Begründung:
Die gefährdete Partei beantragte in dem zwischen ihr und F* S* wegen Unterfertigung einer Urkunde zu 7 Cg 325/76 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Rechtsstreit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welchem ihrem Gegner die Veräußerung der Grundstücke *, * und *, je KG *, verboten und die Anmerkung dieses Verbotes „im Grundbuchskörper EZ *, KG *“, angeordnet werde. Sie brachte dazu vor, ihr Gegner habe am 24. Mai 1976 „eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich der Gesamtliegenschaft, also auch der klagsgegenständlichen Parzelle * erwirkt“. Dem liege ein Schenkungsvertrag zugrunde, mit welchem der Gegner der gefährdeten Partei die Gesamtliegenschaft seiner Gattin A* S* übertragen wolle. Damit werde auch das Grundstück * der EZ *, KG *, übertragen, welches der Gegner der gefährdeten Partei mit Kaufvertrag vom 27. Juni/18. Oktober 1973 an die gefährdete Partei veräußert habe. Diese habe die Kaufvertragsbedingungen vollständig eingehalten und den Kaufpreis erlegt.
Das Prozeßgericht, Landesgericht Innsbruck, bewilligte mit Beschluß vom 7. Juli 1976, 7 Cg 325/76-4, die beantragte einstweilige Verfügung in Ansehung der Grundstücke * und * bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreites. Hingegen erklärte es sich zur Entscheidung über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung eines entsprechenden Veräußerungsverbotes hinsichtlich des Grundstückes * der EZ *, KG *, „als nicht zuständig“ und überwies den diesbezüglichen Antrag gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Innsbruck.Das Prozeßgericht, Landesgericht Innsbruck, bewilligte mit Beschluß vom 7. Juli 1976, 7 Cg 325/76-4, die beantragte einstweilige Verfügung in Ansehung der Grundstücke * und * bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreites. Hingegen erklärte es sich zur Entscheidung über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung eines entsprechenden Veräußerungsverbotes hinsichtlich des Grundstückes * der EZ *, KG *, „als nicht zuständig“ und überwies den diesbezüglichen Antrag gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Innsbruck.
Die gefährdete Partei legte zur Bescheinigung ihres Anspruches nachträglich den Kaufvertrag vom 27. Juni/16. Oktober 1973 und eine Photokopie des Bescheides der Landesgrundverkehrsbehörde vom 20. Dezember 1974, LGv - 281/3, vor.
Das Erstgericht verbot zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Zuhaltung des Kaufvertrages über das Grundstück *, KG *, dem Gegner der gefährdeten Partei, das Grundstück * (Acker) an einen Dritten zu veräußern. Es ordnete die Anmerkung dieses Veräußerungsverbotes ob der EZ *, KG *, an und sprach aus, daß die einstweilige Verfügung „bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites 7 Cg 325/76 des Landesgerichtes Innsbruck“ gilt. Das Erstgericht nahm auf Grund der vorgelegten Urkunden und des Inhaltes des Aktes 7 Cg 325/76 des Landesgerichtes Innsbruck folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Gegner der gefährdeten Partei verkaufte mit Kaufvertrag vom 27. Juni 1973 das Grundstück * der EZ *, KG *, an die gefährdete Partei um den Kaufpreis von 48.880,– S. Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung erteilte diesem Vertrag gemäß § 3 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 7 GVG „die Zustimmung unter der Auflage“, daß das Grundstück binnen eines halben Jahres ab Zustellung des Bescheides an E* S* weiterzuverkaufen ist, wobei die Verbücherung des Kaufvertrages zwischen P* K* und E* S* nach Ablauf eines halben Jahres erfolgt sein muß.Der Gegner der gefährdeten Partei verkaufte mit Kaufvertrag vom 27. Juni 1973 das Grundstück * der EZ *, KG *, an die gefährdete Partei um den Kaufpreis von 48.880,– S. Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung erteilte diesem Vertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, GVG „die Zustimmung unter der Auflage“, daß das Grundstück binnen eines halben Jahres ab Zustellung des Bescheides an E* S* weiterzuverkaufen ist, wobei die Verbücherung des Kaufvertrages zwischen P* K* und E* S* nach Ablauf eines halben Jahres erfolgt sein muß.
