Rechtssatz RS0062796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062796
Geschäftszahl
3Ob327/56; 5Ob234/71; 5Ob684/76
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Der Mäkler muß sich gefallen lassen, daß der Kunde auch einen zweiten Mäkler in Anspruch nimmt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, bei den Verhandlungen eingeschaltet zu werden, um so die Möglichkeit zu haben, das ursprüngliche Anbot entsprechend zu verbessern. Ist aber ein niedrigerer als der angebotene Kaufpreis ausgehandelt worden, ohne daß der Mäkler dabei in irgend einer Weise eingeschaltet war, so ergibt sich auch schon aus dieser Tatsache, daß der Kauf nicht auf Grund des Anbotes des Mäklers, sondern erst auf Grund der Tätigkeit des zweiten Vermittlers zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 327/56
Entscheidungstext OGH 11.07.1956 3 Ob 327/56
Veröff: HS 2406/102
- 5 Ob 234/71
Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 234/71
Veröff: ImmZ 1972,203
- 5 Ob 684/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 684/76
nur: Der Mäkler muß sich gefallen lassen, daß der Kunde auch einen zweiten Mäkler in Anspruch nimmt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, bei den Verhandlungen eingeschaltet zu werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0062796
Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0030OB00327_5600000_002