Begründung:
Die klagende Bank nimmt die Beklagte als Bürgin und Pfandschuldnerin für der A***** in Graz, gewährte Darlehen in Anspruch. Sie begehrte, die Beklagte, die Geschäftsführerin und Gesellschafterin (zu 98 %) der genannten Gesellschaft gewesen sei, schuldig zu erkennen, daß sie
1.) zur Besicherung dieser Darlehen in die Einverleibung des Pfandrechtes
a) bis zum Höchstbetrag von S 2,500.000,-- und
b) bis zum Höchstbetrag von S 4,900.000,-- sowie für eine Nebengebührenkaution in Höhe von S 980.000,-- samt 14 % Zinsen und 14 % Verzugs- und Zinseszinsen ob der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 382 der KatGemeinde Mallnitz einwillige, und
2.) der klagenden Partei die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses TZ 6417/90 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau betreffend die Rangordnung für ein Höchstbetragspfandrecht von S 20,000.000,-- mit Rechtswirksamkeit bis 3.8.1991 zwecks Ausnützung für die zu Ziffer 1 geforderten Pfandrechte ausfolge.
Zur Sicherung dieser Begehren beantragte die klagende Partei die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung:
"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei, S*****, gegen die beklagte Partei und Antragsgegnerin auf Einverleibung der Pfandrechte für den Höchstbetrag von S 2,500.000,--, weiters für den Höchstbetrag von S 4,900.000,--, und einer Nebengebührensicherstellung von S 980.000,-- für die Kreditforderungen der klagenden Partei gegen die A***** im ersten Range, wird der beklagten Partei und Antragsgegnerin die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der ihr grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaft EZ 382 Grundbuch 73 306 Mallnitz, Bezirksgericht Spittal a.d.Drau, bestehend aus den Grundstücken Nr.437/7 Garten und 437/11 landwirtschaftlich genutzt, mit der Adresse Stapitz 100, verboten; das Bezirksgericht Spittal a. d.Drau hat dieses Verbot im Lastenblatt der oben bezeichneten Einlage anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Die beklagte Partei hat den Rangordnungsbeschluß TZ 6417 sogleich bei Gericht zu hinterlegen und wird ihr eine anderweitige Verfügung über den Rangordnungsbeschluß TZ 6417/1990, sowie auch TZ 6464/1990 des Bezirksgerichtes Spittal a.d.Drau, verboten; die einstweilige Verfügung wird für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, bewilligt."Die beklagte Partei hat den Rangordnungsbeschluß TZ 6417 sogleich bei Gericht zu hinterlegen und wird ihr eine anderweitige Verfügung über den Rangordnungsbeschluß TZ 6417 aus 1990,, sowie auch TZ 6464 aus 1990, des Bezirksgerichtes Spittal a.d.Drau, verboten; die einstweilige Verfügung wird für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, bewilligt."
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die beantragte einstweilige Verfügung überschreite teilweise den Klageanspruch, eine Gefährdung des Anspruches liege nicht vor, der Herausgabeanspruch sei nicht berechtigt und der vorgetragene Sachverhalt könne eine einstweilige Verfügung nach § 381 EO nicht rechtfertigen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die beantragte einstweilige Verfügung überschreite teilweise den Klageanspruch, eine Gefährdung des Anspruches liege nicht vor, der Herausgabeanspruch sei nicht berechtigt und der vorgetragene Sachverhalt könne eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, EO nicht rechtfertigen.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses bewilligte das Gericht zweiter Instanz die beantragte einstweilige Verfügung im Sinne des ersten Absatzes des gestellten Antrages mit der Beschränkung ihrer Geltung für die Zeit, bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen könne. Das Mehrbegehren im Sinne des zweiten Absatzes des gestellten Antrages wies es ab.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es hielt auf Grund der vorgelegten Urkunden folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
Die beklagte Partei hat die Bürgschaft für die von der klagenden Partei der A***** in Graz gewährten Kredite übernommen und sich verpflichtet, zu diesem Zweck ob der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 382 KatGemeinde Mallnitz zugunsten der klagenden Partei eine Höchstbetragshypothek
a) über S 2,500.000,-- in der zu C-LNR 47a angemerkten Rangordnung (TZ 5931/89) und
b) über S 4,900.000,-- zuzüglich S 980.000,-- Nebengebührenkaution samt 14 % Zinsen und 14 % Verzugs- und Zinseszinsen unter Ausnützung der zu TZ 5930/89 (C-LNR 46a) erwirkten Rangordnung "auf dem ersten Geldlastenrang" einverleiben zu lassen.
Die Verfassung der noch fehlenden Urkunden und die Verbücherung der Pfandbestellungsurkunden übernahm Rechtsanwalt Dr. Eberhard M***** als (auch) von der klagenden Partei beauftragter Treuhänder. Er befand sich im Besitze der Pfandbestellungsurkunde vom 22.6.1989 und der beiden vorerwähnten Rangordnungsbeschlüsse. Dr. M***** hat die Pfandbestellungsurkunde vor ihrer Verbücherung ohne Einverständnis der klagenden Partei der Beklagten ausgefolgt. Ob hinsichtlich der Höchstbetragshypothek von S 4,900.000,-- s.A. bereits eine verbücherungsfähige Urkunde von der Beklagten unterschrieben wurde, steht nicht fest (Klagevorbringen). Mit Schreiben vom 23.8.1990 teilte Dr. M***** der klagenden Partei mit, daß "die Rangordnungen für die Darlehen" (also beide, arg. Mehrzahl) verlegt wurden, sodaß er nicht in der Lage sei, sie rechtzeitig vor Zeitablauf auszunützen.
Die Beklagte hat - neben inzwischen abgelaufenen Ranganmerkungen - eine bis 8.8.1991 wirksame Ranganmerkung der Veräußerung sowie der beabsichtigten Verpfändung bezüglich S 20,000.000,--, wirksam bis 3.8.1991, erwirkt.
Aus diesem Sachverhalt zog das Rekursgericht nachstehende rechtliche Schlußfolgerungen:
Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß die einstweilige Verfügung nicht der Sicherung von Geldforderungen, sondern anderer Rechte (Pfandrechtseinverleibung, Herausgabe von Urkunden) dienen solle. Sie sei daher bei Vorliegen einer der beiden in § 381 EO normierten Voraussetzungen zu bewilligen (vgl. SZ 32/52).Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß die einstweilige Verfügung nicht der Sicherung von Geldforderungen, sondern anderer Rechte (Pfandrechtseinverleibung, Herausgabe von Urkunden) dienen solle. Sie sei daher bei Vorliegen einer der beiden in Paragraph 381, EO normierten Voraussetzungen zu bewilligen vergleiche SZ 32/52).
Der Anspruch der klagenden Partei auf Einverleibung zweier Höchstbetragshypotheken sei durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Die Gefährdung dieser Ansprüche ergebe sich aus den von der Beklagten inzwischen erwirkten Ranganmerkungen der beabsichtigten Veräußerung und Verpfändung. Durch die Verwirklichung der ersteren Absicht würde das Pfandobjekt der klagenden Partei überhaupt entzogen, durch die Verwirklichung der letzteren würde es weitgehend entwertet, sodaß jedenfalls die seinerzeit bedungene und von der Beklagten auch zugesagte Sicherheit nicht mehr gegeben wäre. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO durch Erlassung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach § 382 Z 6 EO lägen somit vor.Der Anspruch der klagenden Partei auf Einverleibung zweier Höchstbetragshypotheken sei durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Die Gefährdung dieser Ansprüche ergebe sich aus den von der Beklagten inzwischen erwirkten Ranganmerkungen der beabsichtigten Veräußerung und Verpfändung. Durch die Verwirklichung der ersteren Absicht würde das Pfandobjekt der klagenden Partei überhaupt entzogen, durch die Verwirklichung der letzteren würde es weitgehend entwertet, sodaß jedenfalls die seinerzeit bedungene und von der Beklagten auch zugesagte Sicherheit nicht mehr gegeben wäre. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO durch Erlassung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO lägen somit vor.
