Auftraggeber oblag der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben vergleiche HS 801/72, 3299/15 u.a.). Ein solcher Gegenbeweis in der von der beklagten Partei behaupteten Richtung, daß das angestrebte Rechtsgeschäft ausschließlich auf Grund der späteren Tätigkeit eines anderen Realitätenvermittlers abgeschlossen worden sei vergleiche HS 3301, 3302/40), ist aber nicht durchgeführt worden, sodaß es an diesbezüglichen Feststellungen fehlt, was von der beklagten Partei schon in ihrer Berufung gerügt worden ist.
Da somit das bisher vor den Untergerichten durchgeführte Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung noch nicht zugeführt werden kann, erweist es sich als notwendig, beide untergerichtlichen Urteile mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruches über die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfange die erforderliche Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Urteilsfällung aufzutragen. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß die sogenannte „Nachweisprovision“ nach den Vereinbarungen der Streitteile drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer beträgt. Dies widerspricht auch nicht den Richtlinien, die im Gewerbe der klagenden Partei bestehen. Dabei könnte allerdings entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nur vom tatsächlich vereinbarten Kaufpreis ausgegangen werden, wie er bisher unbekämpft festgestellt worden ist, nicht aber von dem von dem Verkäufer zunächst begehrten Kaufpreis, nachdem ja entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht hervorgekommen ist, daß die klagende Partei „durch Umstände die auf Seiten des Beklagten lagen, an der endgültigen Erfüllung verhindert wurde“.
Der Revision war somit Folge zu geben.
Der Kostenausspruch beruht auf dem § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf dem Paragraph 52, ZPO.