Rechtssatz RS0005097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005097
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. Eine Anspruchsgefährdung liegt schon darin, wenn der Gegner der gefährdeten Partei einen Rangordnungsanmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 685/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 685/76
- 8 Ob 536/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 536/91
Auch; nur: Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. (T1); Beisatz: Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken. (T2)
- 10 Ob 48/18h
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 48/18h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005097
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0050OB00685_7600000_001