Der Anspruch der klagenden Partei, ihre Pfandrechte in einem angemerkten Rang einverleiben zu lassen, sei einerseits wegen Ablaufs der betreffenden Ranganmerkungen (TZ 5930/89 und TZ 5931/89), andererseits aber auch deshalb erloschen, weil die beklagte Partei diesen Anspruch durch Ausfolgung der Rangordnungsbeschlüsse an den Treuhänder der klagenden Partei erfüllt habe. Daß der Treuhänder treuwidrig von diesen Rangordnungsbescheiden keinen Gebrauch gemacht habe oder infolge eines in seiner Sphäre eingetretenen Umstandes (Verlust) nicht mehr Gebrauch machen habe können, sei nicht von der Beklagten, sondern von der klagenden Partei zu vertreten, weil es sich entweder um Vertragsverletzungen ihres Treuhänders oder zumindest um in dessen Einflußsphäre eingetretene Umstände handle. Die klagende Partei könne nicht anstelle der von ihrem Treuhänder vereitelten Erfüllung die Herausgabe anderer, vereinbarungsgemäß nicht für sie bestimmter Rangordnungen durch die beklagte Partei verlangen. Die klagende Partei habe nur mehr Anspruch auf sofortige Einverleibung ihrer Pfandrechte und könne von der beklagten Partei im Hinblick auf die von dieser übernommene obligatorische Verpflichtung, die strittigen Pfandrechte der klagenden Partei "erstrangig" verbüchern zu lassen, höchstens verlangen, daß sie den jetzt noch bestehenden Verbücherungsanspruch der klagenden Partei nicht durch Ausnützung der inzwischen von ihr rechtmäßigerweise erworbenen Rangordnungsbescheide vereitle. Ein Anspruch auf Herausgabe anderer als der vereinbarten Rangordnungsbescheide stehe der klagenden Partei nicht zu (vgl. SZ 58/81). Ein allfälliger Anspruch auf Unterlassung der Ausnützung der erwirkten Rangordnungsbescheide, der sich gegenüber dem erhobenen Herausgabeanspruch als aliud darstellen würde, sei von der klagenden Partei nicht geltend gemacht worden. Einstweilige Verfügungen könnten aber nur zur Sicherung eines konkreten Urteilsbegehrens erlassen werden und müßten durch dieses gedeckt sein. Die Abweisung des den Herausgabeanspruch betreffenden Sicherungsbegehrens sei daher zu bestätigen. Soweit durch die beantragte einstweilige Verfügung für die zu verbüchernden Pfandrechte der klagenden Partei auch ein besserer als der laufende Pfandrang gesichert werden sollte, sei das Sicherungsbegehren durch das Klagebegehren nicht gedeckt. Überdies stehe der klagenden Partei, wie sich aus obigen Überlegungen ergebe, kein besserer als der laufende Pfandrang mehr zu. Zur Sicherung des derzeit bestehenden Grundbuchsstandes sei die Anmerkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach § 382 Z 6 EO ausreichend.Der Anspruch der klagenden Partei, ihre Pfandrechte in einem angemerkten Rang einverleiben zu lassen, sei einerseits wegen Ablaufs der betreffenden Ranganmerkungen (TZ 5930/89 und TZ 5931/89), andererseits aber auch deshalb erloschen, weil die beklagte Partei diesen Anspruch durch Ausfolgung der Rangordnungsbeschlüsse an den Treuhänder der klagenden Partei erfüllt habe. Daß der Treuhänder treuwidrig von diesen Rangordnungsbescheiden keinen Gebrauch gemacht habe oder infolge eines in seiner Sphäre eingetretenen Umstandes (Verlust) nicht mehr Gebrauch machen habe können, sei nicht von der Beklagten, sondern von der klagenden Partei zu vertreten, weil es sich entweder um Vertragsverletzungen ihres Treuhänders oder zumindest um in dessen Einflußsphäre eingetretene Umstände handle. Die klagende Partei könne nicht anstelle der von ihrem Treuhänder vereitelten Erfüllung die Herausgabe anderer, vereinbarungsgemäß nicht für sie bestimmter Rangordnungen durch die beklagte Partei verlangen. Die klagende Partei habe nur mehr Anspruch auf sofortige Einverleibung ihrer Pfandrechte und könne von der beklagten Partei im Hinblick auf die von dieser übernommene obligatorische Verpflichtung, die strittigen Pfandrechte der klagenden Partei "erstrangig" verbüchern zu lassen, höchstens verlangen, daß sie den jetzt noch bestehenden Verbücherungsanspruch der klagenden Partei nicht durch Ausnützung der inzwischen von ihr rechtmäßigerweise erworbenen Rangordnungsbescheide vereitle. Ein Anspruch auf Herausgabe anderer als der vereinbarten Rangordnungsbescheide stehe der klagenden Partei nicht zu vergleiche SZ 58/81). Ein allfälliger Anspruch auf Unterlassung der Ausnützung der erwirkten Rangordnungsbescheide, der sich gegenüber dem erhobenen Herausgabeanspruch als aliud darstellen würde, sei von der klagenden Partei nicht geltend gemacht worden. Einstweilige Verfügungen könnten aber nur zur Sicherung eines konkreten Urteilsbegehrens erlassen werden und müßten durch dieses gedeckt sein. Die Abweisung des den Herausgabeanspruch betreffenden Sicherungsbegehrens sei daher zu bestätigen. Soweit durch die beantragte einstweilige Verfügung für die zu verbüchernden Pfandrechte der klagenden Partei auch ein besserer als der laufende Pfandrang gesichert werden sollte, sei das Sicherungsbegehren durch das Klagebegehren nicht gedeckt. Überdies stehe der klagenden Partei, wie sich aus obigen Überlegungen ergebe, kein besserer als der laufende Pfandrang mehr zu. Zur Sicherung des derzeit bestehenden Grundbuchsstandes sei die Anmerkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO ausreichend.