Der Gegner der gefährdeten Partei hatte bereits am 29. September 1971 „in schriftlicher beglaubigter Form“ mit seiner Schwester P* K* einen Kaufvertrag über das Grundstück *, welches durch Teilung des Grundstückes * in die Grundstücke */1 und */2 und Zuschreibung von Trennstücken aus dem Grundstück *, sämtliche in EZ *, KG *, neu gebildet werden sollte, abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wurde im Grundbuch bisher nicht durchgeführt. Der Gegner der gefährdeten Partei „hat einen Ersatz für die abhanden gekommene Originalurkunde nicht unterfertigt“. Die gefährdete Partei hinterlegte den Kaufpreis von 214.590 S bei Rechtsanwalt Dr. Josef Posch treuhändig, welcher ihn für den Gegner der gefährdeten Partei gemäß dem Vertrag zu verwenden hatte. Dem Vertrag wurde bereits rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
Nach dem Buchstand ist der Gegner der gefährdeten Partei Eigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, zu welcher die Grundstücke *, * und * gehören. Die Teilung des Grundstückes * ist noch nicht durchgeführt. Der Gegner der gefährdeten Partei erwirkte am 24. Mai 1976 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 24. Mai 1977 ob der gesamten Liegenschaft. Die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses ist dem Vertreter der gefährdeten Partei, Rechtsanwalt Dr. Cammerlander, zuzustellen, der Beschluß jedoch noch nicht abgefertigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zufolge der nachträglich vorgelegten Urkunden sei der Anspruch der gefährdeten Partei auf Erfüllung des Kaufvertrages auch hinsichtlich des Grundstückes * der KG * bescheinigt. Die Gefährdung des Anspruches ergebe sich aus der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft an die Gattin des Gegners der gefährdeten Partei und der bereits erwirkten Rangordnung.
Gegen die einstweilige Verfügung erhob der Gegner der gefährdeten Partei Rekurs und Widerspruch.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei „teilweise Folge“ und änderte die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ausspruches über deren Dauer dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung „für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann“, bewilligte.
Gleichzeitig wies es die gefährdete Partei an, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Rekursentscheidung nachzuweisen, daß sie zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches die Klage bei Gericht angebracht hat, widrigenfalls die getroffene Verfügung aufgehoben werde. Im übrigen wurde die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die gefährdete Partei ihren Anspruch und dessen Gefährdung bescheinigt habe und führte aus, die Anmerkung die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft im Sinne der §§ 53 ff GBG hindere die Bewilligung der Anmerkung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht. Dieses Verbot mache nur ihm nachfolgende Handlungen unwirksam. Vor dem Verbot vorgenommene Rechtsgeschäfte würden durch das Verbot „ihrer Wirkung nicht beraubt“ und es sei auch deren bücherliche Durchführung, wenn sie mit einem dem Verbot im bücherlichen Rang vorgehenden Rangordnungsbescheid erfolge, möglich. Dennoch sei das Verbot nicht völlig wirkungslos. Es verhindere spätere Verfügungen des Gegners der gefährdeten Partei und mache bücherliche Eintragungen, welche ohne Ausnützung des Rangordnungsbescheides erfolgen sollen, unmöglich. Daß die Veräußerung an die gefährdete Partei auf Grund des abgeschlossenen Vertrages der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde unterliege, bilde keinen Grund, die einstweilige Verfügung zu verweigern. Im gegenständlichen Fall liege überdies entgegen der Annahme des Gegners der gefährdeten Partei eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor. Die von der Landesgrundverkehrsbehörde gemäß § 7 Abs 1 (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970 erteilte Auflage sei wohl zumindest hinsichtlich der Verbücherung nicht erfüllt, was sich schon aus dem Umstand ergebe, daß auch der Kaufvertrag zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner nicht durchgeführt sei. Der wesentliche Unterschied zwischen Auflage und Bedingung sei aber der, daß die Auflage eine Verpflichtung zu ihrer Erfüllung schaffe, im Falle ihrer Nichterfüllung den Rechtsakt, an den sie gebunden sei, nicht ungültig mache, die Bedingung hingegen „den Rechtsakt suspendiert oder allenfalls revolviert“. Daß die Nichterfüllung einer Auflage nach § 7 Abs 1 GVG nicht die Aufhebung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur Folge habe, ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung „Auflage“, sondern auch daraus, daß als einzige Sanktion nach § 7 Abs 2 GVG der Verlust einer allenfalls auferlegten Kaution folge. Wegen der Bescheinigung des Anspruches komme eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 EO nicht in Betracht. Umstände, welche die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO rechtfertigten, lägen nicht vor. Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen werde, sei dem Erstgericht ein Versehen unterlaufen. Da der durch die einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch noch nicht mit Klage verfolgt werde, sei die einstweilige Verfügung bis zu dem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen, ab dem der vorliegende Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könne. Gemäß § 391 Abs 2 EO sei überdies eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen gewesen.Gleichzeitig wies es die gefährdete Partei an, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Rekursentscheidung nachzuweisen, daß sie zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches die Klage bei Gericht angebracht hat, widrigenfalls die getroffene Verfügung aufgehoben werde. Im übrigen wurde die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die gefährdete Partei ihren Anspruch und dessen Gefährdung bescheinigt habe und führte aus, die Anmerkung die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft im Sinne der Paragraphen 53, ff GBG hindere die Bewilligung der Anmerkung des Verbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht. Dieses Verbot mache nur ihm nachfolgende Handlungen unwirksam. Vor dem Verbot vorgenommene Rechtsgeschäfte würden durch das Verbot „ihrer Wirkung nicht beraubt“ und es sei auch deren bücherliche Durchführung, wenn sie mit einem dem Verbot im bücherlichen Rang vorgehenden Rangordnungsbescheid erfolge, möglich. Dennoch sei das Verbot nicht völlig wirkungslos. Es verhindere spätere Verfügungen des Gegners der gefährdeten Partei und mache bücherliche Eintragungen, welche ohne Ausnützung des Rangordnungsbescheides erfolgen sollen, unmöglich. Daß die Veräußerung an die gefährdete Partei auf Grund des abgeschlossenen Vertrages der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde unterliege, bilde keinen Grund, die einstweilige Verfügung zu verweigern. Im gegenständlichen Fall liege überdies entgegen der Annahme des Gegners der gefährdeten Partei eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor. Die von der Landesgrundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970 erteilte Auflage sei wohl zumindest hinsichtlich der Verbücherung nicht erfüllt, was sich schon aus dem Umstand ergebe, daß auch der Kaufvertrag zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner nicht durchgeführt sei. Der wesentliche Unterschied zwischen Auflage und Bedingung sei aber der, daß die Auflage eine Verpflichtung zu ihrer Erfüllung schaffe, im Falle ihrer Nichterfüllung den Rechtsakt, an den sie gebunden sei, nicht ungültig mache, die Bedingung hingegen „den Rechtsakt suspendiert oder allenfalls revolviert“. Daß die Nichterfüllung einer Auflage nach Paragraph 7, Absatz eins, GVG nicht die Aufhebung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur Folge habe, ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung „Auflage“, sondern auch daraus, daß als einzige Sanktion nach Paragraph 7, Absatz 2, GVG der Verlust einer allenfalls auferlegten Kaution folge. Wegen der Bescheinigung des Anspruches komme eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, EO nicht in Betracht. Umstände, welche die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO rechtfertigten, lägen nicht vor. Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen werde, sei dem Erstgericht ein Versehen unterlaufen. Da der durch die einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch noch nicht mit Klage verfolgt werde, sei die einstweilige Verfügung bis zu dem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen, ab dem der vorliegende Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könne. Gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO sei überdies eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen gewesen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuändern.